aufgrund derer ihm die Erfüllung unmöglich gewesen ist; die Haftung nach § 7 Abs 1 WAO erstreckt sich auch auf Nebenansprüche; es kommt darauf an, ob die Abgabe bei allen Personen, die nach den Abgabenvorschriften uneingeschränkt Gesamtschuldner sind, nur erschwert eingebracht werden kann; Liquidation einer GmbH an sich kein ausreichender Anhaltspunkt für eine erschwerte Einbringungsmöglichkeit, ebenso weder zeitlich noch betragsmäßig konkretisierte Zahlungsschwierigkeiten Auch ist es ohne Belang, daß die schriftliche Ausfertigung des Erk erst nach Ablauf der in § 31 Abs 3 erster Satz genannten Frist zugestellt wird Bei einer großen Beh reicht die Zustellung an irgendeine - räumlich getrennte - Dienststelle nicht aus, um als Zustellung „am Arbeitsplatz“ in Betracht zu kommen ann nur eine physische Person gemeint sein