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GEG § 7 Abs 1, § 14; GGG TP 4 lit a: Ein Zahlungsauftrag ist nicht des-halb zu berichtigen, weil der Kostenbeamte von der in seinem Ermessen stehenden vorhergehenden Zahlungsaufforderung keinen Gebrauch gemacht hat

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 199 Heft 8 v. 15.4.1997

§ 7 Abs 1 GEG

§ 14 GEG

Da eine Berichtigung des Zahlungsauftrages nur in den beiden Fällen des § 7 Abs 1 letzter Satz GEG zulässig ist, kommt es nicht darauf an, ob der Kostenbeamte von dem ihm im § 14 GEG eingeräumten Ermessen über die Abstandnahme von der Erlassung einer vorhergehenden Zahlungsaufforderung iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hat oder nicht.

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