BAO § 303 Abs 4: Der Abgabenbehörde war zwar aufgrund der vorgelegten Jahresabschlüsse die Nichtverzinsung der Darlehen bekannt, nicht jedoch der Anlaß für die Unverzinslichkeit, wie etwa ein vereinbarter Vorteilsausgleich
Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 609 Heft 19 v. 1.10.1997
§ 8 Abs 1 KStG 1966
§ 8 Abs 2 KStG 1988
Siehe auch E 20. 11. 1996, 96/15/0017 (Seite 604 oben).