§ 7 Abs 1 GEG
§ 89 Abs 1 GOG
Die Frage, ob es für die Wahrung der Frist nach § 7 Abs 1 GEG (Berichtigungsantrag) auf den Zeitpunkt des Einlangens bei der Einbringungsstelle oder auf jenen der Postaufgabe ankommt, musste im Beschwerdefalle nicht entschieden werden.