§ 7 Abs 1 GEG
§ 14 GEG
Da eine Berichtigung des Zahlungsauftrages nur in den beiden Fällen des § 7 Abs 1 letzter Satz GEG zulässig ist, kommt es nicht darauf an, ob der Kostenbeamte von dem ihm im § 14 GEG eingeräumten Ermessen über die Abstandnahme von der Erlassung einer vorhergehenden Zahlungsaufforderung iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hat oder nicht.