§ 2 Abs 2 und 3 EStG 1972
§ 2 Abs 2 und 3 EStG 1988
1. Eine Einkunftsquelle liegt auch bei der Veranlagung von Kapital in Form einer echten stillen Beteiligung nur vor, wenn ein positives steuerliches Gesamtergebnis innerhalb eines absehbaren Zeitraumes erzielbar, wobei eine solche Zeitspanne absehbar ist, die zum getätigten Mitteleinsatz bei Betrachtung der Umstände des konkreten Falles in einer nach der Verkehrsauffassung vernünftigen, üblichen Relation steht. Maßgebend ist dabei die Übung jener Personen, bei denen das Streben nach Erzielung von Einkünften beherrschend im Vordergrund steht.