Normen
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litd;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litd;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Versicherungsvertreter. Nach seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren benutzt er einen Raum seines Wohnhauses ausschließlich für berufliche Zwecke. Er sei im Außendienst tätig und benötige einen Raum zur Aufbewahrung der Arbeitsunterlagen und zur Durchführung gelegentlicher Kundenberatungen sowie zur Erledigung periodisch anfallender Verwaltungstätigkeiten.
Mit dem angefochtenen Bescheid versagte die belangte Behörde den für das Arbeitszimmer geltend gemachten Aufwendungen die Abzugsfähigkeit. Infolge der durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 eingeführten Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. d EStG 1988 seien Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur mehr dann abzugsfähig, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bilde. Dies könne jedoch in zeitlicher Hinsicht nur dann der Fall sein, wenn die Tätigkeit zu mehr als 50 % im Arbeitszimmer ausgeübt werde. Der Beschwerdeführer sei unbestritten in zeitlich überwiegendem Ausmaß im Außendienst tätig. Aus dem Fahrtenbuch ergebe sich, dass er monatlich zwischen 130 und 150 Stunden Außendienst verrichtet habe. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer seitens des Arbeitgebers kein anderer Arbeitsraum zur Verfügung gestellt werde, sei nicht entscheidungswesentlich, sondern allein die Tatsache, dass die versicherungstechnischen Arbeiten für die Kundenbetreuung nur in einem untergeordnetem Ausmaß im häuslichen Arbeitszimmer verrichtet würden, da die Außendiensttätigkeit eindeutig überwiege. Die Aufwendungen seien daher den nicht abzugsfähigen Ausgaben des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. d EStG 1988 zuzuordnen.
Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde trat dieser nach Ablehnung ihrer Behandlung gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 14. Juni 1999, B 1165/98, zur Entscheidung ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. d EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996 sind Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung nicht abzugsfähig. Bildet jedoch ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf fallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.
Ein Arbeitszimmer liegt dann im Wohnungsverband, wenn es einen Teil der Wohnung oder eines Eigenheimes darstellt und über einen gemeinsamen Eingang mit den Wohnräumlichkeiten verfügt (vgl. Hofstätter/Reichel, EStG 1988, Band III, Tz 6.1 zu § 20).
Mit seinem Vorbringen, die Tür des Arbeitsraumes liege nur ca. 1,5 m von der Hauseingangstür entfernt und könne damit auch ohne Betreten des Wohnbereiches unmittelbar vom Eingang her erreicht werden, bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass das Arbeitszimmer über keinen vom Eingang des Wohnhauses getrennten Zugang verfügt. Somit ist die Abzugsfähigkeit der auf diesen Raum entfallenden Ausgaben oder Aufwendungen nach der Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. d EStG 1988 zu beurteilen.
Der Beschwerdeführer vertritt zusammengefasst die Ansicht, dass das in der angeführten Bestimmung statuierte Abzugsverbot nur dann zur Anwendung kommen könne, wenn der Steuerpflichtige die Möglichkeit habe, seine Tätigkeit auch ohne häusliches Arbeitszimmer (etwa in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers) auszuüben. Dies treffe im Beschwerdefall nicht zu. Soweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nämlich angemerkt habe, sein Arbeitgeber verfüge in P. über eine Geschäftsstelle, von der aus der Beschwerdeführer seine Kunden betreuen könne, sei diese Feststellung aus näher dargestellten Gründen unrichtig und unter Verletzung von Verfahrensvorschriften - nämlich ohne ihm hiezu Parteiengehör zu gewähren - getroffen worden.
Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer über keinen anderen Arbeitsraum verfügt, weist das häusliche Arbeitszimmer nicht zwangsläufig als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers aus. Der Mittelpunkt einer Tätigkeit ist nach ihrem materiellen Schwerpunkt zu beurteilen; im Zweifel wird darauf abzustellen sein, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt wird (vgl. Hofstätter/Reichel, a. a.O.). Der Beschwerdeführer tritt den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, wonach er in zeitlich überwiegendem Ausmaß im Außendienst tätig ist, nicht entgegen. Der vorliegende Fall gleicht damit vollständig jenem - auch einen Versicherungsvertreter im Außendienst betreffenden - Beschwerdefall, der dem hg. Erkenntnis vom 28. November 2000, 99/14/0008, zu Grunde lag. In der Beschwerde wird nichts vorgetragen, was nicht schon Gegenstand der in diesem Erkenntnis angestellten Erwägungen gewesen wäre, weshalb es genügen kann, gemäß § 43 Abs. 2 letzter Satz VwGG auf die Gründe des Erkenntnisses vom 28. November 2000 zu verweisen.
Die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung von Verfahrensvorschriften durch die Nichtgewährung von Parteiengehör zur Frage des Vorliegens eines Arbeitsplatzes in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers erweist sich sohin als nicht wesentlich.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 19. Dezember 2000
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