§ 4 Abs 4 EStG 1988
§ 16 EStG 1988
1. Aufwendungen für Familienheimfahrten gelten solange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst, als dem Erwerbstätigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung haben als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des StPfl oder in der Erwerbstätigkeit seines Ehegatten.