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BAO § 308: Rechtzeitigkeit eines Wiedereinsetzungsantrages

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 716 Heft 20 v. 15.10.1998

§ 308 BAO

Ein Wiedereinsetzungsantrag ist nur rechtzeitig, wenn er innerhalb eines Monates ab Wegfall des Hindernisses, spätestens ab Erkennen der Fristversäumnis, gestellt wurde.

VwGH 16.12.1997, 97/14/0106

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