§ 4 Abs 1 Wr ParkometerG LGBl 1974/47
§ 5 Abs 1 VStG
Im Falle der Übertretung des § 4 Abs 1 Wr ParkometerG hat die Beh dem Beschuldigten grundsätzlich nicht nur den objektiven Tatbestand, sondern auch das Verschulden nachzuweisen.
§ 4 Abs 1 Wr ParkometerG LGBl 1974/47
§ 5 Abs 1 VStG
Im Falle der Übertretung des § 4 Abs 1 Wr ParkometerG hat die Beh dem Beschuldigten grundsätzlich nicht nur den objektiven Tatbestand, sondern auch das Verschulden nachzuweisen.