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GEG § 9 Abs 1 und 2; GGG TP 2: Frage des Vorliegens einer besonderen Härte der Einbringung von Gebühren und Kosten; vorübergehende wirtschaftliche Schwierigkeiten des Zahlungspflichtigen rechtfertigen eine Zahlungserleichterung, aber keinen Nachlaß

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 200 Heft 8 v. 15.4.1997

§ 9 Abs 1 und 2 GEG

TP 2 GGG

1. Wirtschaftliche Schwierigkeiten des Zahlungspflichtigen, die bloß vorübergehender Natur sind, rechtfertigen zwar im § 9 Abs 1 GEG vorgesehene Zahlungserleichterungen wie Stundung oder Ratengewährung; sie stellen aber keine besondere Härte dar, die einen Nachlass der Gebühren und Kosten nach sich ziehen könnten.

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