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Mit der Entscheidung vom 14. 3. 1997, G 392, 398, 399/96 hat der Verfassungsgerichtshof über den Antrag von 60 Abgeordneten des Nationalrats die mit dem StruktAnpG 1996 im ASVG eingeführte "Werkvertragsregelung"

Erkenntnisse des VfGHÖStZB 1997, 205 Heft 9 v. 1.5.1997

und die gleichzeitig eingeführte Abzugsteuer im EStG auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüft. Im wesentlichen bestätigte der VfGH die Verfassungsmäßigkeit der in § 4 Abs 4 ASVG eingeführten Versicherungspflicht für freie Dienstverträge. Dagegen hob der VfGH die in § 4 Abs 5 vorgesehene Versicherungspflicht für dienstnehmerähnlich beschäftigte Personen als verfassungswidrig auf; er stützte sich dabei unter anderem auf die bereits in der Literatur vorgebrachten Argumente, daß die Anknüpfung an die Zahl der Vereinbarungen und die aufzuwendende Arbeitszeit zu willkürlichen Ergebnissen führt (Doralt, RdW 1996, 433, weiters die Anmerkung zur Stellungnahme des Verfassungsdienstes, RdW 1996, 494) und verwies dazu auf Tomandl, der diesen Gedanken ebenfalls aufnahm (ZAS 1997, 1). Auch die Abzugsteuer (§ 109a EStG) wurde als verfassungswidrig aufgehoben; aufgrund der unverständlichen Formulierung ist sie unvollziehbar und verstößt damit gegen Art 18 B-VG. Die Entscheidung des VfGH bringt damit das Anliegen zum Ausdruck, daß der Gesetzgeber sich in Zukunft um eine besser verständliche Formulierung bemühen sollte. Aus dem Finanzministerium heißt es dazu, daß die Abzugsteuer unergiebig war; es kann daher gehofft werden, daß sie aufgehoben bleibt und nicht in verbesserter Formulierung wieder eingeführt wird. Es stellt sich damit allerdings die Frage, wozu die Abzugsteuer überhaupt eingeführt worden ist, und warum man der Kritik nicht schon früher Rechnung getragen hat.

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