VwGH 2006/14/0036

VwGH2006/14/003626.4.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde des H W in G, vertreten durch Dr. Ulrich O. Daghofer, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Albrechtgasse 3, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom 24. April 2003, Zl. RV/0395- G/02, betreffend Einkommensteuer 1998 bis 2000, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
EStG 1988 §4 Abs4;
EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
EStG 1988 §4 Abs4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Facharzt für Innere Medizin und erzielt aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Strittig ist, ob Bekleidungskosten für diverse Kleidungsstücke in Höhe von lt. angefochtenem Bescheid 26.701 S (für das Jahr 1998), 25.569 S (für das Jahr 1999) und 18.441 S (für das Jahr 2000) als Betriebsausgaben anzuerkennen sind oder ob sie nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung darstellen.

Der Beschwerdeführer brachte dazu in seiner Berufung vor, dass es um Bekleidungsstücke gehe, die er im Rahmen der Ausübung seiner Berufstätigkeit in der Ordination trage und die aus traditionellen aber vor allem auch aus hygienischen Gründen ausschließlich die Farbe weiß hätten (der Grund, warum die ärztliche Berufskleidung weiß sei, liege "ja bekanntlich in der hygienischen Notwendigkeit der Reinigung als Kochwäsche"). Es handle sich dabei um Kleidungsstücke mit den Einzelhandelsbezeichnungen "Pullover, Pullunder, Sweat-Shirt, Rugby-Shirt, Strümpfe, Socken, Polo, Hemd, T-Shirt, Weste, Hose weiß, Ordinationshose". Diese seien direkt am Körper getragene Kleidungsstücke, die keine "Oberbekleidung" darstellen würden und in der Folge als "Unterbekleidung" bezeichnet würden. Diese ausschließlich weiße Bekleidung befinde sich in der Ordinationskanzlei in einem speziellen Schrank zur ausschließlichen beruflichen Verwendung. Der Beschwerdeführer wechsle diese Bekleidung täglich oft mehrmals, da dies aus medizinisch-hygienischen Gründen (Durchführung von Endoskopien) absolut notwendig sei. Die Ausgaben für diese Bekleidung seien ausschließlich beruflich bedingt, dies trotz der theoretischen Möglichkeit einer Privatnutzung. Ein Auftreten im öffentlichen wie auch im privaten Bereich in so einer berufsspezifischen, typischen Gesamtaufmachung (alles in weiß) widerspreche den Erfahrungen des täglichen Lebens und würde lächerlich erscheinen. Die Berufsbekleidung werde zu Beginn der Tätigkeit in der Ordination angezogen und nach Beendigung wieder ausgezogen. Die Lagerung und Reinigung erfolge ausschließlich im Zuge der beruflichen Organisation. Sämtliche bisherigen Erkenntnisse im Hinblick auf die Berufsbekleidung würden sich ausschließlich auf sogenannte "Oberbekleidung" als bürgerliche Kleidung beziehen. Wenn es sich bei dieser typischen Berufsbekleidung (weiß) auch um Bekleidung handeln könnte, die ein Nichtarzt "bürgerlich" tragen könne, könne sie nicht aus diesem Grund von einer steuerlichen Absetzbarkeit ausgenommen werden, da sie im vorliegenden Fall ausschließlich betrieblich veranlasst sei und auch so verwendet werde.

Im angefochtenen Bescheid vertrat die belangte Behörde die Ansicht, dass Aufwendungen für bürgerliche Kleidung regelmäßig zu den Aufwendungen der Lebensführung gehörten, auch wenn die Kleidungsstücke tatsächlich nur während der Berufsausübung getragen würden. Nur Aufwendungen für typische Berufskleidung führten zu Betriebsausgaben. Zur Klärung der Frage, ob die verfahrensgegenständlichen Kleidungsstücke als typische Berufskleidung und die diesbezüglichen Bekleidungskosten daher als Betriebsausgaben anzuerkennen seien, erweise sich die - zu einer der österreichischen vergleichbaren Rechtslage ergangene - Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 6. Dezember 1990, IV R 65/90, BStBl. II 1991, 348, als hilfreich: Demnach seien Aufwendungen für Kleidung, die ein Arzt bei der Berufsausübung trage, nur dann Betriebsausgaben, wenn eine außerberufliche Verwendung der Kleidungsstücke infolge ihres rein funktionalen Charakters ausgeschlossen erscheine. Liege die Benutzung der Kleidungsstücke als normale bürgerliche Kleidung dagegen zumindest im Rahmen des Möglichen und Üblichen, seien die diesbezüglichen Aufwendungen auf Grund des einkommensteuerrechtlichen Abzugsverbotes ebenso wenig absetzbar wie die für jede andere bürgerliche Kleidung, die überwiegend oder auch so gut wie ausschließlich im Beruf getragen werde. Dies gelte auch dann, wenn der Steuerpflichtige die beruflich getragene Kleidung in der Ordination aufbewahre und sich bei Arbeitsbeginn und Arbeitsende umziehe.

Für den vorliegenden Fall bedeute dies, dass die verfahrensgegenständlichen weißen Pullover, Pullunder, Sweat-Shirts, Rugby-Shirts, Polo-Hemden, T-Shirts, Westen, Strümpfe und Socken eindeutig nicht die Bedingungen erfüllten, die an steuerlich absetzbare typische Berufskleidung zu stellen seien, handle es sich dabei doch offensichtlich um Kleidungsstücke, die durchaus von jedermann getragen und auch als allgemein übliche bürgerliche Kleidung bezeichnet werden könnten. Nichts anderes gelte auch für die weißen Hosen. Auch in diesem Zusammenhang erscheine die Farbe weiß allein nicht geeignet, diesen den Charakter von steuerlich absetzbarer typischer Berufskleidung zu verleihen. Dass es sich hier um Hosen handle, die wegen ihres rein funktionalen Charakters außerberuflich nicht verwendbar seien (wie dies etwa bei Hosen der Fall sei, die in Schnitt und Material denen entsprächen, wie sie etwa auch bei Operationen getragen würden), werde vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständlichen Kleidungsstücke auch gar nicht über den Handel mit Berufsbedarfsartikeln, sondern im Wesentlichen über Mode- bzw. Sportfachgeschäfte bezogen. Auch das spreche dagegen, dass im vorliegenden Fall die für typische Berufskleidung geltenden Kriterien erfüllt seien.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde und Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens erwogen:

Aufwendungen für die Anschaffung von Bekleidungsstücken sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig, auch wenn die Kleidung tatsächlich nur in der Arbeitszeit getragen wird, wenn es sich dabei um bürgerliche Kleidung und nicht um typische Berufskleidung handelt (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 8. Oktober 1998, 97/15/0079, 0080, und vom 28. April 1999, 94/13/0196). Typische Berufskleidung ist eine solche, die im Wesentlichen nur für die berufliche Verwendung geeignet ist. Es werden solche Kleidungsstücke dazu zu rechnen sein, die berufstypisch die Funktion entweder einer Schutzkleidung oder einer Art Uniform erfüllen (vgl. dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 23. April 2002, 98/14/0219, Slg.Nr. 7704/F).

Der Beschwerdeführer meint, dass die Anschaffung der einzelnen Bekleidungsstücke ausschließlich betrieblich veranlasst gewesen sei und diese auch ausnahmslos in der Ordination verwendet (und dort auch aufbewahrt und gereinigt) worden seien. Grundsätzlich sei die Angemessenheit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit oder Notwendigkeit einer betrieblich veranlassten Ausgabe nicht zu prüfen, sodass es keinen Unterschied machen könne, wo die Bekleidungsstücke (Berufsbedarfsartikelgeschäfte oder Mode- und Sportfachgeschäfte) bezogen worden seien.

Auszugehen ist im Beschwerdefall davon, dass es sich bei den in Rede stehenden, nicht im berufsspezifischen Fachhandel bezogenen Bekleidungsstücken ihrer Art nach ("Hosen, Pullover, Pullunder, Sweart-Shirts, Polo-Hemden, T-Shirts, Westen, Strümpfe und Socken") um solche bürgerlicher Bekleidung handelt, die - auch vor dem Hintergrund des Aufteilungs- und Abzugsverbotes nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 - selbst dann nicht zur steuerlich berücksichtigungsfähigen Arbeitskleidung wird, wenn sie bei der Berufsausübung getragen wird bzw. - etwa aus Gründen des Standesansehens - getragen werden muss und deshalb auch einem erhöhten Verschleiß unterliegt. Es handelt sich dabei geradezu um typische Aufwendungen, welche dem Abzugsverbot nach § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a leg. cit. unterliegen (vgl. z.B. Hofstätter/Reichel,

Die Einkommensteuer, III B, Tz. 5 zu § 20, Stichwort "Arbeitskleidung"), wobei in Bezug auf die Beurteilung der Abziehbarkeit entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht im Bereich der Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG 1988 die gleichen Grundsätze gelten wie bei den Werbungskosten nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 (vgl. z.B. Doralt, EStG7, § 4 Tz 330 Stichwort "Kleidung").

Die Farbgebung der als "Unterbekleidung" getragenen Bekleidungsstücke, die wegen der vom Beschwerdeführer angegebenen Notwendigkeit zur Reinigung aus medizinisch-hygienischen Gründen als "Kochwäsche" einheitlich die Farbe weiß aufweisen, bedeutet für sich noch nicht, dass sich die vom Beschwerdeführer verwendete Bekleidung ihrer objektiven Beschaffenheit nach von solcher Bekleidung unterscheiden ließe, wie sie üblicherweise im Rahmen der privaten Lebensführung Verwendung findet (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis Slg.Nr. 7704/F).

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 26. April 2007

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