- EStG § 2 Abs 2 und 3: Eine echte stille Beteiligung, bei der das durch Verlustzuweisungen aufgebrauchte Kapital erst nach 17 Jahren wieder erwirtschaftet wird, ist keine Einkunftsquelle
- EStG § 2 Abs 2 und 3: Absehbarer Zeitraum zur Erzielung eines Gesamtüberschusses bei Vermietung einer im Miteigentum stehenden bebauten Liegenschaft
- EStG § 2 Abs 3 Z 6; UStG § 2 Abs 1, § 12 Abs 1 Z 1: Die bloße Gebrauchsregelung zwischen den Miteigentümern eines Mietwohnhauses begründet auch dann kein Bestandverhältnis,
- EStG §§ 34, 35: Die Geltendmachung der „Pauschale für Diabetiker“ setzt einen entsprechenden Antrag und Nachweise über die Minderung der Erwerbsfähigkeit voraus
- EStG § 4 Abs 4: Nichtanerkennung einer Änderung der Gewinnverteilungsabrede bei einer GmbH & Stillen, bei der die Gesellschafter der GmbH sich an deren Handelsgewerbe als Stille beteiligt haben
- EStG § 10 Abs 1: Die Möglichkeit, eine abgebaute Schottergrube als Deponieraum für Bauschutt zu verwenden, ist kein eigenständiges, von Grund und Boden gesondertes immaterielles Gut
- EStG § 6, § 23 Z 2: Ein Baukostenzuschuß des Komplementärs an eine KG zwecks Errichtung einer Kraftwerksanlage ist nicht aktivierungspflichtig sondern eine Einlage,
- EStG § 10 Abs 5; AktG § 15: Konzernbegriff; kein IFB für den Erwerb von gebrauchtem Anlagevermögen durch eine KG, deren einziger Kommanditist der mittelbare Alleingesellschafter der Verkäuferin ist
- EStG § 16 Abs 1 und 3: Die Werbungskostenpauschbeträge übersteigende Werbungskosten müssen nachgewiesen werden
- EStG § 16 Abs 1 Z 8 lit e: Die Beweislast für eine kürzere Nutzungsdauer durch ein Sachverständigengutachten trifft denjenigen, der sie behauptet; der Nachweis der kürzeren Nutzungsdauer ist auch dann erforderlich,
- VwGG § 42 Abs 1: Abweisung der Beschwerde, wenn die Behörde mit unrichtiger Begründung zum richtigen Ergebnis gelangt
- BAO § 303 Abs 4: Dem Finanzamt im Körperschaftsteuerverfahren einer GmbH bekannte Tatsachen können aus der Sicht des Einkommensteuerverfahrens der Gesellschafter neu hervorkommen
- EStG § 27 Abs 1 Z 1: Verabsäumen die Gesellschafter die bei verdeckten Gewinnausschüttungen gebotene Mitwirkung und wird der Geldfluß vom Gesellschaftskonto nicht offengelegt, darf die Behörde einen Zufluß im Verhältnis der Beteiligungen der Gesellschafter annehmen
- EStG § 35 Abs 5: Kosten für eine Hausgehilfin können für eine alleinstehende Person, die wegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit ständiger Betreuung bedarf,
- FLAG § 2 Abs 1 lit b: Eine Berufsausbildung liegt nicht bereits mit dem laufenden Besuch einer der Berufsausbildung dienenden schulischen Einrichtung, sondern erst mit dem durch Prüfungsantritte manifestierten Bemühen um den Ausbildungserfolg vor
- FLAG § 41 Abs 2; EStG § 22 Z 2: Die Dienstnehmereigenschaft der zu 50 % beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer ist anzunehmen, wenn abgesehen von der Weisungsgebundenheit
- GewStG § 7 Z 8: Das nach einem Kubikmeterpreis des abgebauten Materials bemessene Entgelt für die Einräumung der Abbauberechtigung ist ein hinzurechnungspflichtiger Miet- bzw Pachtzins
- KStG § 5 Z 10: Der An- und Verkauf einer unbebauten Liegenschaft von 35.725 m2 läßt sich unabhängig von einer allfälligen Spekulationsabsicht, nach den leitenden Prinzipien des Wohnungsgemeinnützigkeitsrechtes
- BAO § 303 Abs 4: Der Abgabenbehörde war zwar aufgrund der vorgelegten Jahresabschlüsse die Nichtverzinsung der Darlehen bekannt, nicht jedoch der Anlaß für die Unverzinslichkeit, wie etwa ein vereinbarter Vorteilsausgleich
- KStG § 8 Abs 2: Die branchengleiche Tätigkeit des Gesellschafters kann durch Vorenthaltung von Erträgen zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen; im Zweifel wird eine Tätigkeit des Gesellschafters für die Körperschaft besorgt
- BAO § 9 Abs 1, § 80 Abs 1, § 245 Abs 2, § 248: Haftung des Obmannes für Umsatzsteuerschulden des Vereines; im Haftungsverfahren ist das Entstehen des Abgabenanspruches als Vorfrage zu entscheiden, wenn kein Abgabenbescheid vorangeht
- BAO § 236 Abs 1: Die Abgabennachsicht steht nicht im Ermessen der Behörde, wenn sie die Unbilligkeit der Einhebung verneint;