§ 9 Abs 1 und 2 GEG
TP 2 GGG
1. Wirtschaftliche Schwierigkeiten des Zahlungspflichtigen, die bloß vorübergehender Natur sind, rechtfertigen zwar im § 9 Abs 1 GEG vorgesehene Zahlungserleichterungen wie Stundung oder Ratengewährung; sie stellen aber keine besondere Härte dar, die einen Nachlass der Gebühren und Kosten nach sich ziehen könnten.