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ÖStZB Inhaltsverzeichnis Heft 19/1997

Heft 19 v. 1.10.1997

Erkenntnisse des VwGH

  1. EStG § 2 Abs 2 und 3: Eine echte stille Beteiligung, bei der das durch Verlustzuweisungen aufgebrauchte Kapital erst nach 17 Jahren wieder erwirtschaftet wird, ist keine Einkunftsquelle
  2. EStG § 2 Abs 2 und 3: Absehbarer Zeitraum zur Erzielung eines Gesamtüberschusses bei Vermietung einer im Miteigentum stehenden bebauten Liegenschaft
  3. EStG § 2 Abs 3 Z 6; UStG § 2 Abs 1, § 12 Abs 1 Z 1: Die bloße Gebrauchsregelung zwischen den Miteigentümern eines Mietwohnhauses begründet auch dann kein Bestandverhältnis,
  4. EStG §§ 34, 35: Die Geltendmachung der „Pauschale für Diabetiker“ setzt einen entsprechenden Antrag und Nachweise über die Minderung der Erwerbsfähigkeit voraus
  5. EStG § 4 Abs 4: Nichtanerkennung einer Änderung der Gewinnverteilungs­abrede bei einer GmbH & Stillen, bei der die Gesellschafter der GmbH sich an deren Handelsgewerbe als Stille beteiligt haben
  6. EStG § 10 Abs 1: Die Möglichkeit, eine abgebaute Schottergrube als Deponieraum für Bauschutt zu verwenden, ist kein eigenständiges, von Grund und Boden gesondertes immaterielles Gut
  7. EStG § 6, § 23 Z 2: Ein Baukostenzuschuß des Komplementärs an eine KG zwecks Errichtung einer Kraftwerksanlage ist nicht aktivierungspflichtig sondern eine Einlage,
  8. EStG § 10 Abs 5; AktG § 15: Konzernbegriff; kein IFB für den Erwerb von gebrauchtem Anlagevermögen durch eine KG, deren einziger Komman­ditist der mittelbare Alleingesellschafter der Verkäuferin ist
  9. EStG § 16 Abs 1 und 3: Die Werbungskostenpauschbeträge übersteigende Werbungskosten müssen nachgewiesen werden
  10. EStG § 16 Abs 1 Z 8 lit e: Die Beweislast für eine kürzere Nutzungsdauer durch ein Sachverständigengutachten trifft denjenigen, der sie behauptet; der Nachweis der kürzeren Nutzungsdauer ist auch dann erforderlich,
  11. VwGG § 42 Abs 1: Abweisung der Beschwerde, wenn die Behörde mit unrichtiger Begründung zum richtigen Ergebnis gelangt
  12. BAO § 303 Abs 4: Dem Finanzamt im Körperschaftsteuerverfahren einer GmbH bekannte Tatsachen können aus der Sicht des Einkommensteuerverfahrens der Gesellschafter neu hervorkommen
  13. EStG § 27 Abs 1 Z 1: Verabsäumen die Gesellschafter die bei verdeckten Gewinnausschüttungen gebotene Mitwirkung und wird der Geldfluß vom Gesellschaftskonto nicht offengelegt, darf die Behörde einen Zufluß im Verhältnis der Beteiligungen der Gesellschafter annehmen
  14. EStG § 35 Abs 5: Kosten für eine Hausgehilfin können für eine alleinstehende Person, die wegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit ständiger Betreuung bedarf,
  15. FLAG § 2 Abs 1 lit b: Eine Berufsausbildung liegt nicht bereits mit dem laufenden Besuch einer der Berufsausbildung dienenden schulischen Einrichtung, sondern erst mit dem durch Prüfungsantritte manifestierten Bemühen um den Ausbildungserfolg vor
  16. FLAG § 41 Abs 2; EStG § 22 Z 2: Die Dienstnehmereigenschaft der zu 50 % beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer ist anzunehmen, wenn abgesehen von der Weisungsgebundenheit
  17. GewStG § 7 Z 8: Das nach einem Kubikmeterpreis des abgebauten Materials bemessene Entgelt für die Einräumung der Abbauberechtigung ist ein hinzurechnungspflichtiger Miet- bzw Pachtzins
  18. KStG § 5 Z 10: Der An- und Verkauf einer unbebauten Liegenschaft von 35.725 m2 läßt sich unabhängig von einer allfälligen Spekulationsabsicht, nach den leitenden Prinzipien des Wohnungsgemeinnützigkeitsrechtes
  19. BAO § 303 Abs 4: Der Abgabenbehörde war zwar aufgrund der vorgelegten Jahresabschlüsse die Nichtverzinsung der Darlehen bekannt, nicht jedoch der Anlaß für die Unverzinslichkeit, wie etwa ein vereinbarter Vorteilsausgleich
  20. KStG § 8 Abs 2: Die branchengleiche Tätigkeit des Gesellschafters kann durch Vorenthaltung von Erträgen zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen; im Zweifel wird eine Tätigkeit des Gesellschafters für die Körperschaft besorgt
  21. BAO § 9 Abs 1, § 80 Abs 1, § 245 Abs 2, § 248: Haftung des Obmannes für Umsatzsteuerschulden des Vereines; im Haftungsverfahren ist das Ent­stehen des Abgabenanspruches als Vorfrage zu entscheiden, wenn kein Abgabenbescheid vorangeht
  22. BAO § 236 Abs 1: Die Abgabennachsicht steht nicht im Ermessen der Be­hörde, wenn sie die Unbilligkeit der Einhebung verneint;