wenn aus diesem Schriftstück nicht ohne weiteres erkennbar ist, womit der Rechtsmittelwerber seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt
§ 102 (BAO: § 250 Abs 1) Oö GdO 1990
wenn aus diesem Schriftstück nicht ohne weiteres erkennbar ist, womit der Rechtsmittelwerber seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt
§ 102 (BAO: § 250 Abs 1) Oö GdO 1990