KStG § 8 Abs 2: Die branchengleiche Tätigkeit des Gesellschafters kann durch Vorenthaltung von Erträgen zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen; im Zweifel wird eine Tätigkeit des Gesellschafters für die Körperschaft besorgt
Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 611 Heft 19 v. 1.10.1997