§ 2 Abs 1 und 2 GEG
§ 7 Abs 1 GEG
1. § 2 Abs 2 GEG bezieht sich bei Verfahren betreffend Kosten von mehr als 3000 S, was die Kompetenz der Gerichte zur Entscheidung über den Ersatz der amtswegig vorgestreckten Kosten anlangt, sowohl auf Verfahren, in denen über die Kostenersatzpflicht der Streitteile untereinander noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, als auch auf solche, in denen dies der Fall ist. Lediglich der Prüfungsmaßstab für die zu treffende Entscheidung über Träger und Umfang der Ersatzverpflichtung gegenüber dem in Vorlage getretenen Bund ist ein verschiedener. Unzutreffend ist die Rechtsauffassung, dass die Justizverwaltungsbehörden nach Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung über die Kostenersatzpflicht zwischen den Streitteilen (im Sachurteil) ohne Dazwischentreten eines gerichtlichen Beschlusses über die Ersatzpflicht an den Bund entscheiden dürfen.