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EStG § 2 Abs 2 und 3: Eine echte stille Beteiligung, bei der das durch Verlustzuweisungen aufgebrauchte Kapital erst nach 17 Jahren wieder erwirtschaftet wird, ist keine Einkunftsquelle

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 587 Heft 19 v. 1.10.1997

§ 2 Abs 2 und 3 EStG 1972

§ 2 Abs 2 und 3 EStG 1988

1. Eine Einkunftsquelle liegt auch bei der Veranlagung von Kapital in Form einer echten stillen Beteiligung nur vor, wenn ein positives steuerliches Gesamtergebnis innerhalb eines absehbaren Zeitraumes erzielbar, wobei eine solche Zeitspanne absehbar ist, die zum getätigten Mitteleinsatz bei Betrachtung der Umstände des konkreten Falles in einer nach der Verkehrsauffassung vernünftigen, üblichen Relation steht. Maßgebend ist dabei die Übung jener Personen, bei denen das Streben nach Erzielung von Einkünften beherrschend im Vordergrund steht.

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