Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Wartungserlass, LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 |
Im Rahmen der laufenden Wartung 2007 werden vor allem die wesentlichen Aussagen der Ergebnisse des Salzburger Steuerdialoges 2007, Änderungen aufgrund des Budgetbegleitgesetzes 2007, sowie Änderungen bzw. Klarstellungen durch höchstgerichtliche Entscheidungen in die LStR 2002 eingearbeitet.
Die Änderungen sind durch Fettdruck hervorgehoben. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus diesem Erlass nicht abgeleitet werden.
Die Lohnsteuerrichtlinien 2002 idF des Wartungserlasses 2007 sind ab 1. Jänner 2008 generell anzuwenden. Bei Lohnsteuerprüfungen für vergangene Lohnzahlungszeiträume und auf offene Veranlagungsfälle (insbesondere Veranlagung 2006 oder bei Anträgen gem. § 299 BAO) sind die Lohnsteuerrichtlinien 2002 idF des Wartungserlasses 2007 anzuwenden, soweit nicht für diese Zeiträume andere Bestimmungen in Gesetzen oder Verordnungen Gültigkeit hatten.
Die Rz 11 wird um Aussagen betreffend die Frist für die Antragstellung gem. § 1 Abs. 4 EStG 1988 ergänzt (BBG 2007).
11
Der formlose Antrag ist bei jenem FA einzubringen, das für den Vollzug der beschränkten Steuerpflicht zuständig wäre (Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers). Bei Pensionisten ist das FA mit allgemeinem Aufgabenkreis am Sitz des Pensionsversicherungsträgers (der auszahlenden Stelle) zuständig; sofern der Pensionsversicherungsträger (die auszahlende Stelle) ihren Sitz in Wien hat, das FA Wien 1/23, sofern mit der Einkommensteuer nicht bereits ein anderes FA befasst ist.
Die Antragstellung ist nur bis zum Eintritt der Rechtskraft des Bescheides möglich. Ein später gestellter Antrag ist auf Grund der Spezialbestimmung des § 1 Abs. 4 letzter Satz EStG 1988 kein rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO.
In der Rz 28 wird klargestellt, dass ausländische öffentliche Mittel nicht "öffentliche Mittel" im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 sind.
3.3.3 Beihilfen aus öffentlichen Mitteln (§ 3 Abs. 1 Z 3 EStG 1988)
28
"Öffentliche Mittel" sind solche, die von Körperschaften öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer öffentlich-rechtlichen Funktion gezahlt werden. Als "öffentliche Mittel" im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 kommen darüber hinaus solche Mittel in Betracht, die von Institutionen der EU aus den im Gesetz genannten Gründen gewährt werden. Ausländische Mittel von Drittstaaten sind keine öffentlichen Mittel im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 3 EStG 1988.
In Rz 33 wird im ersten Unterpunkt die Wortfolge "veröffentlicht oder sonst" gestrichen.
33
Stipendien, die im Rahmen einer Schulausbildung oder Studienausbildung gewährt werden (insbesondere Dissertationsstipendien und Diplomarbeitsstipendien) fließen außerhalb der Einkunftsarten des EStG zu, sofern
- es sich um Zuschüsse zu wissenschaftlichen Arbeiten handelt, die nicht wirtschaftlich verwertet werden,
- die Arbeiten nicht im Rahmen eines Dienstvertrages oder eines Werkvertrages oder ergänzend zu einem Dienstvertrag oder Werkvertrag durchgeführt werden und
- die Höhe der Zuschüsse darauf schließen lässt, dass der Charakter eines Ausbildungszuschusses und nicht eines Einkommensersatzes im Vordergrund steht. Dies ist der Fall, wenn die Zuschüsse jährlich insgesamt nicht höher sind als die Höchststudienbeihilfe für Selbsterhalter nach dem Studienförderungsgesetz 1992. Bei der Beurteilung ist es allerdings unerheblich, ob der Betreffende neben dem Stipendium auch eine Beihilfe nach dem Studienförderungsgesetz 1992 oder Familienbeihilfe bezieht. Werden höhere Beträge ausbezahlt, ist grundsätzlich von einer Erwerbstätigkeit auszugehen.
Die Rz 35 wird hinsichtlich der neuen Mobilitätsprogramme der EU erweitert.
35
Stipendien, die im Rahmen des Mobilitätsprogrammes der EU (4. Forschungs-Rahmenprogramm: TMR/Training and Mobility of Researchers, 5. FRP: IHP/Improving Human Research Potential, 6. FRP: HRM/Human Resources and Mobility, 7. FRP: People)gewährt werden, stellen infolge der Weisungsgebundenheit, der organisatorischen Eingliederung sowie der Pflicht zur persönlichen Dienstleistung des Stipendiaten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar, sofern die Vergabe des Stipendiums an einen Ausbildungsauftrag an das gastgebende Institut anknüpft. Sofern die Vergaberichtlinien die Zuerkennung von pauschalen Kostenersätzen für Reisen (Travel Allowance) sowie für andere im Zusammenhang mit der Ortsveränderung verbundene Aufwendungen vorsehen (Mobility Allowance), sind diese als Kostenersätze im Sinne des § 26 EStG 1988 ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten anzuerkennen.
Werden an ausländische Studierende (inkl. postgraduate Studierende) in Österreich aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln eines Fonds im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 5 lit. b EStG 1988 Stipendien vergeben und sieht die Vergabe die Zuerkennung von pauschalen Kostenersätzen für Reisen (Travel Allowance) sowie für andere im Zusammenhang mit der Ortsveränderung verbundene Aufwendungen (Mobility Allowance) vor, sind diese ebenfalls als Kostenersätze im Sinne des § 26 EStG 1988 ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten anzuerkennen, soweit sie die Sätze des jeweiligen EU-Mobilitätsprogrammes nicht übersteigen.
Allfällige Werbungskosten stehen nur insoweit zu, als sie die diesbezüglichen Kostenersätze übersteigen.
Die Rz 36 ist überholt und wird gestrichen.
36
entfällt
In der Rz 37 wird ergänzt, dass eine Aufteilung in einen steuerpflichtigen Inlandsteil und einen steuerfreien Auslandsteil unter bestimmten Umständen möglich ist.
37
Gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988 sind Bezüge oder Beihilfen aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln eines Fonds im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 5 lit. b EStG 1988 für eine Tätigkeit im Ausland, die der Kunst, der Wissenschaft oder der Forschung dient, von der Einkommensteuer befreit. Die Steuerfreiheit trifft nur dann zu, wenn das Stipendium mit der Auflage verbunden ist, die Tätigkeit im Ausland auszuüben. Sind mit einer Forschungstätigkeit (für die ein Stipendium bezogen wird) lediglich Auslandsaufenthalte verbunden, so sind zwar die diesbezüglichen Aufwendungen (zB Reisekosten oder Tagesgelder) abzugsfähig, das Stipendium selbst fällt aber nicht unter die Steuerbefreiung des § 3 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988. Eine Trennung des Stipendiums in einen (steuerpflichtigen) Inlandsteil und einen (steuerfreien) Auslandsteil ist grundsätzlich nicht zulässig. Anders ist vorzugehen, wenn die Richtlinien der Körperschaften öffentlichen Rechts oder der EU vorschreiben, dass bei einem Mobilitäts-Stipendium ein bestimmter und überdies überwiegender Zeitabschnitt im Ausland zuzubringen ist. In diesem Fall ist der für den Auslandsaufenthalt bestimmte Teil des Stipendiums steuerfrei, der Anteil für den Inlandszeitraum jedoch steuerpflichtig (zB die Marie Curie Outgoing International Fellowships - OIF - der EU, grundsätzlich 2/3 der Gesamtzeit im Ausland, 1/3 im Herkunftsland).
Zuschüsse zu einer Tätigkeit im Ausland, die der Kunst, der Wissenschaft oder Forschung dienen, sind auch dann steuerfrei, wenn die Zuschüsse zur Bestreitung des Lebensunterhaltes des Zuschussempfängers am ausländischen Tätigkeitsort dienen. Bei einer Forschungstätigkeit im Ausland kann - je nach Doppelbesteuerungsabkommen - dem anderen Staat ein Besteuerungsrecht zukommen.
Die Rz 41 wird um das Erkenntnis des VwGH 1.3.2007, 2005/15/0166 (Steuerfreiheit eines ausländischen Wochengeldes) ergänzt.
41
Steuerfrei sind gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988 das Wochengeld nach dem Mutterschutzgesetz, BGBl. Nr. 221/1979, vergleichbare Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung und dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Zuwendungen aus den Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sowie das durch BGBl. I Nr. 10/1999 (Vertragsbedienstetenreformgesetz - Änderung des B-KUVG) auf Sonderwochengeld umbenannte Wochengeld bestimmter Vertragsbediensteter. Unter diese Einrichtungen fällt auch die Pharmazeutische Gehaltskasse als besondere Einrichtung der Apothekerkammer. Steuerfrei ist auch das Krankengeld (Familien- und Tagesgeld), das während des Ruhens des Wochengeldanspruches gewährt wird.
Leistungen nach §§ 24 Abs. 8, 36d Abs. 3 und 46 Abs. 7 Vertragsbedienstetengesetz (Differenzzahlung von Wochengeld auf vollen Bezug bzw. Ausbildungsbeitrag)sowie Entgeltweiterzahlungen für Beamtinnen während der Zeit des Mutterschutzes sind nicht steuerfrei.
Ausländische Leistungen, die dem österreichischen Wochengeld vergleichbar sind und nach dem Nettoarbeitsverdienst bemessen werden, sind ebenfalls steuerfrei (VwGH 01.03.2007, 2005/15/0166).
Die Rz 46 wird aufgrund der Erweiterung des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. d EStG 1988 ergänzt (BBG 2007).
46
Die Steuerfreiheit des § 3 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 erstreckt sich weiters auf Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, zur Förderung der Erlangung von Arbeits- oder Ausbildungsplätzen oder zur Sicherung einer Beschäftigung, auf Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994 sowie das Altersteilzeitgeld gemäß § 27 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 609/1977.
Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz können sowohl dem Arbeitnehmer als auch dem Arbeitgeber gewährt werden. Erfolgt die Zahlung direkt an den Arbeitnehmer, ist sie nach § 3 Abs. 1 Z 5 lit. d EStG 1988 steuerfrei.
Steuerfrei ist nur das dem Arbeitgeber gezahlte Altersteilzeitgeld. Der vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gezahlte Lohnausgleich ist steuerpflichtig.
Die Rz 78 bis Rz 80 werden angepasst (BBG 2007).
3.3.15 Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (§ 3 Abs. 1 Z 14 EStG 1988)
78
Der Vorteil aus der Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung (zB Betriebsausflug) ist bis zu einem Betrag von höchstens 365 Eurojährlich steuerfrei. Für empfangene Sachzuwendungen können zusätzlich 186 Euro jährlich steuerfrei bleiben.
79
Sachzuwendungen sind Sachbezüge aller Art, nicht nur die Bewirtung. Es darf sich um keine individuelle Entlohnung handeln. Die Abhaltung einer besonderen Betriebsfeier ist nicht Voraussetzung dafür, dass Sachzuwendungen steuerfrei sind. Auch ohne besondere Betriebsfeier wird zB die Verteilung von Weihnachtsgeschenken als Betriebsveranstaltung anzusehen sein. Es genügt bereits, wenn die Übergabe der Geschenke der eigentliche Anlass und Inhalt der Veranstaltung ist.
80
Zu den Sachzuwendungen gehören beispielsweise Autobahnvignetten sowie Gutscheine und Geschenkmünzen, die nicht in Bargeld abgelöst werden können. Goldmünzen bzw. Golddukaten, bei denen der Goldwert im Vordergrund steht, können als Sachzuwendungen anerkannt werden.
In der Rz 110 wird die Aussage zum Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz 2005 angepasst (BBG 2007).
3.3.29 Ersatzleistungen nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz (§ 3 Abs. 1 Z 27 EStG 1988)
110
Das Strafrechtliche Entschädigungsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 125/2004, erlegt dem Bund eine Ersatzpflicht hinsichtlich der vermögensrechtlichen Nachteile auf, die dem Geschädigten durch strafrechtliche Anhaltung oder Verurteilung entstanden sind. Ein solcher Ersatzanspruch entsteht, wenn zB die Anhaltung des Geschädigten gesetzwidrig angeordnet oder verlängert oder durch ein durch das Gericht gesetzwidriges Auslieferungsersuchen veranlasst wurde. Diese vom Bund zu leistende Entschädigung ist von der Einkommensteuer befreit.
In der Rz 221 werden die Aussagen betreffend Vergleichsbasis für das Erzielen eines geldwerten Vorteils durch die Einräumung eines Rabattes präzisiert (Anfrage an den bundesweiten Fachbereich Lohnsteuer).
4.3.4 Personalrabatte
221
Steuerpflichtige Einnahmen liegen auch dann vor, wenn dem Arbeitnehmer auf Grund des Dienstverhältnisses Rabatte gewährt werden, die über die handelsüblich allen Endverbrauchern zugänglichen Rabatte hinausgehen. Zur Beurteilung, ob derartige steuerpflichtige Rabatte vorliegen, sind nicht die Vergleichspreise von Großhandelskunden heranzuziehen, sondern jene im Einzelhandel (vgl. VwGH 08.05.2003, 99/15/0101). Gewährt ein Großimporteur für Personenkraftwagen seinen Arbeitnehmern Rabatte, die jenen an Wiederverkäufer entsprechen, liegt ein geldwerter Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor. Ebenso liegen geldwerte Vorteile aus dem Dienstverhältnis vor, wenn dem Arbeitnehmer Waren zu "Ausverkaufskonditionen" außerhalb der Ausverkaufszeiten überlassen werden. Der geldwerte Vorteil ergibt sich aus der Differenz zum handelsüblichen Preis unter Berücksichtigung der an Endverbraucher üblicherweise gewährten Rabatte (Mittelpreis des Verbrauchsortes).
Wird hingegen auch Einzelhandelskunden (zB bei Erreichen einer bestimmten Kaufsumme) ein höherer Rabatt gewährt und können die Arbeitnehmer diesen erhöhten Rabatt in Anspruch nehmen, dann stellt die Differenz zum "normalen" Rabatt dann keinen Sachbezug dar, wenn die Arbeitnehmer die gleichen Voraussetzungen erfüllen, wie sie dritte "Dauerkunden" erfüllen müssen, um den erhöhten Rabatt zu erhalten.
Beispiel:
Ein Einzelhandelsunternehmen gewährt den Kunden einen Rabatt in Höhe von 15%, wenn sie im Jahresdurchschnitt Waren von mehr als 2.000 Euro kaufen, andere Kunden bekommen einen 5-prozentigen Rabatt. Den eigenen Arbeitnehmern wird immer der erhöhte Rabatt von 15% eingeräumt. Bei Arbeitnehmern, die ebenfalls für mehr als 2.000 Euro einkaufen, liegt kein geldwerter Vorteil vor; bei allen anderen Arbeitnehmern liegen im Ausmaß der Differenz von 10 Prozentpunkten steuerpflichtige Einnahmen vor.
Die Rz 252 wird um das Erkenntnis des VwGH 8.2.2007, 2004/15/0102 (Pendlerpauschale) ergänzt.
252
Für die Beurteilung, ob und in welchem Ausmaß ein Pendlerpauschale zusteht, ist es unmaßgeblich, ob die Wohnung und/oder die Arbeitstätte im Inland oder Ausland gelegen sind (VwGH 08.02.2007, 2004/15/0102). Daher steht bei Fahrten zwischen einer inländischen Arbeitsstätte und einer im Ausland gelegenen Wohnung für die gesamte Fahrtstrecke das Pendlerpauschale zu. Auch Grenzgängern im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4 lit. g EStG 1988 stehen die Pauschalbeträge des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 für die gesamte Wegstrecke Wohnung - Arbeitsstätte zu.
Die Rz 272 wird um das Erkenntnis des VwGH 22.11.2006, 2004/15/0130 (Pendlerpauschale) ergänzt.
5.4.8 Pendlerpauschale bei mehreren Dienstverhältnissen
272
Für weitere Dienstverhältnisse steht nur dann ein zusätzliches Pendlerpauschale zu, wenn dadurch im Lohnzahlungszeitraum überwiegend das Zurücklegen zusätzlicher Wegstrecken verursacht wird (VwGH 22.11.2006, 2004/15/0130). In diesem Fall ist für die Zuerkennung des Pendlerpauschales bei jedem Dienstverhältnis die jeweilige Wegstrecke Wohnung - Arbeitsstätte maßgeblich.
Die Rz 322 wird um das Erkenntnis des VwGH 26.4.2007, 2006/14/0036 (weiße Kleidung in der Arztpraxis) ergänzt.
5.9.2 Arbeitskleidung
322
Der Bekleidungsaufwand kann nur dann als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn es sich um typische Berufskleidung oder um bloße Arbeitsschutzkleidung handelt. Eine ausschließliche berufliche Verwendung ist nicht erforderlich, es genügt die überwiegend berufliche Verwendung (VwGH 10.10.1978, 0167/76). Dafür kommen beispielsweise Uniformen, Arbeitsmäntel, Schutzhelme, weißer Mantel, Kostüme von Schauspielern in Betracht. Bekleidung, die üblicherweise auch außerhalb der beruflichen Tätigkeit getragen wird, kann nicht zu Werbungskosten führen. Dies gilt auch dann, wenn die Bekleidung tatsächlich nur während der Arbeitszeit getragen wird (VwGH 21.12.1999, 99/14/0262) oder wenn die Verwendung derartiger Kleidungsstücke im Interesse des Arbeitgebers liegt oder von diesem angeordnet wird (VwGH 28.04.1999, 94/13/0196). Aufwendungen für die Anschaffung oder die Instandhaltung bürgerlicher Kleidung sind auch dann keine Werbungskosten, wenn die Berufsausübung eine erhöhte laufende Kleiderabnutzung bedingt (VwGH 17.11.1981, 1161/80; VwGH 26.04.2007, 2006/14/0036).
Weder der schwarze Anzug von Mitgliedern eines Orchesters (VwGH 11.4.1984, 83/13/0048) noch Trachtenanzüge oder Dirndl in Gastronomiebetrieben (VwGH 19.10.1988, 86/13/0155) sind als typische Berufskleidung anzusehen, es sei denn, solchen Kleidungsstücken kommt ein allgemein erkennbarer Uniformcharakter zu (zB Einheitskleidung von Restaurant-, Modehaus- oder Lebensmittelketten), sodass eine private Nutzung praktisch ausgeschlossen ist. Ein allgemein erkennbarer Uniformcharakter ist dann anzunehmen, wenn eine Aufschrift und/oder die Art der Kleidung (zB Trachtenkleidung mit Hinweis auf einen Gruppennamen) nach der Verkehrsauffassung eine Zuordnung des Arbeitnehmers zu einem bestimmten Unternehmen oder zu einer bestimmten Tätigkeit ermöglichen.
Die Rz 329 wird um das Erkenntnis des VwGH 23.5.2007, 2006/13/0055 (Arbeitszimmer einer Opernsängerin) ergänzt.
5.9.4.5 Berufsbildbezogene Betrachtung nach der Verkehrsauffassung
329
Die Beurteilung, ob ein Arbeitszimmer den Tätigkeitsmittelpunkt im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 darstellt, hat nach dem Maßstab der Verkehrsauffassung, sohin nach dem typischen Berufsbild, zu erfolgen. Lässt sich eine Betätigung (Berufsbild) in mehrere (Tätigkeits-)Komponenten zerlegen, erfordert eine Beurteilung nach der Verkehrsauffassung eine wertende Gewichtung dieser Teilkomponenten. Diese wertende Gewichtung führt im Ergebnis zu der Beurteilung, wo der Mittelpunkt (Schwerpunkt) einer Tätigkeit (eines Berufsbildes) gelegen ist. Im Zweifel wird darauf abzustellen sein, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt wird (VwGH 08.05.2003, 2000/15/0176, VwGH 02.06.2004, 2003/13/0166; VwGH 24.06.2004, 2001/15/0052, betreffend Konzertpianistin; VwGH 09.09.2004, 2001/15/0181; VwGH 16.05.2005, 2000/14/0150, betreffend Orchestermusiker). Die regelmäßig erforderliche und zeitaufwendige Arbeit an der Stimme macht das Arbeitszimmer einer Opernsängerin zum Mittelpunkt der Tätigkeit und somit die Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer grundsätzlich abziehbar (VwGH 23.05.2007, 2006/13/0055).
Nach dem Mittelpunkt (Schwerpunkt) lassen sich folgende Typen von Tätigkeiten (Berufsbildern) unterscheiden:
Die Rz 329a wird um das Erkenntnis des VwGH 19.4.2006, 2002/13/0202 (Arbeitszimmer eines Vortragenden) ergänzt.
Tätigkeiten (Berufsbilder), deren Mittelpunkt (Schwerpunkt) jedenfalls außerhalb eines Arbeitszimmers liegt
329a
Bei derartigen Tätigkeiten bestimmt (prägt) die außerhalb des Arbeitszimmers ausgeübte (Tätigkeits-)Komponente das Berufsbild entscheidend. Die mit der Tätigkeit (auch) verbundene (Tätigkeits-)Komponente, die auf das Arbeitszimmer entfällt, ist demgegenüber bei Beurteilung des Berufsbildes typischerweise nicht wesentlich.
Beispiele:
Lehrer (vgl. auch VwGH 20.1.1999, 98/13/0132, sowie VwGH 26.5.1999, 98/13/0138, VwGH 17.5.2000, 98/15/0050, VwGH 27.5.2000, 99/15/0055, VwGH 9.9.2004, 2001/15/0181), Richter, Politiker, Dirigent, darstellender Künstler, Vortragender, Freiberufler mit auswärtiger Betriebsstätte (Kanzlei, Praxis usw.; VwGH 3.7.2003, 99/15/0177).
Der Mittelpunkt der Tätigkeit eines Vortragenden liegt vom materiellen Gehalt her nach der Verkehrsauffassung nicht im häuslichen Arbeitszimmer, sondern an jenem Ort, an dem die Vermittlung von Wissen selbst erfolgt (VwGH 19.04.2006, 2002/13/0202).
Die Rz 345 wird um die Entscheidung des UFS 7.7.2006, RV/0440-G/04 (Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes wegen eines wesentlichen Kaufkraftunterschiedes oder der Bewirtschaftung der eigenen Landwirtschaft) ergänzt.
5.9.9.4 Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes
345
Die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort ist zB unzumutbar:
- Bei ständig wechselnder Arbeitsstätte (zB bei einem Bauarbeiter oder bei Vorliegen einer Arbeitskräfteüberlassung). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine häufige Abberufung zu entsprechend weit entfernten Arbeitsstellen gegeben ist. Die abstrakte Möglichkeit einer Abberufung reicht dazu aber nicht aus, es muss sich vielmehr um eine konkret, ernsthaft und latent drohende Möglichkeit einer solchen Abberufung handeln (VwGH 17.2.1999, 95/14/0059).
- Wenn von vornherein mit Gewissheit anzunehmen ist, dass die auswärtige Tätigkeit mit vier bis fünf Jahren befristet ist (vgl. VwGH 26.11.1996, 95/14/0124).
- Bei Unzumutbarkeit der (Mit)Übersiedlung von pflegebedürftigen Angehörigen (VwGH 27.5.2003, 2001/14/0121).
- Wenn im gemeinsamen Haushalt am Familienwohnsitz unterhaltsberechtigte und betreuungsbedürftige Kinder wohnen und eine (Mit)Übersiedlung der gesamten Familie aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist. Die Unterhaltsverpflichtung für Kinder reicht als alleiniges Kriterium für die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes nicht aus. Es ist davon auszugehen, dass bei volljährigen Kindern (ausgenommen zB bei Pflegebedürftigkeit des Kindes) grundsätzlich keine Ortsgebundenheit des haushaltsführenden Elternteils mehr besteht (zur Volljährigkeit siehe Rz 1407).
- Bei ausländischem Familienwohnsitz gelten für die Frage der Anerkennung von Kosten der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten grundsätzlich dieselben Kriterien wie bei inländischem Familienwohnsitz. Wohl aber kann ein wesentlicher Kaufkraftunterschied oder die Bewirtschaftung einer eigenen - wenn auch kleinen und nur der eigenen Selbstversorgung dienenden - Landwirtschaft dazu führen, dass die Verlegung des Familienwohnsitzes nach Österreich aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar ist (UFS 07.07.2006, RV/0440-G/04).
Die Rz 345a wird aufgrund des Erkenntnisses des VwGH 21.6.2007, 2005/15/0079 neu eingefügt.
345a
Die Frage der Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung ist für jedes Veranlagungsjahr gesondert zu beurteilen.
Beispiel:
Bezieht die (Ehe)Partnerin oder der (Ehe)Partner am Familienwohnsitz steuerlich relevante Einkünfte, liegt hinsichtlich der Wohnung am Beschäftigungsort ab dem Zeitpunkt des Vorliegens der steuerlich relevanten Einkünfte der (Ehe)Partnerin oder des (Ehe)Partners am Familienwohnsitz eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung vor. Dies ist auch dann der Fall, wenn in der Zeit davor mangels des Vorliegens der steuerlich relevanten Einkünfte der (Ehe)Partnerin oder des (Ehe)Partners am Familienwohnsitz nicht von einer doppelten Haushaltsführung auszugehen war, und zB aus diesem Grund vom Finanzamt die diesbezüglichen Werbungskosten zu Recht versagt wurden (VwGH 21.06.2007, 2005/15/0079).
Die Rz 351 wird um das Erkenntnis des VwGH 29.11.2006, 2002/13/0162 (doppelte Haushaltsführung) ergänzt.
351
Voraussetzung für den Abzug von Kosten eines zweiten Haushalts am Berufsort ist das Vorliegen eines Mehraufwands. Ist die Beibehaltung der Wohnmöglichkeit an einem auswärtigen Ort für den Steuerpflichtigen mit keinerlei Kosten verbunden (Wohnmöglichkeit bei den Eltern), so kann von Mehrkosten nicht gesprochen werden (VwGH 16.3.1988, 87/13/0200).
In einer Partnerschaft (Lebensgemeinschaft) mit Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft ist es angesichts der vielfältigen wirtschaftlichen Lasten jedoch nicht erforderlich, genau nachzuweisen, wer welche Kosten des gemeinsamen Familienwohnsitzes trägt. Erwachsen einer Steuerpflichtigen demnach Kosten für einen berufsbedingten zweiten Haushalt und werden diese Kosten von ihr getragen, sind diese auch dann als Werbungskosten absetzbar, wenn die Miete für die Wohnung am Familienwohnsitz vom Lebensgefährten finanziert wird (VwGH 29.11.2006, 2002/13/0162).
Die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung können auch gegeben sein, wenn sich der Dienstnehmer auf Dienstreise im Sinne des § 26 Z 4 EStG 1988 zweiter Tatbestand befindet. Ein Werbungskostenabzug kommt aber stets nur insoweit in Betracht, als Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Beschäftigung außerhalb des Familienwohnsitzes nicht vom Arbeitgeber gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 abgegolten werden.
Die Rz 356 wird an die Entscheidungspraxis des UFS (z.B. UFS 22.3.2007, RV/0093-K/06; UFS 7.2.2007, RV/0458-I/03; UFS 26.1.2006, RV/0553-I/04) angepasst.
356
Als Fahrtkosten sind jene Aufwendungen abzusetzen, die durch das tatsächlich benutzte Verkehrsmittel anfallen (Bahnkarte, KFZ-Kosten, Flugkosten). Der Arbeitnehmer ist nicht verhalten, das billigste Verkehrsmittel zu wählen.
Die Höhe der absetzbaren Kosten ist durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 mit dem höchsten Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 begrenzt. Dabei ist diese jährliche Höchstgrenze gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 auf Monatsbeträge umzurechnen, wobei ein voller Monatsbetrag auch für angefangene Kalendermonate der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit zusteht. Die derart errechnete jährliche Höchstgrenze wird durch Urlaube oder Krankenstände nicht vermindert.
Steuerfreie Ersätze des Arbeitgebers für Tage der Familienheimfahrten (zB Dienstreiseersätze, Durchzahlerregelung) sind von den dem Steuerpflichtigen erwachsenden Aufwendungen für Familienheimfahrten abzuziehen. Erst danach ist in einem zweiten Schritt auf den gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 limitierten Betrag zu kürzen.
Beispiel:
Aufwendungen für Familienheimfahrten für das Jahr 2006 | Euro 6.000 |
Steuerfreie oder nicht steuerbare Kostenersätze des AG für 2006 | Euro 1.000 |
Differenz | Euro 5.000 |
Werbungskosten für Familienheimfahrten 2006 | Euro 2.664 |
Werbungskosten stehen in Höhe des höchsten Pendlerpauschales (2.664 Euro für 2006) zu, und nicht in Höhe von 1.664 Euro (2.664 Euro abzüglich 1.000 Euro). |
Die Rz 356a wird hinsichtlich eines Fahrrad-Kilometergeldes als Werbungskosten ergänzt.
5.9.12 Fahrrad
356a
Es bestehen keine Bedenken, wenn zur Schätzung der Kosten aus der beruflichen Nutzung eines privaten Fahrrades (nicht zu einem Betriebsvermögen gehörend) jene Kilometersätze herangezogen werden, die die Reisegebührenvorschrift 1955 für eine Fahrradnutzung für die ersten fünf Kilometer vorsieht. Es sind dies 0,24 Euro pro Kilometer. Die Schätzung durch Ansatz dieser Kilometergelder ist - bezogen auf durchschnittliche Anschaffungskosten - mit 480 Euro im Jahr (2.000 Kilometer) begrenzt. Anstelle des Kilometergeldes können die tatsächlichen Werbungskosten nachgewiesen werden.
Siehe auch Rz 386.
Die Rz 358a, Rz 360 und Rz 361 werden um das Erkenntnis des VwGH 19.10.2006, 2005/14/0117 (Aus- und Fortbildungskosten bei Arbeitslosigkeit) und um die Entscheidung des UFS 8.2.2007, RV/2955-W/06 (Kosten für die Ausbildung in einem Zweitberuf (Nebenbeschäftigung) gilt nicht als umfassende Umschulungsmaßnahme) ergänzt.
358a
Ab der Veranlagung 2003 sind Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen dann abzugsfähig, wenn sie
- derart umfassend sind, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichen, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist und
- auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.
Beispiele für abzugsfähige Umschulungsmaßnahmen:
- Ausbildung einer Arbeitnehmerin aus dem Druckereibereich zur Krankenpflegerin
- Aufwendungen eines Landarbeiters im Zusammenhang mit der Ausbildung zum Werkzeugmacher
- Aufwendungen einer Schneiderin im Zusammenhang mit der Ausbildung zur Hebamme
- Aufwendungen eines Studenten, der zur Finanzierung seines Studiums Einkünfte aus Hilfstätigkeiten oder aus fallweisen Beschäftigungen erzielt
Der Begriff "Umschulung" setzt - ebenso wie Aus- und Fortbildung - voraus, dass der Steuerpflichtige eine Tätigkeit ausübt. Wurde bereits ein Beruf ausgeübt, hindert eine eingetretene Arbeitslosigkeit, unabhängig davon, ob Arbeitslosengeld bezogen wurde oder nicht, die Abzugsfähigkeit von Umschulungskosten sowie von Aus- und Fortbildungskosten nicht (VwGH 19.10.2006, 2005/14/0117). Als berufliche Tätigkeit gilt jede Tätigkeit, die zu Einkünften führt (dh. auch Hilfstätigkeiten oder fallweise Beschäftigungen). Auch wenn die berufliche Tätigkeit in einem Kalenderjahr erst nach Anfallen von Aufwendungen begonnen wird, können absetzbare Umschulungskosten vorliegen. Absetzbar sind in diesem Fall alle Umschulungskosten, die im Kalenderjahr des Beginns der beruflichen Tätigkeit anfallen.
Beispiel:
Beginn eines Medizinstudiums im Oktober 2005 und Aufnahme einer Tätigkeit als Taxifahrer im Februar 2006. Die Studienkosten können ab dem Jahr 2006 als Umschulungskosten abgesetzt werden.
Der Begriff "Umschulung" impliziert, dass hier nur Fälle eines angestrebten Berufswechsels (von der bisherigen Haupttätigkeit zu einer anderen Haupttätigkeit) gemeint sind. Eine Beschäftigung gilt als Haupttätigkeit, wenn daraus der überwiegende Teil (mehr als die Hälfte) der Einkünfte erzielt wird. Dabei sind Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen nicht zu berücksichtigen.
Da ein Pensionist keine Erwerbstätigkeit ausübt, sind Bildungsmaßnahmen jedweder Art (Fortbildung, Ausbildung, Umschulung) grundsätzlich nicht als Werbungskosten absetzbar (siehe auch VwGH 28.10.2004, 2001/15/0050). Davon ausgenommen ist ein Frühpensionist, der nachweist oder glaubhaft machen kann, dass er die Bildungsmaßnahme zum beruflichen Wiedereinstieg absolviert und somit tatsächlich auf die Ausübung eines anderen Berufs abzielt.
Aufwendungen des Steuerpflichtigen selbst im Zusammenhang mit Umschulungsmaßnahmen, die aus öffentlichen Mitteln (AMS) oder von Arbeitsstiftungen gefördert werden, sind immer als Werbungskosten abzugsfähig. Aufwendungen für einzelne Kurse oder Kursmodule für eine nicht verwandte berufliche Tätigkeit sind nicht abzugsfähig (zB Aufwendungen für den Besuch eines einzelnen Krankenpflegekurses, der für sich allein keinen Berufsumstieg sicherstellt). Derartige Aufwendungen sind nur abzugsfähig, wenn sie Aus- oder Fortbildungskosten darstellen.
360
Die ausdrücklich genannte Voraussetzung, dass eine Umschulungsmaßnahme auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes (einer anderen Haupttätigkeit) abzielen muss, ist in Verbindung mit dem allgemeinen Abzugsverbot von Aufwendungen für die Lebensführung gemäß § 20 Abs.1 Z 2 EStG 1988 zu sehen.
Die Beweggründe für eine Umschulung können durch äußere Umstände (zB wirtschaftlich bedingte Umstrukturierungen des Arbeitgebers oder sogar Betriebsschließungen) hervorgerufen werden, in einer Unzufriedenheit im bisherigen Beruf gelegen sein oder einem Interesse an einer beruflichen Neuorientierung entspringen. Der Steuerpflichtige muss aber nachweisen oder glaubhaft machen, dass er tatsächlich auf die Ausübung eines anderen Berufs (einer anderen Haupttätigkeit) abzielt.
Der Zweck der Umschulung muss darin bestehen, eine andere Berufstätigkeit tatsächlich ausüben zu wollen. Ob dies der Fall ist oder andere Motive der Bildungsmaßnahme des Steuerpflichtigen zu Grunde liegen (zB hobbymäßiges Verwerten), ist im Einzelfall nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen. Spricht das Gesamtbild für das Vorliegen dieser Absicht, liegen Werbungskosten vor, und zwar auch dann, wenn die tatsächliche Ausübung des angestrebten Berufes letztlich scheitert, zB weil der Steuerpflichtige tatsächlich keinen Arbeitsplatz findet. Das "Abzielen" ist somit veranlagungsjahrbezogen nach Art einer Liebhabereibeurteilung zu prüfen, eine spätere Änderung des zunächst vorhandenen Willensentschlusses hat keine schädliche Wirkung für die Vergangenheit.
Beispiele:
- Eine Arbeitnehmerin aus dem Druckereibereich lässt sich zur Krankenpflegerin umschulen. Im zweiten Jahr ihrer Umschulung bekommt sie eine Stelle in eine Druckerei und bricht daher die Umschulung ab. Die bisher angefallenen Umschulungskosten sind als Werbungskosten anzuerkennen.
- Ein Medizinstudent, der sich das Studium als Taxifahrer finanziert, bricht sein Studium ab. Die bisher angefallenen Umschulungskosten sind als Werbungskosten anzuerkennen.
361
Da Umschulungskosten auf eine künftige, noch nicht ausgeübte Tätigkeit abzielen, stellen sie begrifflich vorweggenommene Werbungskosten dar. Es müssen grundsätzlich Umstände vorliegen, die über eine bloße Absichtserklärung zur künftigen Einnahmenerzielung hinausgehen (vgl. VwGH 16.12.1999, 97/15/0148, 25.6.2000, 95/14/0134, und Rz 230).
Diese sind jedenfalls dann gegeben wenn,
- die Einkunftserzielung im früher ausgeübten Beruf auf Grund von Arbeitslosigkeit nicht mehr gegeben ist oder
- die weitere Einkunftserzielung im bisherigen Beruf gefährdet ist oder
- die Berufschancen oder Verdienstmöglichkeiten durch die Umschulung verbessert werden.
Die Intensität der Nachweisführung oder Glaubhaftmachung muss umso höher sein, je mehr sich eine Umschulung nach der Verkehrsauffassung auch zur Befriedigung privater Interessen bzw. Neigungen eignet.
Eine derartige besondere Nachweisführung wird daher vor allem bei folgenden Sachverhalten notwendig sein:
- Die derzeitige Einkünfteerzielung ist nicht gefährdet oder
- die Umschulung lässt aus dem neuen Beruf keine höheren Einkünfte erwarten.
Beispiel:
Ein gutverdienender Informatiker lässt sich zum Hubschrauberpiloten umschulen.
Ein Werbungskostenabzug ist nicht zulässig, wenn
- eine Einkünfteerzielung auf Grund des Gesamtbildes der Verhältnisse von vornherein nicht zu erwarten ist.
Beispiel:
Ein Arzt mit einer gut gehenden Praxis als Internist studiert Ägyptologie.
Die Rz 363 wird um Aussagen betreffend Kurskosten von Sprachkursen im Ausland ergänzt (Ergebnisse Salzburger Steuerdialog 2007). Der Begriff Fremdsprachen wird klargestellt.
5.9.14.6 Sprachkurse
363
Aufwendungen zum Erwerb von Fremdsprachenkenntnissen stellen dann Werbungskosten dar, wenn auf Grund eines konkreten Nutzens für jeweils ausgeübten oder einen verwandten Beruf von einer beruflichen Veranlassung auszugehen ist (VwGH 26.04.1989, 88/14/0091). Als Fremdsprache gilt jede von der Muttersprache verschiedene Sprache. Abzugsfähige Aus- oder Fortbildungskosten liegen vor, wenn auf Grund der Erfordernisse im ausgeübten oder verwandten Beruf Sprachkenntnisse allgemeiner Natur erworben werden (zB Grundkenntnisse für eine Tätigkeit als Kellnerin, Sekretärin, Telefonistin, Verkäuferin; Italienischkurs eines Exportdisponenten mit dem hauptsächlichen Aufgabengebiet des Exports nach Italien; Ungarisch für einen Zöllner an der ungarischen Grenze). Eine Fremdsprachenausbildung kann auch eine Umschulungsmaßnahme darstellen, sofern es sich dabei um eine umfassende Ausbildung handelt und auf eine entsprechende Tätigkeit (zB Übersetzer) abgezielt wird; einzelne Sprachkurse sind keine Umschulungsmaßnahme.
Die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Sprachkurse im Ausland richtet sich nach jenen Merkmalen, welche für die steuerrechtliche Anerkennung von Studienreisen (Rz 389 und Rz 390) erforderlich sind. Die reinen Kurskosten für Sprachkurse im Ausland sind bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen immer abzugsfähig und zwar auch dann wenn lediglich Sprachkenntnisse allgemeiner Natur vermittelt werden (weitere Auslegung als VwGH 19.10.2006, 2005/14/0117). Die Reise- und Aufenthaltskosten werden in der Regel zu den nicht abzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung gehören, soweit nicht die (nahezu) ausschließliche berufliche Bedingtheit erkennbar ist (lehrgangsmäßige Organisation, Ausrichtung von Programm und Durchführung ausschließlich auf Teilnehmer der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen - VwGH 18.06.1980, 0591/80, betr. Sprachkurs einer Mittelschullehrerin im Fach Englisch in Großbritannien; VwGH 22.09.1987, 87/14/0066, betr. Italienischkurs eines Exportdisponenten in Florenz).
Aufwendungen für den Erwerb von Fremdsprachenkenntnissen sind jedenfalls abzugsfähig, wenn die Vermittlung der Fremdsprachenkenntnisse Teil einer umfassenden Umschulungsmaßnahme sind.
Die Rz 365 wird um das Erkenntnis des VwGH 14.6.1989, 88/13/0156 (Fahrtkosten zu einer Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Umschulungsstätte, wenn Schulungsmaßnahme beim Arbeitgeber oder in nahem zeitlichem Zusammenhang mit der Arbeitszeit) ergänzt.
5.9.14.8 Absetzbare Aufwendungen
365
Als Werbungskosten kommen in Betracht:
- Unmittelbare Kosten der Aus- und Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen: Kursgebühren, Kosten für Kursunterlagen, Skripten und Fachliteratur, Kosten des PC bei einer Computerausbildung (siehe auch Rz 339). Kosten der Anschaffung von Hilfsmittel wie zB Schreibtisch, Schreibtischlampe stehen in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Aus- und Fortbildung oder Umschulung; sie sind daher in diesem Zusammenhang nicht abzugsfähig. Es können aber Arbeitsmittel gemäß § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 vorliegen, sofern sie unmittelbar im Rahmen der Berufsausübung verwendet werden.
- Fahrtkosten zur Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Umschulungsstätte in tatsächlich angefallenem Umfang (zB Kilometergelder), sofern diese nicht bereits durch den Verkehrsabsetzbetrag und ein allenfalls zustehendes Pendlerpauschale abgegolten sind (abzugsfähig sind daher nur Aufwendungen für zusätzliche Wegstrecken - zB für die Entfernung Büro - WIFI). Davon wird dann auszugehen sein, wenn die Schulungsmaßnahme vom Arbeitgeber am Arbeitsort angeboten wird (auch an einem sonst arbeitsfreien Tag) oder die externe Bildungseinrichtung in nahem zeitlichen Zusammenhang mit der Arbeitszeit besucht wird. Es entspricht nämlich nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass jemand nach der Arbeit nach Hause fährt und anschließend wieder an den Arbeitsort zum Besuch eines Fortbildungskurses zurückkehrt (vgl. VwGH 14.06.1989, 88/13/0156). Ggf. sind auch die Bestimmungen bezüglich Familienheimfahrten zu beachten.
- Tagesgelder, sofern eine Reise im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 vorliegt (vgl. dazu Ausführungen zu Rz 297 ff).
- Kosten auswärtiger Nächtigungen (inklusive Kosten des Frühstücks) in tatsächlicher Höhe bis zur gesetzlich vorgesehenen Höchstgrenze (sofern eine "Reise" vorliegt, auch in pauschalierter Höhe; vgl. dazu Ausführungen zu Rz 315 ff). Aufwendungen für Nächtigungen (inklusive Kosten des Frühstücks) sind höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden höchsten Nächtigungsgeldes bei Anwendung des § 13 Abs. 7 Reisegebührenvorschrift (RGV 1955) zu berücksichtigen. Das höchste für das Inland zustehende Nächtigungsgeld beträgt gemäß § 13 Abs. 1 RGV 1955 18,10 Euro. Gemäß § 13 Abs. 7 RGV 1955 ist dieser Betrag um 350% zu erhöhen, sodass die tatsächlichen Kosten der Nächtigung (inklusive Kosten des Frühstücks) im Inland bis zur Höhe von 81,45 Euro abzugsfähig sind. Im Ausland sind die jeweiligen Höchstsätze der Auslandsreisesätze der Bundesbediensteten als Grundlage heranzuziehen (zB Brüssel 450% von 32,00 Euro, das sind 144,00 Euro).
In Rz 372 wird klargestellt, dass das Kilometergeld auch die Kosten eines Navigationsgerätes abdeckt.
372
Die Kilometergelder für maximal 30.000 km (siehe Rz 371) sind bei Verwendung eines privaten (nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden) KFZ oder eines Leasingfahrzeuges heranzuziehen (siehe Rz 289). Es ist nicht erforderlich, dass es sich um ein eigenes KFZ handelt, da davon auszugehen ist, dass eine entsprechende Kostentragung durch den Steuerpflichtigen zu erfolgen hat.
Werden die Kilometergelder beansprucht, so ergeben sich die Werbungskosten anhand der Anzahl der beruflich gefahrenen Kilometer. Mit den Kilometergeldern sind folgende Aufwendungen abgegolten:
- Absetzung für Abnutzung,
- Treibstoff, Öl,
- Service- und Reparaturkosten auf Grund des laufenden Betriebes (zB Motor- oder Kupplungsschaden, vgl. VwGH 30.5.1989, 88/14/0119, betr. "Kolbenreiber"),
- Zusatzausrüstungen (Winterreifen, Autoradio, Navigationsgerät usw.),
- Steuern, (Park-)Gebühren, Mauten, Autobahnvignette (vgl. VwGH 11.8.1994, 94/12/0115),
- Versicherungen aller Art (einschließlich Vollkasko-, Insassenunfall- und Rechtsschutzversicherung),
- Mitgliedsbeiträge bei Autofahrerklubs (zB ÖAMTC, ARBÖ),
- Finanzierungskosten.
- Schäden auf Grund höherer Gewalt
Die Rz 390a wird hinsichtlich der Geltendmachung pauschaler Werbungskosten von Tagesmüttern neu eingefügt (Ergebnisse Salzburger Steuerdialog 2007).
5.9.27a Tagesmütter
390a
Weisen nichtselbständig tätige Tagesmütter die bei ihrer Tätigkeit anfallenden Werbungskosten nicht nach, ist deren Höhe gemäß § 184 BAO im Wege der Schätzung zu ermitteln. Im Hinblick auf Erfahrungswerte bestehen keine Bedenken, diese Werbungskosten unabhängig von der Anzahl der beaufsichtigten Kinder mit 50% der Einkünfte aus der Tätigkeit als Tagesmutter, maximal 400 Euro pro Monat der Tätigkeit, zu berücksichtigen. Erhält die Tagesmutter zusätzlich zum Entgelt als Tagesmutter ein so genanntes Verpflegungsgeld, erhöht dieser Betrag die steuerpflichtigen Einkünfte unabhängig davon, ob er vom Arbeitgeber selbst oder von dritter Seite (zB Kindeseltern) bezahlt wird.
Für die Anwendung eines Pauschales ist es wie bei selbständigen Tagesmüttern Voraussetzung, dass diese Tätigkeit in der Wohnung der Tagesmutter ausgeübt wird. Mit dieser pauschalen Berechnung der Werbungskosten sind sämtliche mit dieser Tätigkeit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen steuerlich abgegolten. Ein Abzug höherer Beträge setzt voraus, dass die geltend gemachten Aufwendungen insgesamt nachgewiesen werden.
In Rz 392 wird der letzte Satz gestrichen und um eine Beispieltabelle ergänzt (Ergebnisse Salzburger Steuerdialog 2007).
392
Umzugskosten sind Werbungskosten, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist. Eine berufliche Veranlassung kann beim erstmaligen Antritt eines Dienstverhältnisses, beim Wechsel des Dienstgebers oder im Falle einer dauernden Versetzung durch den gegenwärtigen Dienstgeber (im Falle der Arbeitskräfteüberlassung durch das überlassende Unternehmen) vorliegen. Umzugskosten ohne Wechsel des Dienstortes und ohne Verpflichtung, eine Dienstwohnung zu beziehen, sind nicht absetzbar. Abgesehen von Fällen, in denen der Arbeitgeber einen Umzug fordert (zB Verpflichtung zum Bezug einer Dienstwohnung, Räumung einer bisherigen Dienstwohnung), kann eine berufliche Veranlassung nur zur Vermeidung eines unzumutbar langen Arbeitsweges angenommen werden.
Ein "Umzug" setzt in allen Fällen aber voraus, dass der bisherige Wohnsitz aufgegeben wird. Ist dies nicht der Fall, kommt allenfalls eine Berücksichtigung aus dem Titel "doppelte Haushaltsführung" (siehe Rz 341) in Betracht.
Bei der Beurteilung der Umzugskosten als Werbungskosten ist nicht zu prüfen, ob das bisherige Dienstverhältnis durch den Arbeitgeber oder durch den Arbeitnehmer beendet wurde.
Sachverhalt | Umzugskosten als Werbungskosten absetzbar |
Ein Arbeitsloser übersiedelt zu einem entfernten Dienstort. | Ja, weil die Berufsausübung vom bisherigen Wohnsitz so weit entfernt ist, dass ein neuer Wohnsitz dadurch begründet werden muss. |
Ein Berufsanfänger zieht von Eltern zu einem entfernten Dienstort. | Ja. Auch das Wohnen im Elternhaus stellt einen Wohnsitz dar. |
Ein Arbeitnehmer mit aufrechtem Dienstverhältnis übersiedelt zum entfernten neuen Dienstort | Ja. |
Berufstätige Partnerin zieht mit arbeitslosem Partner zu einem (neuen) entfernten Dienstort. Beide beginnen ein neues Dienstverhältnis. | Ja, für beide. |
Übersiedlung vom ausländischen Wohnsitz auf Dauer zu einem neuen Arbeitgeber in Österreich; bisher arbeitslos bzw. hat das Engagement im Ausland geendet. | Ja. |
Übersiedlung vom ausländischen Arbeitgeber und Wohnsitz zu einem neuen Arbeitgeber nach Österreich auf Dauer; fixe Beschäftigungszusage im Übersiedelungszeitpunkt; | Ja. |
Bei Wegzug aus Österreich und Begründung eines Dienstverhältnis im Ausland. | Nein, da diese Kosten durch das neue Dienstverhältnis im Ausland veranlasst werden. |
Die Rz 393 wird hinsichtlich der abzugsfähigen Umzugskosten neu gefasst (Ergebnisse Salzburger Steuerdialog 2007).
393
Liegt ein beruflich veranlasster Umzug vor, so sind insbesondere folgende Ausgaben als Werbungskosten absetzbar (vgl. VwGH 31.5.1994, 91/14/0170):
Umzugskosten | abzugsfähig |
Transport- und Packkosten des Hausrates | ja |
Handwerkerkosten zur Demontage der Wohnungsausstattung | ja |
eigene Fahrtkosten zur Wohnungssuche und anschließenden Übersiedlung | ja |
Maklerkosten / Inseratskosten zur Suche eines Nachmieters für die aufgegebene Wohnung | nein |
Maklerkosten / Inseratskosten zur Suche für die neue Mietwohnung am Dienstort | ja |
Maklerkosten / Inseratskosten zur Suche für die neue Eigentumswohnung am Dienstort | nein |
Mietkostenweiterzahlung nach Auszug während der Kündigungsfrist für die alte Wohnung | ja |
Kosten der vertragsgemäßen Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der aufgegebenen Mietwohnung | nein |
Anschaffungskosten für Hausrat | nein |
Wohnungsablösen | nein |
Anschaffungskosten im Zusammenhang mit einer Eigentumswohnung (somit auch Maklerkosten) sind nicht absetzbar.
Die Rz 406a wird um die Entscheidung des UFS 2.7.2007, RV/0929-W/07 (Werbungskostenpauschale für Ortsvorsteher) ergänzt.
406a
15% der Bemessungsgrundlage, mindestens 438 Euro jährlich, höchstens 2.628 Euro jährlich. Der Mindestbetrag kann nicht zu negativen Einkünften führen.
Die Werbungskostenpauschalierung gilt nur für Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung; für andere politische Funktionäre ist sie nicht anzuwenden. Zu den Mitgliedern einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung zählen beispielsweise der Bürgermeister, Vizebürgermeister, Stadträte, geschäftsführende Gemeinderäte, Gemeindevertreter, Bezirks- und Ortsvertreter, Bezirksvorsteher sowie deren Vertreter und Ortsvorsteher laut Gemeindeordnung (UFS 02.07.2007, RV/0929-W/07).
Beispiel 1:
Bezieht ein Gemeindevertreter Entschädigungen von insgesamt 650 Euro jährlich, so stehen ihm pauschale Werbungskosten in Höhe von 438 Euro zu.
Beispiel 2:
Bezieht ein Gemeindevertreter Entschädigungen von 12 mal 400 Euro, insgesamt 4.800 Euro jährlich, so stehen ihm pauschale Werbungskosten in Höhe von 720 Euro (15% von 4.800 Euro) zu.
Beispiel 3:
Bezieht ein Bürgermeister einen Bezug von 14 mal 2.550 Euro stehen ihm pauschale Werbungskosten in Höhe von 2.628 Euro zu (15% von der Bemessungsgrundlage von 12 mal 2.550 Euro = 30.600 Euro; das wären 4.590 Euro; höchstens wird aber nur ein Betrag von 2.628 Euro angesetzt).
Die Rz 560 wird um das Erkenntnis des VwGH 20.9.2006, 2001/14/0190 (Beurteilung einer Zahlung als Kirchenbeitrag schließt eine Beurteilung als Spende aus) ergänzt.
560
Absetzbar sind nur Zahlungen, die auf Grund der Beitragspflicht nach der jeweiligen Kirchenbeitragsordnung geleistet werden. Andere Zahlungen (zB Spenden) sind nicht begünstigt. Gegen die betragliche Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Kirchenbeiträgen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (VwGH 21.12.1992, 89/13/0135).
Die Höhe des zu leistenden Kirchenbeitrages ergibt sich aus der jeweiligen Beitragsordnung. Lässt die Beitragsordnung zu, dass ein Teil des Kirchenbeitrages (zB 50%) zweckgewidmet an bestimmte Institutionen geleistet werden kann, wird durch die Wahrnehmung dieser Möglichkeit der Rechtscharakter der Zahlung nicht verändert. Die Beurteilung einer Zahlung als Beitrag an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 schließt eine Beurteilung derselben Zahlung als Zuwendung im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 Z 5 EStG 1988 und umgekehrt aus (VwGH 20.09.2006, 2001/14/0190). Diese zweckgewidmeten Beitragszahlungen können daher - soweit sie als Kirchenbeitrag anzusehen sind - nicht als Spenden nach § 4 Abs. 4 Z 5 EStG 1988 bzw. § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 abgesetzt werden.
Die Rz 579 wird um ein Erkenntnis des VwGH 22.11.2006, 2003/15/0046 (Beiträge für freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung bei einer Geschäftsführertätigkeit) ergänzt.
7.12 Höhe des Sonderausgabenabzuges (§ 18 Abs. 2 EStG 1988)
7.12.1 Uneingeschränkter Sonderausgabenabzug
579
Als Sonderausgaben anzuerkennende Renten und dauernde Lasten sowie Steuerberatungskosten sind betraglich unbegrenzt in vollem Umfang abzugsfähig. Auch die Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufes von Versicherungszeiten (zB Schulzeiten) in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, sind betraglich unbegrenzt in vollem Umfang abzugsfähig. Ebenso sind Beträge für die freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung bei einer Geschäftsführertätigkeit unbegrenzt abzugsfähig (VwGH 22.11.2006, 2003/15/0046).
Der besondere Pensionsbeitrag gemäß § 236b Abs. 3 Beamtendienstrechtsgesetz (nachträglicher Erwerb von Beitragszeiten durch Beamte, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen) ist einem Nachkauf von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung gleichzustellen und somit ebenfalls betraglich unbegrenzt (sowie ohne Anrechnung auf das Sonderausgabenpauschale) als Sonderausgabe abzugsfähig. Die daraus resultierenden Pensionseinkünfte sind zur Gänze steuerlich zu erfassen.
Im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherung oder an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen verpflichtend zu leistende Pensionsbeiträge sind ebenfalls, soweit diese Beiträge auf eine als Liebhaberei anzusehende Tätigkeit zurückzuführen sind, als freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzusehen (VwGH 20.4.2006, 2004/15/0038, vgl. EStR 2000 Rz 1239 und Rz 1244).
In der Rz 662a wird der Verweis auf die EStR 2000 richtig gestellt.
9.1.3.21 Pflegegeld und Pflegetätigkeit
662a
Bundes- und Landespflegegeld fallen nicht unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 25 EStG 1988, sondern sind eine nicht steuerbare Transferleistung (siehe Rz 31).
Entgelte für eine Pflegetätigkeit pflegebedürftiger (behinderter) Personen durch nahe Angehörige (zB Eltern, Kinder, Enkelkinder, Schwiegerkinder, LebensgefährtIn) führen bei diesen zu keinen Einkünften. Eine Pflegetätigkeit durch nahe stehende Personen ist als Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993, anzusehen.
Erfolgt die Pflegetätigkeit durch dritte Personen, die nicht dem Familienverband der pflegebedürftigen Person angehören ist, sofern nicht ein Dienstverhältnis vorliegt, grundsätzlich von einer gewerblichen Betätigung der Pflegepersonen auszugehen. Bei der pflegenden Person liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor (siehe EStR 2000 Rz 1616).
Erfolgt die Pflegetätigkeit auf Grund eines Dienstvertrages mit der pflegebedürftigen Person, liegen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vor.
Leistungen, die Pflegeeltern zur Erleichterung der mit der Pflege eines Kindes verbundenen(Unterhalts-) Lasten (beispielsweise Pflegegeld und damit in Zusammenhang stehende Sonderzahlungen, Ausstattungsbeiträge, Bekleidungsbeiträge) nach den einzelnen Jugendwohlfahrtsregelungen gewährt werden, sind nicht als Entlohnung für die Pflegeleistung (vgl. VwGH 14.6.1995, 93/12/0189), sondern als weiterverrechneter Unterhalt anzusehen und daher steuerfrei (siehe EStR 2000 Rz 6606).
Die Rz 686 wird um Aussagen zur Übertragung von Bezügen von einer Pensionskasse an eine Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung einer Kammer der selbständig Erwerbstätigen ergänzt (BBG 2007).
686
Bezüge aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988 nur dann Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wenn sie Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung gleichartig sind. Dies ist dann der Fall, wenn sie laufend und regelmäßig gezahlt werden und auf laufenden Pflichtbeiträgen beruhen. Außergewöhnliche bzw. einmalige Leistungen sind, soweit die entsprechenden Beiträge als Betriebsausgaben abzugsfähig waren, gemäß § 22 Z 4 EStG 1988 zu erfassen. Siehe dazu auch EStR 2000 Rz 5297 bis 5303.
Werden Ansprüche gegenüber einer Pensionskasse an eine Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung einer Kammer der selbständig Erwerbstätigen übertragen, bleiben die Steuerbegünstigungen für Arbeitnehmerbeiträge und prämienbegünstigte Beiträge gemäß § 108a EStG 1988 erhalten. Soweit daher Pensionszahlungen auf derartigen Beiträgen beruhen, werden sie auch bei Auszahlung durch die Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung nur zu 25% steuerlich erfasst (Arbeitnehmerbeiträge) oder bleiben steuerfrei (prämienbegünstigte Beiträge gemäß § 108a EStG 1988). Soweit Pensionszahlungen auf Arbeitgeberbeiträgen beruhen, bleiben sie wie bei Auszahlung durch die Pensionskasse voll steuerpflichtig.
Die Rz 812a wird hinsichtlich Pendlerzuschlag neu eingefügt (BBG 2007).
812a
Für Personen, deren Einkommen unter der Besteuerungsgrenze liegt und die mindestens in einem Kalendermonat Anspruch auf das Pendlerpauschale haben, steht erstmalig für das Jahr 2008 ein Pendlerzuschlag in Höhe von höchstens 90 Euro zu. In diesem Fall wird die Negativsteuer von 110 Euro auf 200 Euro angehoben. Die Negativsteuer (inklusive Pendlerzuschlag) ist mit 10% der Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung begrenzt.
Der Pendlerzuschlag steht für die Kalenderjahre 2008 und 2009 zu und kann daher erstmalig im Jahr 2009 bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung für das Jahr 2008 geltend gemacht werden.
Beispiele:
Eine Arbeitnehmerin (Angestellte) verdient im Kalenderjahr 2008 ganzjährig monatlich 800 Euro. Die Sozialversicherungsbeiträge betragen 2.000 Euro. Da sie täglich zwischen Bruck/Leitha und Wien pendelt, hat sie Anspruch auf das Pendlerpauschale. Bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung 2008 kommt es zur einer Steuergutschrift von 200 Euro (Negativsteuer mit Pendlerzuschlag).
Eine Arbeitnehmerin (Angestellte) verdient im Kalenderjahr 2008 ganzjährig monatlich 500 Euro. Die Sozialversicherungsbeiträge betragen 1.250 Euro. Sie hat Anspruch auf das Pendlerpauschale. Bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung 2008 kommt es zur einer Steuergutschrift von 125 Euro (Negativsteuer mit Pendlerzuschlag, begrenzt mit 10 % der Sozialversicherungsbeiträge).
Ein Ferialpraktikant verdient in den Monaten Juli und August jeweils 1.200 Euro sowie den aliquoten Anteil des 13. und 14. Bezuges. Er hat Anspruch auf das Pendlerpauschale. Bei der laufenden Lohnverrechnung werden 45,74 Euro Lohnsteuer und 502 Euro an Sozialversicherungsbeiträgen einbehalten. Bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung erhält er neben der einbehalten Lohnsteuer von 45,74 Euro auch Negativsteuer in Höhe von 50,20 Euro.
In der Rz 838 wird im zweiten Absatz eine Satzstellung richtig gestellt.
12.4 Katastrophenschäden (§ 34 Abs. 6 EStG 1988)
12.4.1 Allgemeines
838
Der Gesetzesbegriff "Katastrophenschaden" im § 34 Abs. 6 EStG 1988 umfasst dem Grunde nach außergewöhnliche Schadensereignisse, die nach objektiver Sicht aus dem regelmäßigen Ablauf der Dinge herausfallen. In diesem Sinn stellen unvorhersehbare Schadensereignisse größeren Umfangs, die für den Steuerpflichtigen eine unabwendbare Vermögenseinbuße nach sich ziehen, eine außergewöhnliche Belastung dar. Ereignisse, die sich als - wenn auch außergewöhnliche - Folge eines potentiellen Risikos oder einer potentiellen Betriebsgefahr darstellen, das der Steuerpflichtige durch seine freie Willensentscheidung in Kauf nimmt, sind vom Begriff des "Katastrophenschadens" jedenfalls nicht umfasst.
Die Anerkennung von Kosten zur Beseitigung von Katastrophenschäden als außergewöhnliche Belastung kommt daher nur nach Naturkatastrophen, insbesondere bei Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs-, Lawinen- und Sturmschäden sowie bei Schäden durch Flächenbrand, Strahleneinwirkung, Erdbeben, Felssturz oder Steinschlag, in Betracht (vgl. VwGH 19.02.1992, 87/14/0116). Ein bloßer Vermögensschaden stellt noch keine außergewöhnliche Belastung dar. Erst die Kosten zur Beseitigung des Vermögensschadens können steuerlich abgesetzt werden. Dabei sind die Kosten der Beseitigung von unmittelbaren Katastrophenfolgen (Rz 838b), die Kosten für Reparatur und Sanierung beschädigter Gegenstände (Rz 838c) und Kosten für die Ersatzbeschaffung zerstörter Gegenstände (Rz 838d und Rz 838e) ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes im Sinne des § 34 Abs. 4 EStG 1988 absetzbar. Die Erbringung eigener Arbeitsleistung ist mangels eines Kostenaufwandes steuerlich nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn aus öffentlichen Mitteln (insbesondere aus dem Katastrophenfonds) "Zuschüsse" dafür bezahlt werden.
Absetzbar sind nur Kosten der Beseitigung eines eingetretenen Katastrophenschadens. Aufwendungen zwecks Abwehr künftiger Katastrophen (wie zB die Errichtung einer Stützmauer) sind nicht absetzbar (VwGH 10.11.1987, 85/14/0128).
In Rz 876 wird der Verweis auf das Erkenntnis des VwGH 25.9.2002, 98/13/0167 richtig gestellt.
12.7.2 Zwangsläufigkeit der auswärtigen Berufsausbildung
876
Wird eine Ausbildungsmöglichkeit im Einzugsbereich des Wohnortes nur deswegen nicht wahrgenommen, weil qualitative Schwerpunkte (bestimmte Prüfungen sind "schwieriger", die Teilnahme an Seminaren erfordert eine bestimmte Qualifikation) gesetzt werden, sind aber die Lehrinhalte und der Ausbildungsabschluss grundsätzlich gleich, liegt keine Zwangsläufigkeit vor und es besteht kein Anspruch auf den Freibetrag gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988. Muss allerdings eine Ausbildungsmöglichkeit außerhalb des Einzugsbereiches deswegen in Anspruch genommen werden, weil ein Zugang im Einzugsbereich nicht möglich ist (zB infolge besonderer Zugangsbeschränkungen oder eines strengen Auswahlverfahrens, VwGH 25.09.2002, 98/13/0167) liegt Zwangsläufigkeit vor und steht der Freibetrag zu.
Ist eine (frühe) Spezialisierung zwar unter bestimmten Voraussetzungen für die spätere Berufslaufbahn von Vorteil, führt dieser Umstand alleine jedoch noch nicht zu einer Zwangsläufigkeit der damit verbundenen Aufwendungen. Bei gleichen Kernfächern von Studienrichtungen kommt es daher zu keiner Zwangsläufigkeit (VwGH 7.8.2001, 97/14/0068).
Auf die "besondere Reputation" einer bestimmten Ausbildungsmöglichkeit kommt es nicht an, wenn ein Studium gleicher Art auch an einer im Wohnort oder im Nahebereich des Wohnortes gelegenen Universität absolviert werden kann (VwGH 26.5.2004, 2000/14/0207).
Kosten für eine Berufsausbildung im Ausland sind grundsätzlich nur dann als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn eine entsprechende Berufsausbildungsmöglichkeit im Inland nicht gegeben ist (VwGH 18.2.1999, 97/15/0047). Wird eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit nicht im Einzugsbereich des Wohnortes, jedoch im Inland als auch im Ausland angeboten, muss auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern in Betracht gezogen werden. Weder die gesetzliche Unterhaltspflicht gemäß § 140 ABGB noch eine sittliche Pflicht der Eltern gebieten, das Kind an einer ausländischen Hochschule studieren zu lassen, wenn das gewählte Studium mit wesentlich geringeren Kosten auch an einer inländischen Hochschule absolviert werden kann (vgl. VwGH 20.9.1983, 81/14/0181; VwGH 4.3.1986, 85/14/0164).
Wird eine Ausbildungsmöglichkeit außerhalb des Einzugsbereiches im Rahmen von (geförderten) Austauschprogrammen bzw. an einer fremdsprachigen Universität in Anspruch genommen, ist angesichts des Umstandes der Förderung (wobei die Förderung nicht zwangsläufig mit einer direkten finanziellen Unterstützung des Studenten verbunden sein muss) sowie der Vermittlung der Lehrinhalte in einer Fremdsprache von unterschiedlichen Lehrinhalten auszugehen. In diesen Fällen steht für den Zeitraum des Auslandsstudiums der Freibetrag gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 zu.
Die Rz 887 wird um eine Aussage hinsichtlich Pflegepersonal im Haushalt ergänzt (Ergebnisse Salzburger Steuerdialog 2007).
887
Die Kosten der Unterbringung sind keine außergewöhnlichen Belastungen, wenn die Unterbringung lediglich aus Altersgründen erfolgt. Außergewöhnliche Belastungen können aber gegeben sein, wenn Krankheit, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit Aufwendungen verursachen (VwGH 16.12.1987, 86/13/0084). Ist aus einem dieser Gründe die Unterbringung in einem Alters- oder Pflegeheim geboten, so sind auch die Kosten der Unterbringung absetzbar. Von einer besonderen Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit bei einem Aufenthalt in einem Altersheim kann bei Anspruch auf das Pflegegeld ab der Pflegestufe 1 ausgegangen werden.
Wird anstelle einer Heimunterbringung eine häusliche Pflege organisiert, so stellen diese häuslichen Pflege- bzw. Betreuungsaufwendungen (das sind Kosten für das Pflegepersonal und eventuelle Aufwendungen für die Vermittlungsorganisation) eine außergewöhnliche Belastung dar.
Trägt die untergebrachte Person die Kosten, ist eine Haushaltsersparnis für ersparte Verpflegungskosten (in Höhe von 8/10 des Wertes der vollen freien Station gemäß der Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge, BGBl. II. Nr. 416/2001 von 156,96 Euro) anzusetzen.
Werden die Aufwendungen von Unterhaltsverpflichteten getragen, hat eine Kürzung der außergewöhnlichen Belastung um eine Haushaltsersparnis für Verpflegungskosten vorrangig beim Pflegebedürftigen selbst zu erfolgen, sodass eine Kürzung beim Unterhaltsverpflichteten zu unterbleiben hat. Zahlt daher zB ein Kind die Pflegeheimkosten für seine Eltern, hat beim Kind eine Kürzung um die Haushaltsersparnis zu unterbleiben. Ebenso hat auch eine Kürzung um die Haushaltsersparnis beim alleinverdienenden (Ehe-)Partner nicht zu erfolgen.
Bezahlt ein Unterhaltsverpflichteter die Pflegeheimkosten und besteht ein konkreter (vertraglicher) Zusammenhang zwischen der Belastung mit den Pflegekosten und einer Vermögensübertragung (zB Übertragung eines Hauses), liegt insoweit keine außergewöhnliche Belastung vor; Rz 823 ist anzuwenden.
Die Aufwendungen sind jedenfalls weiters um öffentliche Zuschüsse zu kürzen, soweit diese die mit der Pflege- und Hilfsbedürftigkeit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen abdecken (VwGH 24.3.1972, 0867/70, betr. Hilflosenzuschuss; VwGH 10.11.1987, 87/14/0126, betr. Blindenzulage; vgl. Rz 822).
Liegt eine Behinderung vor, so können die Aufwendungen nicht neben, sondern nur an Stelle der Behindertenfreibeträge des § 35 EStG 1988 geltend gemacht werden (kein Selbstbehalt). Werden solche Aufwendungen ganz oder zum Teil von Unterhaltspflichtigen (zB von Kindern) getragen, so ist hingegen eine außergewöhnliche Belastung mit Berücksichtigung des Selbstbehalts gegeben. Eigene Aufwendungen der pflegebedürftigen Person dürfen in diesem Fall nur in tatsächlicher Höhe berücksichtigt werden. Übernimmt ein Alleinverdiener die Kosten des Pflege- oder Altersheims für seinen behinderten (Ehe-)Partner, so hat die Berücksichtigung ohne Selbstbehalt zu erfolgen (siehe Rz 841 ff).
Die üblichen Betreuungskosten der Angehörigen, wie Fahrtkosten aus Anlass von Besuchen, Besorgungen, Fernsprechgebühren, sind mangels Außergewöhnlichkeit nicht abzugsfähig (VwGH 1.3.1989, 85/13/0091).
In Rz 890 wird klargestellt, dass iZm Begräbniskosten als außergewöhnliche Belastung nur die Kosten eines würdigen Begräbnisses, gekürzt um das Nachlassvermögen und sonstige Versicherungsleistungen, anzuerkennen sind. Weiters werden der gegenwärtige Richtwert für die Kosten eines angemessenen Begräbnisses (derzeit 3.000 Euro) sowie für ein einfaches Grabdenkmal (derzeit 3.000 Euro) ab der Veranlagung für 2007 auf jeweils 4.000 Euro erhöht (Ergebnisse Salzburger Steuerdialog 2007).
890
Gemäß § 549 ABGB gehören Begräbniskosten zu den bevorrechteten Nachlassverbindlichkeiten. Sie sind demnach vorrangig aus einem vorhandenen (verwertbaren) Nachlassvermögen (Aktiva) zu bestreiten. Ist kein ausreichender Nachlass zur Deckung der Begräbniskosten vorhanden, so haften hiefür die zum Unterhalt des Verstorbenen Verpflichteten. Finden die Begräbniskosten in den vorhandenen Nachlassaktiva Deckung, kommt die Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung nicht in Betracht. Insoweit fehlt es an der Zwangsläufigkeit.
Wenn eine Belastung in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem Erwerb von Todes wegen steht und im Wert der übernommenen Vermögenssubstanz ihre Deckung findet, kann von einer Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht gesprochen werden (VwGH 21.10.1999, 98/15/0201). Begräbniskosten, einschließlich der Errichtung eines Grabmals, sind daher insoweit keine außergewöhnliche Belastung, als sie aus dem zu Verkehrswerten angesetzten Nachlassvermögen gedeckt werden können (VwGH 25.9.1984, 84/14/0040). Soweit sie nicht gedeckt werden können und auch nicht als Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern übernommen werden (zB Übergabeverträge, Schenkungsverträge), sind sie eine außergewöhnliche Belastung (vgl. VwGH 4.2.1963, 0359/62).
Beispiel:
Nachlassaktiva | 110.000 Euro |
Nachlasspassiva (inklusive 3.000 Euro Begräbniskosten) | 150.000 Euro |
Reinnachlass | - 40.000 Euro |
Die Begräbniskosten von 4.000 Euro finden in den Nachlassaktiven von 110.000 Euro Deckung, daher kommt eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung nicht in Betracht.
Der Höhe nach ist die Absetzbarkeit mit den Kosten eines würdigen Begräbnisses sowie einfachen Grabmals begrenzt, wobei diese noch um das Nachlassvermögen (inkl. Versicherungsleistungen) zu kürzen sind.
Beispiel:
Die tatsächlichen Kosten für ein Begräbnis belaufen sich auf 6.000 Euro. Die Kosten für ein würdiges Begräbnis betragen 4.000 Euro. An Nachlassvermögen sind 2.000 Euro vorhanden.
Kosten würdiges Begräbnis | 4.000,- Euro |
Nachlassvermögen | 2.000,- Euro |
außergewöhnliche Belastung | 2.000,- Euro |
Bundeseinheitlich belaufen sich diese Kosten ab der Veranlagung für 2007 erfahrungsgemäß auf höchstens je 4.000 Euro. Entstehen höhere Kosten, so ist auch die Zwangsläufigkeit nachzuweisen. Sie liegt zB bei besonderen Überführungskosten oder Kosten auf Grund besonderer Vorschriften über die Gestaltung des Grabdenkmals vor.
Blumen und Kränze sind Teil der Begräbniskosten; nicht absetzbar sind hingegen Kosten der Trauerkleidung, Kosten für die Bewirtung von Trauergästen und Kosten der Grabpflege.
Die Rz 910 wird an die EStR 2000 Rz 7529b angepasst.
910
Als "andere Einkünfte" gelten alle Einkünfte, die dem Grunde nach nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen. Andere Einkünfte sind daher Einkünfte aus anderen Einkunftsarten sowie nichtselbstständige Einkünfte, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen, wie zB Arbeitslohn von dritter Seite, inländische Einkünfte von Arbeitgebern ohne inländischer Betriebsstätte oder von Arbeitgebern, die nicht zum Lohnsteuerabzug verhalten werden können (zB sur-place-Personal bei Botschaften), ausländische Einkünfte für die Österreich das Besteuerungsrecht zukommt oder die im Rahmen des Progressionsvorbehaltes zu erfassen sind. Kapitalerträge im Sinne des § 97 Abs. 4 EStG 1988 gelten für die Frage der Pflichtveranlagung nicht als andere Einkünfte im Sinne des § 41 Abs. 1 Z 1 EStG 1988. Zum Veranlagungsfreibetrag bei Mitveranlagung endbesteuerungsfähiger Kapitalerträge gem. § 97 Abs. 4 EStG 1988 siehe EStR 2000 Rz 7529b. Steuerfreie Einkünfte im Sinne des § 3 EStG 1988 lösen für sich alleine keine Pflichtveranlagung aus.
Zur Erklärung des Begriffs "Sozialplan" wurde eine neue Rz 1114f eingefügt (Ergebnisse Salzburger Steuerdialog 2007).
1114f
Die Regelung des § 67 Abs. 8 lit. f EStG 1988 bezieht sich auf die Besteuerung von Bezügen im Rahmen von Sozialplänen als Folge von Betriebsänderungen im Sinne des § 109 Abs. 1 Z 1 bis 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes oder vergleichbarer gesetzlicher Bestimmungen.
Gemäß § 97 Abs. 1 Z 4 ArbVG ist unter einem Sozialplan eine erzwingbare Betriebsvereinbarung zu verstehen, die Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung der nachteiligen Folgen einer Betriebsänderung zum Inhalt hat.
Sowohl § 109 Abs. 3 ArbVG als auch § 97 Abs. 3 ArbVG normieren, dass in Betrieben in denen dauernd weniger als 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind, die Vereinbarung eines Sozialplans nicht zulässig ist. Der Gesetzgeber hat aber einen Verweis auf diese Bestimmungen unterlassen und nur den Begriff Betriebsänderungen nach dem ArbVG definiert.
Im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung des § 67 Abs. 8 lit. f EStG 1988 ist eine unmittelbare Anlehnung an die angeführten Definitionen des ArbVG nicht angebracht, weil sie kleinere Betriebe von der Begünstigung ausschließen würde. Als Sozialplan im Sinne des § 67 Abs. 8 lit. f EStG 1988 kann daher auch eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und der gesamten Belegschaft (allen Arbeitnehmern) verstanden werden, die Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung der nachteiligen Folgen von Betriebsänderungen im Sinne des § 109 Abs.1 Z 1 bis 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes oder vergleichbarer gesetzlicher Bestimmungen zum Inhalt hat.
Die Rz 1117 wird hinsichtlich Prämien für Verbesserungsvorschläge, die auch bei der Veranlagung begünstigt besteuert werden können, ergänzt (BBG 2007).
19.14 Veranlagung von Arbeitnehmern (§ 67 Abs. 11 EStG 1988)
1117
Die Begünstigungen des § 67 Abs. 1, 2, 6, 7 und 8 EStG 1988 kommen auch bei der Veranlagung von Arbeitnehmern in Betracht. Werden sonstige Bezüge im Wege der Veranlagung im Sinne des § 67 Abs. 11 EStG 1988 erfasst, so besteht insoweit Vorrang gegenüber § 41 Abs. 4 EStG 1988.
Rz 1146 wird im Hinblick auf die Änderungen des Arbeitszeitgesetzes zum 1.1.2008 ergänzt.
1146
Gemäß § 68 Abs. 2 EStG 1988 sind zusätzlich zu der Begünstigung nach § 68 Abs. 1 EStG 1988 Zuschläge für die ersten fünf Überstunden im Monat im Ausmaß von höchstens 50% des Grundlohnes, insgesamt höchstens 43 Euro monatlich, steuerfrei. Als Überstundenzuschläge gelten auch Zuschläge für Mehrarbeit, die sich aufgrund der verkürzten kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit ergibt. Dies gilt jedoch nicht für Mehrarbeitszeitzuschläge (25%) im Sinne des § 19d Abs. 3a AZG im Zusammenhang mit einer Teilzeitbeschäftigung. Diese Zuschläge sind auch dann steuerpflichtig, wenn sie für eine Mehrarbeit geleistet werden, die an einem Sonn-, Feiertag oder in der Nacht erbracht wird.
Abschnitt 22.3 und die Rz 1181 und Rz 1182 werden geändert und Rz 1182a wird hinsichtlich der Ergänzung der Bruttobesteuerung durch eine Nettobesteuerung neu eingefügt (BBG 2007).
22.3 Lohnsteuer von nichtselbständig tätigen Schriftstellern, Künstlern, Architekten, Sportlern, Artisten und Mitwirkenden an Unterhaltungsdarbietungen (§ 70 Abs. 2 Z 2 EStG 1988)
1181
An die Stelle des Lohnsteuertarifs tritt bei Bezügen als Arbeitnehmer aus einer Tätigkeit nach § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 (Schriftsteller, Vortragende, Künstler, Architekten, Sportler, Artisten, Mitwirkende an Unterhaltungsdarbietungen) eine pauschale Besteuerung. Diese ist als Bruttobesteuerung (Absetzbeträge dürfen nicht berücksichtigt werden, Rz 1182) oder Nettobesteuerung (Abzug von mit den Einnahmen unmittelbar zusammenhängenden Werbungskosten, Rz 1182a) ausgestaltet.
1182
Bruttobesteuerung:
Die pauschale Besteuerung erfolgt mit 20%; sie ist von den Einnahmen vorzunehmen und umfasst daher auch steuerfreie Bezüge gemäß § 3 EStG 1988, Kostenersätze gemäß § 26 EStG 1988 sowie Zuschläge gemäß § 68 EStG 1988. Die Bestimmung des § 67 EStG 1988 ist ebenfalls nicht anzuwenden. Werbungskosten (auch nicht Pflichtbeiträge), Sonderausgaben sowie außergewöhnliche Belastungen dürfen nicht abgezogen werden. Weder das Werbungskostenpauschale noch das Sonderausgabenpauschale sind zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung von Werbungskosten und Sonderausgaben mit Inlandsbezug kann gemäß § 102 EStG 1988 im Rahmen einer Veranlagung erfolgen, wobei allerdings der besondere Tarif gemäß § 102 Abs. 3 EStG 1988 zur Anwendung kommt.
1182a
Nettobesteuerung:
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2007 wurde die Bruttobesteuerung um eine Nettobesteuerung ergänzt (siehe dazu auch EStR 2000 Rz 8006b). Die Nettobesteuerung kann ab dem Lohnzahlungszeitraum Juni 2007 angewendet werden. Bei der Nettobesteuerung werden die mit den Einnahmen unmittelbar zusammenhängenden Werbungskosten bei der Lohnsteuerberechnung berücksichtigt. Die pauschale Lohnsteuer beträgt in diesem Fall 35% des gekürzten Betrages.
Die Nettobesteuerung setzt voraus, dass
- der Arbeitnehmer (Schriftsteller, Künstler, Architekt, Sportler, Artist, Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen) in der EU oder dem EWR ansässig ist und
- die unmittelbar mit den Einnahmen (Betriebseinnahmen) zusammenhängenden Ausgaben (Betriebsausgaben, Werbungskosten) dem Arbeitgeber vor dem Zufließen der Bezüge schriftlich mitgeteilt hat.
Liegen diese Voraussetzungen vor, kann der Arbeitgeber die mit den Einnahmen (Betriebseinnahmen) unmittelbar zusammenhängenden Werbungskosten abziehen.
Den Arbeitgeber trifft keine Verpflichtung zur Anwendung der Nettobesteuerung; nimmt der Arbeitgeber den Steuerabzug vom Bruttobetrag (in Höhe von 20%) vor, können die Abzüge im Wege der Veranlagung berücksichtigt werden (§ 102 Abs. 1 Z 3 EStG 1988).
Die EStR 2000 Rz 8006b, EStR 2000 Rz 8006c und EStR 2000 Rz 8006d gelten entsprechend. Aus Anlass der Leistungserbringung anfallende vom Arbeitgeber einzubehaltende Sozialversicherungsbeiträge stellen mit den Einnahmen unmittelbar zusammenhängende Werbungskosten dar, die berücksichtigt werden können.
Hinsichtlich der übrigen "mit den Einnahmen unmittelbar zusammenhängenden Werbungskosten" siehe EStR 2000 Rz 8006c.
In Rz 1276 wird die Finanzamtszuständigkeit für die Mietzinsbeihilfe richtig gestellt.
1276
Der Antrag auf Abgeltung der außergewöhnlichen Belastung ist bei dem Finanzamt einzubringen, das für die Erhebung der Einkommensteuer des Antragstellers zuständig ist. Folgende Unterlagen sind anzuschließen:
In der Rz 1304 wird die Höhe der Bausparprämie für 2008 aufgenommen
39.2.4 Ermittlung der Prämie
1304
Die Bausparprämie wird jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr (Prämienjahr) neu festgelegt. Berechnungsjahr ist jenes Jahr, in dem die Berechnung für das Folgejahr erfolgt.
Die Berechnung erfolgt folgendermaßen:
Es wird ein Durchschnitt der monatlichen Sekundärmarktrenditen anhand eines zwölfmonatigen Beobachtungszeitraumes ermittelt. Dieser Zeitraum umfasst die ersten drei Quartale des Berechnungsjahres sowie das letzte Quartal des vorhergehenden Kalenderjahres. Durch die monatlichen Sekundärmarktrenditen könnten sich Prämienschwankungen zwischen 3% und 8% ergeben. Der auf Grund des Beobachtungszeitraumes errechnete Prämiensatz wird vom Bundesminister für Finanzen bis zum 30. November eines jeden Berechnungsjahres festgesetzt und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemacht.
Im Hinblick darauf, dass die Bausparprämie keiner Einkommensteuerpflicht, auch nicht der Kapitalertragsteuer bzw. Endbesteuerung unterliegt, wird an eine um 25% verminderte Sekundärmarktrendite also um die nach rechnerischem Abzug der Kapitalertragsteuer verbleibende Rendite angeknüpft. Nach Ermittlung des Nettodurchschnittswertes wird ein Faktor von 0,8 zugeschlagen. Schließlich wird eine Auf- oder Abrundung auf einen halben Prozentpunkt nach kaufmännischen Rundungsgrundsätzen vorgenommen.
Höhe der Bausparprämie:
Jahr | Prozentsatz | Höchstbetrag | Höchstprämie | AÖF |
2000 | 3,5% | 1.000 Euro | 35 Euro / 481,61 Schilling | Nr. 268/1999 |
2001 | 4,5% | 1.000 Euro | 45 Euro / 619,21 Schilling | Nr. 220/2000 |
2002 | 4,5% | 1.000 Euro | 45 Euro | Nr. 257/2001 |
2003 | 4,0% | 1.000 Euro | 40 Euro | Nr. 20/2003 |
2004 | 3,5% | 1.000 Euro | 35 Euro | Nr. 220/2003 |
2005 | 3,5% | 1.000 Euro | 35 Euro | Nr. 265/2004 |
2006 | 3% | 1.000 Euro | 30 Euro | Nr. 247/2005 |
2007 | 3,5% | 1.000 Euro | 35 Euro | Nr. 287/2006 |
2008 | 4% | 1.000 Euro | 40 Euro | Nr. xxx/2007 |
Bundesministerium für Finanzen, 21. November 2007
Anmerkungen:
In LStR 2002 eingearbeitet.
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Wartungserlass, LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 |