GebAG § 19 Abs 2: Im Rahmen der Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens sind auch die Justizverwaltungsbehörden bei unklarem Inhalt der vom Zeugen zur Bescheinigung seines Verdienstentganges vorgelegten Urkunden zu ergänzenden Erhebungen verpflichtet
Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 204 Heft 8 v. 15.4.1997