Normen
EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §16 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1960 geborene Beschwerdeführer ist unverheiratet. Er ist als Exportdisponent in einem Kärntner Holzindustriebetrieb angestellt und dort hauptsächlich mit der Abwicklung von Ausfuhrgeschäften nach Italien betraut. Sein Arbeitgeber hat ihm am Dienstort ein Zimmer samt Mitbenützung an einer Waschgelegenheit mit einem WC zur Verfügung gestellt. Wesentlich für die Erfüllung der Dienstaufgaben des Beschwerdeführers sind Italienischkenntnisse. Solche hat der Beschwerdeführer von seiner Ausbildung an einer Handelsschule. Außerdem hat er sich während seiner Berufstätigkeit durch Sprachkurse im Inland fortgebildet. Der Beschwerdeführer hat für 1984 die Eintragung eines Freibetrages (erhöhte Werbungskosten) in die Lohnsteuerkarte beantragt und zwar einerseits für sogenannte Familienheimfahrten zu seinen Eltern in St. Veit an der Glan (in deren Wohnhaus bewohnt der Beschwerdeführer ein Zimmer, das er sich selbst eingerichtet hat), andererseits aus dem Titel der Berufsfortbildung für einen während seines Gebührenurlaubes absolvierten vierwöchigen Sprachkurs beim instituto di lingua e cultura italiana Michelangelo, Sprachschule für Ausländer, in Florenz (S 1.124,-- Fahrtkosten, S 18.777,-- Diäten, S 9.483,48 Verdienstentgang, S 4.784,-- Kursbeitrag). Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag ab. Der Beschwerdeführer sei seit dem Jahre 1980 bei seinem Arbeitgeber beschäftigt, der ihm ein möbliertes Zimmer zur Verfügung gestellt habe. Ein unverheirateter Arbeitnehmer, der aus beruflichen Gründen am Ort seiner Tätigkeit ein möbliertes Zimmer bezogen habe, könne etwaige Mehraufwendungen für Familienheimfahrten zum Besuche seiner Eltern nicht als Werbungskosten geltend machen. Dabei sei unerheblich, ob das gemietete Zimmer nur dürftig eingerichtet sei. Entscheidend sei, daß dieses Zimmer die in erster Linie benutzte Bleibe des Steuerpflichtigen darstelle, was angesichts des Vorbringens des Beschwerdeführers, er halte sich nur an Wochenenden am Familienwohnsitz auf, zutreffe. Abgesehen davon rechtfertige ein Zeitraum von vier Jahren, in dem der Beschwerdeführer bereits an seinem Dienstort beschäftigt sei, die Annahme, es seien vorwiegend private Gründe, die ihn veranlaßten, den Wohnsitz im Haus seiner Eltern beizubehalten. Ausreichende Bemühungen zur Erlangung einer Wohnung im Nahbereich seiner Arbeitsstelle habe der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen. Abgesehen von seiner Vormerkung als Wohnungssuchender bei der Gemeinde habe er nur zwei Versuche unternommen und sich dabei auf einen bestimmten Ort beschränkt, ohne den Wohnungsmarkt im Einzugsgebiet einzubeziehen. Kosten für einen Sprachkurs wären für den Beschwerdeführer nur dann Werbungskosten, wenn es sich um einen Fachkurs (spezielle italienische Sprachkenntnisse auf dem Gebiet des Handels- und Geschäftslebens und daher für ein fachkundiges Publikum) handle, um die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers auf seinem Arbeitsgebiet als Exportdisponent zu verbessern. Bei dem vom Beschwerdeführer in Florenz besuchten Sprachkurs habe es sich jedoch nahezu ausschließlich um die Unterrichtung im Alltagsitalienisch gehandelt, wie es sich auf Reisen, im Hotel und Restaurant, beim Einkauf etc. als notwendig erweise. Lediglich der Besuch eines Seminars für italienische Handelskorrespondenz mit einer Gesamtunterrichtszeit von nur acht Stunden könne als fachspezifisch angesehen werden. Es sei daher nicht der gesamte Sprachkurs auf in der spezifischen Richtung beruflich Interessierte, sondern auch auf nicht qualifizierte Teilnehmer abgestimmt gewesen. Die reine Unterrichtszeit habe unter Berücksichtigung des Seminars für Handelskorrespondenz und der vom Beschwerdeführer besuchten Konversationsabende (24 Stunden) insgesamt 112 Stunden betragen. Diese Zeit liege weit unter der Normalarbeitszeit für vier Wochen von 160 Stunden. Der Besuch des Sprachkurses in Florenz könne daher nicht als Berufsfortbildung angesehen werden. Die Bestätigung des Arbeitgebers des Beschwerdeführers, "diese spezielle Ausbildung" sei notwendig gewesen, damit der Beschwerdeführer die Tätigkeit als Exportdisponent übernehmen könne, widerspreche der Lebenserfahrung. Nach dieser mache ein Arbeitgeber den Verbleib eines Angestellten im Betrieb nicht von einem Sprachkurs im Ausland abhängig, in dem nahezu ausschließlich allgemeines Sprachwissen vermittelt werde, wenn der Arbeitnehmer bereits auf Grund seiner Handelsschulausbildung und der Absolvierung von Anfänger- und Fortgeschrittenenkursen sowie eines Seminars für italienische Handelskorrespondenz und eines Intensivseminars für italienische Grammatik am Wirtschaftsförderungsinstitut und bei der Gesellschaft "Dente Alighieri" sowie auf Grund der täglichen praktischen Anwendung der Fremdsprache bei der Betreuung italienischer Kunden über gute und gefestigte Italienischkenntnisse verfüge. Andernfalls hätte der Arbeitgeber zumindest einen Zuschuß zu den Kurskosten geleistet und dem Arbeitnehmer einen Sonderurlaub gewährt. Im Inland bestünden überdies genügend Ausbildungsmöglichkeiten zur Erlernung und Perfektionierung italienischer Sprachkenntnisse. Da der Kursbesuch in Florenz überwiegend der Vermittlung eines reinen Alltagsitalienisch gedient habe, seien die Aufwendungen für ihn der privaten Lebensführung des Beschwerdeführers zuzurechnen. Der vom Beschwerdeführer als Werbungskosten geltend gemachte "Verdienstentgang" während seines Kursbesuches im Ausland sei schon deshalb nicht anzuerkennen, weil es sich dabei nicht um Auslagen in Geld oder Geldeswert gehandelt habe, sondern um die Verringerung von Einnahmen.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid in seinem Recht auf Eintragung des begehrten Freibetrages für wöchentliche Familienheimfahrten und für seine Aufwendungen in Zusammenhang mit dem Italienischsprachkurs in Florenz in der Lohnsteuerkarte verletzt. Er behauptet inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Familienheimfahrten:
Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu § 16 Abs. 1 Z. 6 EStG gehen an der Sache vorbei. Der Pauschbetrag nach dieser Gesetzesstelle war nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens und wäre im Hinblick auf § 62 Abs. 2 Z. 4 in Verbindung mit § 63 Abs. 1 EStG für eine Eintragung in die Lohnsteuerkarte auch nicht in Betracht gekommen.
Zu prüfen ist daher lediglich, ob die belangte Behörde zu Recht den Aufwendungen für Heimfahrten des Beschwerdeführers die Anerkennung als Werbungskosten versagt hat:
Fahrtkosten eines alleinstehenden Arbeitnehmers zum Besuch seiner Eltern sind grundsätzlich keine Werbungskosten, sondern der privaten Lebensführung zuzurechnen (vgl. Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch, 2. Auflage, Tz. 97 zu § 16 EStG). Unter Familienheimfahrten werden nämlich Fahrten zum Wohnsitz der Familie des Steuerpflichtigen (Ehefrau, Kinder) verstanden. Aufwendungen für Heimfahrten wird man allerdings auch bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer mit einer Wohnung in seinem Heimatort Rechnung tragen müssen, weil diesem zuzubilligen ist, in gewissen Zeitabständen (etwa monatlich) in seiner Wohnung nach dem Rechten zu sehen. Daß die Fahrten des Beschwerdeführers diesem Zweck gedient hätten, wurde von ihm nicht behauptet und ist nach seinem Vorbringen schon deshalb nicht anzunehmen gewesen, weil er gar nicht behauptet hat, im Hause seiner Eltern eine Wohnung zu besitzen, sondern lediglich ein von ihm selbst eingerichtetes Zimmer.
Abgesehen davon ist der belangten Behörde auch darin beizupflichten, daß der Beschwerdeführer den Nachweis für die Beibehaltung des Wohnsitzes im Hause seiner Eltern aus andern als privaten (familiären) Gründen nicht erbracht hat. Die langjährige Beibehaltung eines Wohnsitzes in unüblicher Entfernung vom Arbeitsplatz begründet nämlich die Vermutung, daß der Wohnsitz aus privaten (familiären) Gründen beibehalten wurde (vgl. Verwaltungsgerichtshof 31. März 1987, Zl. 86/14/0165, und die darin zitierte Vorjudikatur).
Wenn der Beschwerdeführer nun behauptet, die Auflösung seines Hausstandes bei den Eltern sei ihm deshalb nicht zumutbar gewesen, weil die Dauer der Beschäftigung an seinem Arbeitsplatz auch von der Leistungsbeurteilung seiner Tätigkeit als zukünftiger Exportdisponent für Italien durch den Arbeitgeber abhängig gemacht worden sei und daher die Arbeitsplatzsicherung bis zur endgültigen Bewährung hätte als vorübergehend betrachtet werden müssen, verläßt er jenen Sachverhalt, den die belangte Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt und den der Beschwerdeführer selbst im Verwaltungsverfahren vorgetragen hat. Es handelt sich daher um eine gemäß § 41 Abs. 1 VwGG unbeachtliche Neuerung.
Auf Grund der von ihr angestellten Ermittlungen, insbesondere auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers selbst, durfte die belangte Behörde davon ausgehen, daß ein Nachweis dafür, dem Beschwerdeführer sei seit 1980 eine Übersiedlung an den Ort seiner Arbeitstätigkeit oder in dessen Einzugsgebiet unzumutbar oder unmöglich gewesen, nicht erbracht worden ist. Hervorgekommen ist, daß der Beschwerdeführer am 27. August 1982 bei der Gemeinde ein Ansuchen um Zuteilung einer Gemeindewohnung eingebracht hat, das wegen der Vordringlichkeit anderer Ansuchen bisher nicht berücksichtigt wurde. Außerdem hat der Beschwerdeführer noch den Versuch des Ankaufs einer Eigentumswohnung im Jahre 1984 und eine Bewerbung um eine Mietwohnung im Jahre 1983 behauptet. Diese zwei Versuche und die Bewerbung um eine Gemeindewohnung reichen zum Nachweis der Unmöglichkeit einer Wohnsitzverlegung nicht aus. Einem alleinstehenden Zwanzigjährigen ist eine Wohnsitzverlegung in die Nähe des Arbeitsplatzes während eines Zeitraumes von drei Jahren auch ohne weiteres zumutbar.
Das unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften in diesem Zusammenhang in der Beschwerde gemachte weitere Vorbringen ist gemäß § 41 Abs. 1 VwGG als Neuerung unzulässig und daher unbeachtlich. Im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde keine Verpflichtung zu weiteren amtswegigen Nachforschungen getroffen.
Es war daher nicht rechtswidrig, daß die belangte Behörde die Kosten für "Familienheimfahrten" des Beschwerdeführers im Jahre 1984 nicht als Werbungskosten anerkannte.
2. Berufsfortbildung durch Sprachstudium im Ausland:
Da der Beschwerdeführer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Exportdisponent mit dem hauptsächlichen Aufgabengebiet des Exports nach Italien bezieht, kann kein Zweifel daran bestehen, daß er zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus dieser Tätigkeit die hiefür erforderlichen, entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten in der italienischen Sprache benötigt. Die Aufwendungen zur Verbesserung dieser Kenntnisse sind daher insoweit Werbungskosten, als sie sich einwandfrei von privaten Lebenshaltungskosten oder den Kosten der Lebensführung trennen lassen.
Die Erwerbung von Sprachkenntnissen, wie sie auch für das tägliche Leben jedermanns von Interesse und Nutzen sein können, weil sie die Allgemeinbildung erhöhen, ist der privaten Lebensführung zuzurechnen. Insofern ist eine Trennung zwischen dem privaten Bereich und dem ursächlichen Zusammenhang zu den Einkünften des Beschwerdeführers nicht möglich.
Der belangten Behörde ist daher kein Rechtsirrtum unterlaufen, wenn sie ihre Entscheidung darauf abstellte, daß lediglich Aufwendungen des Beschwerdeführers, die notwendig waren, jenes Wissen und jene Fertigkeiten in der italienischen Sprache zu verbessern, die zumindest nahezu ausschließlich für seine Disponententätigkeit erforderlich waren und die nicht gleichzeitig nach der Verkehrsauffassung der allgemeinen Hebung seines Bildungsniveaus dienten, Werbungskosten bilden.
Zu Recht wurde von der belangten Behörde auch berücksichtigt, daß Studienreisen und Auslandsaufenthalte zu Studienzwecken nur dann nicht den Aufwendungen für die private Lebensführung gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 EStG zuzurechnen sind, wenn u.a. die Planung und Durchführung der Veranstaltung entweder im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise erfolgt, die die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen läßt; Programme und Durchführung müssen derartig einseitig und nahezu ausschließlich auf die interessierten Teilnehmer der Berufsgruppe des Abgabepflichtigen abgestellt sein, daß sie jeglicher Anziehungskraft auf andere, als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehrten (vgl. Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch, 2. Auflage, Tz. 20 zu § 20 EStG).
Unbestrittenermaßen lag inhaltlich und nach dem zeitlichen Umfang der Sprachausbildung an dem Institut in Florenz das Schwergewicht (auch nach dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Kursprogramm) auf einer allgemeinen Ausbildung (Mittelkurs:
Ergänzung der grammatikalischen Grundbegriffe mit deren ständigem Gebrauch in der Konversation - Steigerung des Wortschatzes - schriftlicher Aufsatz - Lektüre von Calvino und Pratolini. Der Student hat eine sogenannte "Sozialsprachselbständigkeit" erreicht und ist fähig, mit jeder Situation des Lebens in Italien konfrontiert zu werden). Die kulturellen Programmergänzungen zeigen, daß die Veranstaltungen keineswegs nahezu ausschließlich auf die interessierten Teilnehmer der Berufsgruppe des Beschwerdeführers (Exportdisponent) abgestellt waren, sondern auf kulturell durchschnittlich interessierte Teilnehmer. Das vom Beschwerdeführer besuchte Nebenprogramm für Handelskorrespondenz deckte nur einen ganz geringfügigen Bruchteil der Kurszeit ab.
Der maßgebliche Charakter des Aufenthaltes des Beschwerdeführers während seines Gebührenurlaubes in Florenz lag daher im allgemeinen kulturellen Bereich. Die belangte Behörde hat deshalb zutreffend das Vorliegen von Werbungskosten für die Aufwendungen des Auslandssprachkurses verneint, weil es sich hiebei um Aufwendungen für die private Lebensführung handelte.
Darauf, ob der Arbeitgeber des Beschwerdeführers den Kurs als notwendig beurteilte, kam es nicht entscheidend an. Für die Abgrenzung zwischen Werbungskosten und Aufwendungen der Lebensführung sind die geschilderten objektiven Kriterien maßgeblich und nicht die subjektive Meinung des Arbeitgebers. Seiner Vernehmung zu der von ihm ausgestellten Bestätigung betreffend die Notwendigkeit des Kursbesuches bedurfte es nicht.
Da der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten demnach nicht verletzt wurde, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.
Wien, am 22. September 1987
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