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Oö BauO 1994 § 20 Abs 7: In den auf die Gemeinde entfallenden Teil (Prozentsatz) der Errichtungskosten sind - neben den tatsächlich von der Gemeinde selbst aufgebrachten Beträgen -

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 642 Heft 18 v. 15.9.1998

nicht auch von Bund und Land gewährte Zuschüsse einzurechnen

§ 20 Abs 7 Oö BauO 1994

In den auf die Gemeinde entfallenden Teil (Prozentsatz) der Errichtungskosten sind - neben den tatsächlich von der Gemeinde selbst aufgebrachten Beträgen - nicht auch von Bund und Land gewährte Zuschüsse einzurechnen.

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