Normen
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litd;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litd;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im Beschwerdefall ist die Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 strittig.
Im angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in den Streitjahren selbständige Einkünfte aus einer Vortragstätigkeit und daneben Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (im Wesentlichen Pensionseinkünfte) erzielt. Bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit habe der Beschwerdeführer Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht, und zwar im Jahr 1996 5.805 S und im Jahr 1997 6.908 S (Anm.: erklärte Einkünfte aus "Kurshonoraren" 1996 insgesamt rd. 500.000 S und 1997 rd. 400.000 S). Es habe sich dabei jeweils um 10 % der Aufwendungen für Haushaltsversicherung, Miete, Strom und Gas gehandelt. Die Wohnung, die vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau bewohnt werde, habe ein Ausmaß von 99 m2, das Arbeitszimmer eine Fläche von 10 m2. Als Einrichtung weise es u.a. einen EDV-Tisch mit PC-Anlage, einen Schreibtisch, Schreibtischutensilien etc., einen Einbauschrank mit rd. 300 Fachbüchern und technischem Zeichenmaterial sowie Buchhaltungsunterlagen und eine Truhenbank sowie Regale mit Fachzeitschriften, Katalogen über Wärmeschutztauscher, technischen Unterlagen, Zeichnungen sowie ca. 100 Ordnern und Skripten über "Kühltechnik, Tabellen, Vortragsskripten" auf.
Lt. Angaben des Beschwerdeführers (anlässlich einer Nachschau nach § 144 Abs. 1 BAO) werde der Arbeitsraum 1.500 Stunden im Jahr genutzt. Die Vorbereitungszeit mache das Zehn- bis Zwanzigfache der Vortragszeit aus. Die Tätigkeit umfasse "Literaturstudium, Normenstudium, Erarbeiten von Konzepten und praktischen Beispielen, Erstellen des schriftlichen Werkes, Erstellen von Overheadfolien". Der Arbeitsraum werde ausschließlich betrieblich genutzt. Zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses stünden ausreichend Räume und auch eine eigene Bibliothek zur Verfügung. Für die Vorbereitung sei der Arbeitsraum unbedingt erforderlich. Die Anmietung eines externen Büroraumes wäre unwirtschaftlich und hätte die Aufgabe der selbständigen Tätigkeit zur Folge.
Unbestritten sei - so die belangte Behörde im Erwägungsteil des angefochtenen Bescheides -, dass im Beschwerdefall ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer vorliege, das entsprechend eingerichtet sei und auch ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Vorbereitung der Vortragstätigkeit des Beschwerdeführers verwendet werde. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Mai 1999, 98/15/0100, seien zur Feststellung des Mittelpunktes der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit nur die Tätigkeiten zu berücksichtigen, die im Arbeitszimmer ausgeübt würden. Demnach habe eine Zusammenrechnung aller Einkünfte nicht zu erfolgen. Für den Beschwerdefall bedeute dies, dass für die Bestimmung des Mittelpunktes der Tätigkeit ausschließlich die Einkünfte aus der Vortragstätigkeit heranzuziehen seien. Mittelpunkt einer Vortragstätigkeit sei nach der Verkehrsauffassung zweifellos der Ort, an dem die Vermittlung von Wissen und technischem Können selbst erfolgt. Eine Vortragstätigkeit könne naturgemäß nicht in einem häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt werden. Auch wenn zweifellos eine Vor- und Nachbereitungszeit erforderlich sei, stelle die Ausübung dieser Tätigkeit - wie sie auch immer vorgenommen werde - nicht den Mittelpunkt der Vortragstätigkeit dar. Die Aufwendungen für das Arbeitszimmer seien daher nicht abziehbar.
Die Behandlung der gegen den angefochtenen Bescheid vor dem Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde hat dieser mit Beschluss vom 23. September 2002, B 67/02, abgelehnt.
In der über nachträglichen Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 24. Oktober 2002 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretenen Beschwerde sieht sich der Beschwerdeführer "in dem aus § 20 Abs. 1 lit. d EStG 1988 erfließenden Recht, die auf ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer, welches den Mittelpunkt der selbständigen Tätigkeit des Beschwerdeführers darstellt, entfallenden Aufwendungen und Ausgaben als Betriebsausgaben geltend zu machen," verletzt. Der Beschwerdeführer, der Vorträge über das Fachgebiet Haustechnik halte, nutze den Arbeitsraum etwa 1.500 Stunden im Jahr, wobei die Vorbereitungszeit das "10- bis 20-Fache der eigentlichen Vortragszeit ausmacht".
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996 sind Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung nicht abzugsfähig. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 27. Mai 1999, 98/15/0100, Slg. Nr. 7407/F, ausgesprochen, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, wenn der Gesetzgeber die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für das Arbeitszimmer auch davon abhängig macht, dass es den Mittelpunkt der entsprechenden Betätigung des Steuerpflichtigen darstellt (vgl. etwa auch das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2003, 99/15/0177). Der Mittelpunkt der Tätigkeit im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 ist dabei - wovon auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausging - aus der Sicht der Einkunftsquelle zu bestimmen und das Tatbestandsmerkmal der gesamten (betrieblichen/beruflichen) Tätigkeit auf die gesamte Betätigung im Rahmen dieses einen konkreten Betriebes abzustellen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2000, 98/14/0198). Bezieht ein Pensionist neben seinen Pensionseinkünften aus anderen Einkunftsquellen noch weitere Einkünfte, zu deren Erzielung die Entfaltung einer Tätigkeit weiterhin erforderlich ist, dann ist die Frage des Mittelpunktes seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 anhand der vom Pensionisten ausgeübten Tätigkeiten zur Erzielung anderer als der Pensionseinkünfte zu beurteilen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 24. April 2002, 98/13/0193).
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zu Lehrtätigkeiten (hg. Erkenntnisse vom 20. Jänner 1999, 98/13/0132, Slg. Nr. 7347/F, vom 26. Mai 1999, 98/13/0138, Slg. Nr. 7405/F, vom 29. Jänner 2003, 99/13/0076, 0077, vom 24. Juni 2004, 2001/15/0052, und vom 9. September 2004, 2001/15/0181) sowie auch zu Vortragstätigkeiten (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 3. Juli 2003, 99/15/0177, und vom 22. Jänner 2004, 2001/14/0004) ausgesprochen, dass der Mittelpunkt dieser Tätigkeiten - auch ungeachtet der zeitlichen Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers -
vom materiellen Gehalt her nach der Verkehrsauffassung nicht im häuslichen Arbeitszimmer liegt, sondern an jenem Ort, an dem die Vermittlung von Wissen und technischem Können selbst erfolgt. Es ist demnach entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht unerheblich, ob "die Vortragstätigkeit selbst im Arbeitszimmer ausgeübt wird oder nicht".
Liegt nach dem typischen Berufsbild einer Tätigkeit deren materieller Schwerpunkt zweifellos nicht im häuslichen Arbeitszimmer, ist es nicht mehr wesentlich, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht zu mehr als der Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt wird. Mit dem Hinweis auf die für Tätigkeiten mit nicht eindeutig festlegbarem materiellen Schwerpunkt entwickelte Judikatur, die im Zweifel auch auf eine überwiegende zeitliche Nutzung des Arbeitszimmers abstellt (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 27. Juni 2000, 98/14/0198, vom 19. Dezember 2000, 99/14/0283, und vom 18. Dezember 2001, 99/15/0122), kann der Beschwerdeführer somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 19. April 2006
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)