FLAG § 2 Abs 1 lit b: Eine Berufsausbildung liegt nicht bereits mit dem laufenden Besuch einer der Berufsausbildung dienenden schulischen Einrichtung, sondern erst mit dem durch Prüfungsantritte manifestierten Bemühen um den Ausbildungserfolg vor
Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 606 Heft 19 v. 1.10.1997