GEG § 9 Abs 2: Eine besondere Härte liegt vor, wenn die Einbringung der Gerichtsgebühren den notwendigen Unterhalt des Zahlungspflichtigen gefährdet; der Antragsteller hat die Voraussetzungen für den Nachlaß unter Ausschluß jeglicher Zweifel nachzuweisen
Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 201 Heft 8 v. 15.4.1997