Normen
B-VG Art7 Abs1;
EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litd idF 1996/201;
EStG 1988 §20;
StruktAnpG 1996 Art39 Z22;
B-VG Art7 Abs1;
EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litd idF 1996/201;
EStG 1988 §20;
StruktAnpG 1996 Art39 Z22;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer unterrichtet an einer Allgemeinbildenden Höheren Schule Geographie, Informatik und Leibeserziehung. Weiters ist er als Kustos für Leibeserziehung (zuständig für die Beschaffung und Wartung der notwendigen Geräte und Einrichtungen in den Turnsälen) und Bildungsberater (Schullaufbahnberatung für Eltern und Schüler, Konfliktlösung) tätig. An der Universität Wien unterrichtet der Beschwerdeführer im Rahmen des sportwissenschaftlichen Studiums Volleyball.
Mit der Einkommensteuererklärung für 1996 machte der Beschwerdeführer bei den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit unter anderem Aufwendungen für ein "Arbeitszimmer" von insgesamt S 38.275,-- im Wege einer auf das Streitjahr entfallenden AfA von S 15.350,-- sowie Aufwendungen für einen Trainingsanzug in Höhe von S 649,-- als Werbungskosten geltend.
Die angeführten Aufwendungen wurden bei der Veranlagung zur Einkommensteuer für 1996 vom Finanzamt nicht anerkannt. Zur Begründung verwies das Finanzamt darauf, daß Aufwendungen für ein im Wohnungsverband liegendes Arbeitszimmer ab dem Jahre 1996 nicht abzugsfähig seien. Bei den Aufwendungen für einen Trainingsanzug handle es sich um Aufwendungen der privaten Lebensführung.
In der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1996 wurde vom Beschwerdeführer geltend gemacht, in seinem Falle entfalle mehr als die Hälfte der aufgewendeten Zeit auf die "Vorbereitungs- und Nachbereitungszeit" zu Hause. Eine Vorbereitung für den Geographieunterricht in der Schule sei schon deswegen nicht möglich, weil es an den notwendigen Geräten fehle. Ähnlich verhalte es sich mit den Vorbereitungsmöglichkeiten im Informatikunterricht. An der Universität unterrichte der Beschwerdeführer Volleyball; es handle sich dabei um eine dreistündige praktische Übung. Für diesen Lehrauftrag verlagere sich die Tätigkeit des Beschwerdeführers noch stärker "auf den heimischen Schreibtisch". Allein die Aufarbeitung der laufend neuen Fachliteratur sei sehr zeitaufwendig. Die Unterrichtseinheiten müßten gerade im universitären Bereich auf den letzten Stand gebracht werden. Bei dem Trainingsanzug handle es sich um einen für die Ausübung seines Berufes notwendigen Ausrüstungsgegenstand.
Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde von der belangten Behörde festgestellt, daß die Einkünfte des Beschwerdeführers aus seiner Tätigkeit als Lehrbeauftragter an der Universität Wien in der Einkommensteuererklärung nicht angegeben worden waren. Die belangte Behörde wies die Berufung als unbegründet ab und setzte die Einkünfte aus dem Lehrauftrag als Einkünfte aus selbständiger Arbeit an. In der Begründung vertrat die belangte Behörde die Auffassung, daß die Tätigkeit als Mittelschullehrer, Kustos und Erziehungsberater "schwerpunktmäßig" nicht im Arbeitszimmer des Beschwerdeführers ausgeübt werde. Dies gelte auch für die praktische Vermittlung des Volleyballspiels. Dieser Unterricht könne wohl nicht im Arbeitszimmer des Beschwerdeführers, sondern in den Turnsälen der Universität erteilt werden. Da es sich beim Trainingsanzug nicht um eine typische Berufsbekleidung handle, könne der Aufwand hiefür nicht als Werbungskosten anerkannt werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988 in der ab dem Veranlagungsjahr 1996 anzuwendenden Fassung des StruktAnpG 1996, BGBl Nr 201, dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.
Wie vom Beschwerdeführer richtig erkannt wird, ist für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer nach der für das Streitjahr geltenden Rechtslage entscheidend, ob dieses Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet. Mit seinen weitwendigen Ausführungen verkennt der Beschwerdeführer aber, daß der Mittelpunkt der Lehrtätigkeit nach der Verkehrsauffassung zweifellos jener Ort ist, an dem die Vermittlung von Wissen und technischem Können selbst erfolgt. Eine solche Lehrtätigkeit kann naturgemäß nicht in einem im häuslichen Wohnungsverband befindlichen Arbeitszimmer des an öffentlichen Einrichtungen unterrichtenden Lehrers vorgenommen werden. Gerade anhand des vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren hervorgehobenen Beispiels seiner Tätigkeit als Volleyballehrer ergibt sich anschaulich, daß der Mittelpunkt der Vermittlung der Technik dieses Ballspiels keineswegs im Arbeitszimmer des Lehrers gelegen sein kann, sondern daß es vielmehr einer entsprechenden Einrichtung wie eines Turnsaales oder dgl bedarf. Auch wenn zweifellos für die Lehrtätigkeit eine Vorbereitungszeit sowie eine Zeit für die Beurteilung vorzulegender schriftlicher Arbeiten der Schüler erforderlich ist, so stellt die Ausübung dieser Tätigkeit - wie immer sie auch vorgenommen wird - nicht den Mittelpunkt der Lehrtätigkeit, also die unmittelbare Vermittlung von Wissen und Können an den Schüler, dar.
Auch die verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers treffen nicht zu. Bei den im § 20 EStG 1988 bezeichneten Aufwendungen handelt es sich um solche, bei denen die Abgrenzung zwischen betrieblich oder beruflich bedingten Aufwendungen von Aufwendungen der privaten Lebensführung regelmäßig nur unter erschwerten Bedingungen vorgenommen werden kann. Wenn der Gesetzgeber dabei hinsichtlich der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer - dem Grundgedanken des § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 betreffend die Nichtabzugsfähigkeit von durchaus für die Tätigkeit des Steuerpflichtigen förderlichen, von der privaten Lebensführung aber nicht abgrenzbaren Aufwendungen folgend - besondere Voraussetzungen aufgestellt hat, so erscheint dies sachgerecht. Eine unsachliche Differenzierung liegt somit nicht vor.
Hinsichtlich der Aufwendungen für den Trainingsanzug des Beschwerdeführers ist darauf zu verwiesen, daß nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lediglich Aufwendungen für Berufskleidung mit allgemein erkennbarem, eine private Nutzung praktisch ausschließenden Charakter als Werbungskosten anerkannt werden können (vgl das hg Erkenntnis vom 29. Juni 1995, 93/15/0104). Ein Trainingsanzug kann aber als übliche Sportbekleidung keineswegs als eine Bekleidung angesehen werden, bei der eine private Nutzung praktisch ausgeschlossen ist.
Die Beschwerde erweist sich damit zur Gänze als unbegründet, sodaß sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG anzuweisen war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung, BGBl Nr 416/1994.
Wien, am 20. Jänner 1999
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