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GebAG § 19 Abs 2: Im Rahmen der Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens sind auch die Justizverwaltungsbehörden bei unklarem Inhalt der vom Zeugen zur Bescheinigung seines Verdienstentganges vorgelegten Urkunden zu ergänzenden Erhebungen verpflichtet

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 204 Heft 8 v. 15.4.1997

§ 19 Abs 2 GebAG

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