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BAO § 303 Abs 4: Der Abgabenbehörde war zwar aufgrund der vorgelegten Jahresabschlüsse die Nichtverzinsung der Darlehen bekannt, nicht jedoch der Anlaß für die Unverzinslichkeit, wie etwa ein vereinbarter Vorteilsausgleich

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 609 Heft 19 v. 1.10.1997

§ 8 Abs 1 KStG 1966

§ 8 Abs 2 KStG 1988

Siehe auch E 20. 11. 1996, 96/15/0017 (Seite 604 oben).

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