§ 9 Abs 2 GEG
Die „besondere Härte“, die eine Nachsicht begründen kann, muss in der Einbringung des Gebührenbetrages beim Zahlungspflichtigen, also in dessen persönlichen Verhältnissen begründet sein.
§ 9 Abs 2 GEG
Die „besondere Härte“, die eine Nachsicht begründen kann, muss in der Einbringung des Gebührenbetrages beim Zahlungspflichtigen, also in dessen persönlichen Verhältnissen begründet sein.