§ 33 TP 21 Abs 1 idF vor BGBl 1994/629 GebG
Garantiert der Erwerber anlässlich des Anteilserwerbes dem abtretenden Gesellschafter die Erfüllung seiner Forderungen gegen die GmbH, so ist die Garantiesumme neben dem Abtretungspreis in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.