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GebG § 33 TP 21 Abs 1: Die Garantie des Anteilserwerbers für die Erfüllung der Verbindlichkeiten der GmbH gegen den Anteilsveräußerer ist Teil des Preises

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 192 Heft 8 v. 15.4.1997

§ 33 TP 21 Abs 1 idF vor BGBl 1994/629 GebG

Garantiert der Erwerber anlässlich des Anteilserwerbes dem abtretenden Gesellschafter die Erfüllung seiner Forderungen gegen die GmbH, so ist die Garantiesumme neben dem Abtretungspreis in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.

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