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KStG § 8 Abs 2: Die branchengleiche Tätigkeit des Gesellschafters kann durch Vorenthaltung von Erträgen zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen; im Zweifel wird eine Tätigkeit des Gesellschafters für die Körperschaft besorgt

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 611 Heft 19 v. 1.10.1997

§ 8 Abs 2 KStG 1988

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