§ 308 BAO
Ein Wiedereinsetzungsantrag ist nur rechtzeitig, wenn er innerhalb eines Monates ab Wegfall des Hindernisses, spätestens ab Erkennen der Fristversäumnis, gestellt wurde.
VwGH 16.12.1997, 97/14/0106
§ 308 BAO
Ein Wiedereinsetzungsantrag ist nur rechtzeitig, wenn er innerhalb eines Monates ab Wegfall des Hindernisses, spätestens ab Erkennen der Fristversäumnis, gestellt wurde.
VwGH 16.12.1997, 97/14/0106