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Tir Getränke- und SpeiseeissteuerG 1989 § 2 Abs 2; UStG 1972 § 6 Z 10 erster Satz: Der Abzugsposten USt kann nur dann angewendet werden, wenn in dem an den Letztverbraucher in Rechnung gestellten Entgelt auch USt enthalten war;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 646 Heft 18 v. 15.9.1998

keine Bedachtnahme darauf, ob der AbgPfl vorsteuerabzugsberechtigt ist oder nicht; bei der Befreiung nach § 6 Z 10 erster Satz UStG 1972 handelt es sich um eine „unechte“ USt-Befreiung

§ 2 Abs 2 Tir Getränke- und SpeiseeissteuerG idF LGBl 1989/58

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