- BewG § 68 Abs 4: Im Zessionsweg erworbene Forderungen können nicht als Forderungen aus Ausfuhrumsätzen mit 85 % des Nennwertes angesetzt werden
- GebG § 14 TP 6 Abs 3 und Abs 5 Z 8: Nicht jede Anzeige nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz ist auf die Genehmigung eines Eigentumserwerbs an einem Baugrundstück gerichtet und unterliegt daher nicht automatisch der erhöhten Eingabengebühr
- GebG § 33 TP 16 Abs 1 Z 1 lit c: Die Übernahme des negativen Verrechnungskontos aus Anlaß des Erwerbs eines Kommanditanteils stellt ein gebührenpflichtiges Entgelt dar
- GebG § 33 TP 21 Abs 1: Die Garantie des Anteilserwerbers für die Erfüllung der Verbindlichkeiten der GmbH gegen den Anteilsveräußerer ist Teil des Preises
- GrEStG 1955 § 4 Abs 1 Z 3 lit a, § 4 Abs 2, § 17 Z 4; BAO § 6 Abs 1, § 236: Die Billigkeitsgründe müssen hinsichtlich aller Mitschuldner vorliegen, um bei einem Gesamtschuldverhältnis Nachsicht zu erlangen;
- KVG § 8 Z 1 lit b; UmgrStG § 26 Abs 2; BewG §§ 10, 12, 13 Abs 2: Das Wiener Verfahren ist eine geeignete Grundlage für die schätzungsweise Ermittlung des Unternehmenswertes bei Einlage eines Betriebes in eine GmbH & Co KG
- GEG § 2 Abs 1 und 2, § 7 Abs 1: Verhältnis zwischen der Entscheidung über die Kostenersatzpflicht der Streitteile untereinander und der Entscheidung über den Kostenersatz an den hinsichtlich Sachverständigengebühren in Vorlage getretenen Bund
- GEG § 7 Abs 1; GOG § 89 Abs 1: Verspätete Einbringung eines Berichtigungsantrages gegen einen Zahlungsauftrag
- GEG § 7 Abs 1, § 9 Abs 2: Ein Berichtigungsantrag kann bei einem eindeutigen Inhalt des Anbringens nicht nach der wahren Absicht des Einschreiters in ein Nachlaßansuchen umgedeutet werden
- GEG § 7 Abs 1; GGG TP 1 Anm 1: Der Kostenbeamte ist in der Frage, ob es sich um ein mittels Klage einzuleitendes gerichtliches Verfahren handelt, an die Entscheidung des Gerichts gebunden;
- GEG § 7 Abs 1, § 14; GGG TP 4 lit a: Ein Zahlungsauftrag ist nicht des-halb zu berichtigen, weil der Kostenbeamte von der in seinem Ermessen stehenden vorhergehenden Zahlungsaufforderung keinen Gebrauch gemacht hat
- GEG § 9 Abs 1 und 2; GGG TP 2: Frage des Vorliegens einer besonderen Härte der Einbringung von Gebühren und Kosten; vorübergehende wirtschaftliche Schwierigkeiten des Zahlungspflichtigen rechtfertigen eine Zahlungserleichterung, aber keinen Nachlaß
- GEG § 9 Abs 2: Eine besondere Härte liegt vor, wenn die Einbringung der Gerichtsgebühren den notwendigen Unterhalt des Zahlungspflichtigen gefährdet; der Antragsteller hat die Voraussetzungen für den Nachlaß unter Ausschluß jeglicher Zweifel nachzuweisen
- GEG § 9 Abs 2: Kostenintensive Einzeleinverleibungen anstelle der Anmerkung eines Simultanpfandrechts durch das betreibende Finanzamt stellen keine in den persönlichen Verhältnissen des Zahlungspflichtigen begründete besondere Härte dar
- GEG § 14 Abs 2; GGG § 4 Abs 2 Z 2 und Abs 5: Die Erlassung einer Zahlungsaufforderung als Voraussetzung eines Zahlungsauftrages ist nicht erforderlich, wenn eine Einziehung im Abbuchungsverfahren erfolglos war
- GebAG § 19 Abs 2: Im Rahmen der Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens sind auch die Justizverwaltungsbehörden bei unklarem Inhalt der vom Zeugen zur Bescheinigung seines Verdienstentganges vorgelegten Urkunden zu ergänzenden Erhebungen verpflichtet