§ 68 Abs 4 idF BGBl 1983/587 BewG 1955
Die Begünstigung des § 68 Abs 4 Z 1 BewG steht dann jedenfalls nicht zu, wenn der StPfl - im Zusammenhang mit den Forderungen - Ausfuhrumsätze iSd genannten Bestimmung nicht erbracht hat. Auf bloß im Zessionswege erworbene Forderungen findet die Begünstigung keine Anwendung.