European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:504PRA00031.26G.0720.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Innsbruck ist von der Entscheidung über die Ausgeschlossenheit sämtlicher Richterinnen und Richter des Oberlandesgerichts Innsbruck im angeführten Verfahren ausgeschlossen.
Sämtliche Richterinnen und Richter des Oberlandesgerichts Innsbruck sind im angeführten Verfahren ausgeschlossen.
Das Verfahren wird dem Oberlandesgericht Linz übertragen.
Gründe:
Im angeführten Strafverfahren ist über den Einspruch gegen die Anklageschrift vom 10. 6. 2026 zu entscheiden. Zur Entscheidung über diesen Rechtsbehelf ist nach der Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichts Innsbruck der Senat 7 berufen. Am 2. 7. 2026 zeigte der Vorsitzende dieses Senats seine Befangenheit mit Blick auf die Opfer laut Anklageschrift (unter denen sich mehrere Hauptverhandlungsrichter:innen des Landesgerichts Innsbruck, der Präsident des Landesgerichts Innsbruck sowie ein ehemaliger Präsident des Landesgerichts Innsbruck befinden) an, zumal er mit einer der Genannten eine freundschaftliche Beziehung pflege und aufgrund er übrigen Richter der Anschein einer Befangenheit entstehen könnte. Daraufhin zeigten auch die Vizepräsidentin des Oberlandesgerichts Innsbruck sowie sämtliche weitere Richterinnen und Richter des Oberlandesgerichts Innsbruck ebenso ihre Befangenheit an. Diese Befangenheiten werden im Wesentlichen mit einem langjährig bestehenden kollegialen Verhältnis zu den als Opfer geführten Richterinnen und Richter des Landesgerichts Innsbruck, des Präsidenten des Landesgerichts Innsbruck sowie eines ehemaligen Präsidenten des Landesgerichts Innsbruck sowie teilweise mit einer bestehenden Freundschaft aufgrund gemeinsamer Ausbildungszeit begründet.
Daraufhin zeigte der Präsident des Oberlandesgerichts Innsbruck zu 8 Ns 11/26a seine Ausgeschlossenheit an. Der besondere Umstand des andauernden kollegialen Kontaktes mit den als Opfer geführten Richterinnen und Richtern des Landesgerichts Innsbruck, des Präsidenten des Landesgerichts Innsbruck und eines ehemaligen Präsidenten des Landesgerichts Innsbruck lasse auch bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler den Anschein einer Befangenheit der übrigen Richterinnen und Richter des Oberlandesgerichts Innsbruck zu (unter Berufung auf RIS‑Justiz RS0096718). Daher bestehe hinsichtlich sämtlicher Richterinnen und Richter des Oberlandesgerichts Innsbruck zumindest der äußere Anschein der Befangenheit.
Zwar sei der Präsident des Oberlandesgericht grundsätzlich gemäß § 45 Abs 1 StPO zur Entscheidung über die Ausschließung von Richterinnen und Richtern berufen. Aufgrund des äußeren Anscheins der Befangenheit sei jedoch auch im Ausschließungverfahren von einer Ausgeschlossenheit gemäß § 43 Abs 1 Z 3 StPO auszugehen.
Im Gesetz nicht geregelt sei der Fall, dass der auf Ausschließung Erkennende den Richter, dem die Sache übertragen wird, nicht bezeichnen kann, weil er alle Richter seines Wirkungsbereichs als ausgeschlossen erachte. Da die Annahme der Unbestimmbarkeit eines zuständigen Entscheidungsträgers weder dem System der StPO noch den verfassungsrechtlichen Vorgaben (Art 84 Abs 2 B‑VG, Art 6 Abs 1 EMRK) entspräche, gehe der Oberste Gerichtshof insoweit von einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes aus und schließe diese Lücke unter Heranziehung der durch die StPO vorgegebenen Gerichtsstruktur (§ 38 letzter Satz, § 39 Abs 1, § 215 Abs 4 StPO) dahin, dass das jeweils übergeordnete Gericht das Gericht zu bezeichnen habe, dem die Sache übertragen wird, wobei sich der dann konkret zuständige Richter wieder aus der Geschäftsverteilung des Gerichts, dem übertragen wird, ergäbe (unter Berufung auf 12 Ns 30/10y EvBl‑LS 2010/153; RIS‑Justiz RS0125943). Der für die Übertragung zuständige Entscheidungsträger sei im vorliegenden Fall ein Dreiersenat des Obersten Gerichtshofs (unter Berufung auf 12 Ns 30/10y; 12 Ns 95/11h).
Hierzu war zu erwägen:
Nach § 43 Abs 1 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn er selbst oder einer seiner Angehörigen im Verfahren Staatsanwalt, Privatankläger, Privatbeteiligter, Beschuldigter, Verteidiger oder Vertreter ist oder war oder durch die Straftat geschädigt worden sein könnte (Z 1), er außerhalb seiner Dienstverrichtungen Zeuge der infrage stehenden Handlung gewesen oder in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen worden ist oder vernommen werden soll (Z 2) oder andere Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen (Z 3).
Ein Richter, dem ein Ausschließungsgrund bekannt wird, hat diesen sogleich dem Vorsteher oder Präsidenten des Gerichts, dem er angehört, der Vorsteher eines Bezirksgerichts und der Präsident eines Landesgerichts oder Oberlandesgerichts dem Präsidenten des jeweils übergeordneten Gerichts anzuzeigen (§ 44 Abs 2 StPO). Über die Ausschließung habe nach § 45 Abs 1 StPO der Richter zu entscheiden, dem sie nach § 44 Abs 2 StPO anzuzeigen ist.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß Art 6 Abs 1 EMRK hat jedermann (ua) Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen Gericht gehört wird. Im österreichischen Strafprozess wird der Schutzbereich dieser Verfassungsnorm durch die Bestimmungen des 4. Abschnitts des 2. Hauptstücks abgedeckt. Zur Auslegung der darin enthaltenen Generalklausel (§ 43 Abs 1 Z 3 StPO) kommt daher der europäischen Menschenrechtsjudikatur zum sogenannten fair‑trial‑Gebot besondere Bedeutung zu. Mit dieser korrespondiert die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs:
Der EGMR prüft das Einschreiten eines unparteiischen Gerichts nach zwei Gesichtspunkten (EGMR 24. 2. 1993, 93/1991/345/418, Fey/Österreich, ÖJZ‑MRK 1993/26; EGMR 22. 2. 1996, 59/1994/506/588, Bulut/Österreich, ÖJZ-MRK 1996/16; EGMR 10. 6. 1996, 20/1995/526/612, Pullar/Vereinigtes Königreich, ÖJZ‑MRK 1996/34). Zum einen muss das Tribunal subjektiv unparteiisch sein, dh, die Richter dürfen bei der Entscheidungsfindung nicht tatsächlich durch persönliche Vorurteile oder Voreingenommenheit beeinträchtigt sein. Die subjektive Unparteilichkeit wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet (ÖJZ-MRK 1996/34). Zum anderen verlangt der EGMR, dass das Gericht objektiv unparteiisch ist, also „ausreichende Garantien“ bietet, um jeden berechtigten Zweifel in diesem Zusammenhang auszuschließen. Dabei ist – einzelfallbezogen sowie unter Berücksichtigung des äußeren Anscheins (appearences) – zu prüfen, ob Umstände vorliegen, die objektiv gerechtfertigte Zweifel an der Unparteilichkeit wecken könnten (ÖJZ‑MRK 1993/26).
Da die Wahrnehmung von Ausschließungs- (§ 43 StPO) oder Befangenheitsgründen (§ 47 StPO) regelmäßig eine Kompetenzverschiebung bewirkt, stehen die Bestimmungen des 4. Abschnitts des 2. Hauptstücks der StPO in einem Spannungsverhältnis zum verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf den gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2 B-VG) und zum – dieses ausgestaltenden (11 Os 115/02, EvBl 2003/59, 269; RS0117042 ) – Prinzip der festen Geschäftsverteilung nach Art 87 Abs 3 B-VG (Lässig, WK-StPO Vor §§ 43–45 Rz 3). Es bedarf daher der (schon durch deren Ausnahmecharakter gebotenen) strikten Auslegung dieser Normen, um die – neben der Unabsetzbarkeit und der Unversetzbarkeit (Art 88 Abs 2 B‑VG) – wesentlichsten Säulen der richterlichen Unabhängigkeit (Art 87 Abs 1 B-VG) nicht auszuhöhlen (vgl VfGH G 43, V 11/58, ÖJZ 1959, 472 = VfSlg 3511; Lässig, WK-StPO Vor §§ 43–45 Rz 3).
Befangenheit liegt vor, wenn ein Richter an eine Rechtssache nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit herantritt, somit eine Hemmung zu unparteiischer Entscheidung durch sachfremde psychologische Motive gegeben ist (RS0096914). Es kommt nicht nur darauf an, ob sich der Richter befangen fühlt oder nicht; es genügt grundsätzlich schon der Anschein einer Befangenheit, wofür freilich zureichende Anhaltspunkte gegeben sein müssten, die geeignet seien, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (vgl abermals RS0096914). Der äußere Anschein muss so beschaffen sein, dass er bei einem unbeteiligten Beurteiler Anlass zu nicht bloß entfernt denkbaren, sondern vielmehr naheliegenden Zweifeln an der vollen Unbefangenheit des Richters bietet (RS0097054). Dies ist hier nicht der Fall:
Determiniert werden die für die Beurteilung der Ausgeschlossenheit maßgeblichen Umstände zum einen durch ausdrückliche Aufzählung (§ 43 Abs 1 Z 1 und 2, Abs 2 bis 4, § 47 Abs 1 Z 1 und 2 StPO), zum anderen mittels Generalklausel (§ 43 Abs 1 Z 3, § 47 Abs 1 Z 3 StPO; vgl Lässig, WK-StPO Vor §§ 43–45 Rz 5). Entscheidend ist dabei auch unter dem Aspekt der Z 3 nicht die subjektive Ansicht des betroffenen Richters oder des Ablehnenden, sondern die Frage, ob die äußeren Umstände geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler nahe liegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken (RS0096880 [T2, T3, T10, T13], RS0096914, RS0097054, RS0097086 [T5]; Aichinger in LiK-StPO2 § 43 Rz 19; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 5.152; Kert, ZWF 2025, 107 [110 f]; Lässig in WK-StPO § 43 Rz 10; Ohrnhofer in Schmölzer/Mühlbacher, StPO12 § 43 Rz 6).
Mit § 43 Abs 1 Z 3 StPO wurde die Generalklausel des § 72 Abs 1 StPO aF sinngemäß übernommen, wobei der Gesetzgeber in der Neufassung den Begriff der Unbefangenheit durch die vom Obersten Gerichtshof in der Judikatur zu § 72 StPO aF verwendete Formulierung der „Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit“ (RIS-Justiz RS0096914, RS0097041, RS0118445) ersetzte. Daraus folgt im Zusammenhalt mit den Materialien – die diesbezüglich keinen Hinweis auf die Intention einer inhaltlichen Änderung enthalten (ErläutRV 25 BlgNR 22. GP 38 f) – dass die Rechtsprechung zu § 72 Abs 1 StPO aF auf Z 3 uneingeschränkt anwendbar ist (Lässig, ÖJZ 2007, 772 [773]; Lässig, WK-StPO § 43 Rz 9). Hievon ausgehend umfasst diese Norm alle Fälle der Hemmung einer unparteiischen Entscheidungsfindung durch unsachliche Motive (EvBl 1988/153, 15 Os 54/06i, RIS-Justiz RS0096823).
Gewisse wertungsmäßige Anhaltspunkte für die Ausfüllung der Generalklausel des § 43 Abs 1 Z 3 StPO ergeben sich aus der Bestimmung über Klagen gegen Richter bzw von Richtern in § 79 JN: Demnach gehören Klagen gegen Personen, die bei dem nach den Bestimmungen über die sachliche und örtliche Zuständigkeit zur Verhandlung und Entscheidung berufenen Bezirksgerichte als Einzelrichter in Verwendung stehen, vor das Landesgericht, in dessen Sprengel sich das Bezirksgericht befindet. Klagen gegen den Vorsteher eines Gerichtshofes erster Instanz, welche vor diesen Gerichtshof oder vor ein im Sprengel desselben gelegenes Bezirksgericht gehören würden, sind bei einem der Gerichtshöfe erster Instanz anzubringen, deren Sprengel an den jenes ersten Gerichtshofes unmittelbar angrenzt (§ 49 Abs 1 JN). Dieselben Vorschriften haben zur Anwendung zu kommen, wenn ein Einzelrichter eine Klage erhebt, für welche an sich das Bezirksgericht, bei dem er zur Zeit tätig ist, zuständig wäre, oder wenn der Vorsteher eines Gerichtshofes erster Instanz in einer Rechtssache als Kläger auftritt, welche durch die Bestimmungen dieses Gesetzes dem Gerichtshofe, dem er vorsteht, oder einem Bezirksgerichte im Gerichtshofsprengel zugewiesen ist (§ 49 Abs 2 JN). Außerdem enthält § 9 Abs 4 AHG zwingende Delegierungsvorschriften. Nach § 34 RStDG dürfen bei Gerichten, bei denen weniger als zehn richterliche Planstellen systemisiert sind, Richterinnen und Richter, zwischen denen Verwandtschaft in auf- und absteigender Linie, Seitenverwandtschaft oder Schwägerschaft bis zum dritten Grad, ein Ehe- oder Wahlkindschaftsverhältnis oder ein anderes im § 75c Abs 2 aufgezähltes Angehörigenverhältnis besteht, nicht ernannt oder verwendet werden. Bei den Gerichtshöfen und Verwaltungsgerichten des Bundes dürfen Richterinnen und Richter, zwischen denen ein Angehörigenverhältnis nach Abs 1 besteht, nicht im selben Senat verwendet werden (§ 34 Abs 2 RStDG).
Vor allem im aus § 79 JN zu ziehenden Umkehrschluss ergibt sich, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass in allen anderen Fällen Richter grundsätzlich auch Fälle entscheiden können, die Richter desselben Sprengels betreffen. Aus dem bloßen Umstand, dass eine Verfahrenspartei oder ein Zeuge im selben Sprengel wie das zuständige Gericht Richter ist, kann daher nicht automatisch auf die Ausgeschlossenheit aller Richter des betreffenden Gerichts geschlossen werden. Hiefür müssten vielmehr im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, wie überhaupt sich die Frage der Befangenheit nicht abstrakt generell für alle mit den Rechtssachen des Ablehnenden befassten Richter lösen lässt (RS0045933), sondern bezogen auf den jeweiligen Einzelfall zu beurteilen ist (8 Ob 121/09s; RIS-Justiz RS0045933).
So sind nach § 43 Abs 1 Z 3 StPO in erster Linie persönliche Beziehungen des Richters zu einer Prozesspartei, deren Vertreter oder einer Beweisperson beachtlich, wobei der Dauer und der Intensität des Naheverhältnisses maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl 13 Ns 22/02, 13 Ns 8/03, 11 Os 46/03, RS0045935 [insb T5, T8–T10, T14]; Lässig. WK-StPO § 43 Rz 11). Auch der Umstand, dass ein Richter aus einer Verurteilung Nutzen oder Schaden zu erwarten hat, wäre grundsätzlich geeignet, den Anschein der Voreingenommenheit oder der Parteilichkeit herzustellen (ErläutRV 25 BlgNR 22. GP 39). Dabei ist aber stets (objektiv) zu prüfen, ob die durch die Verfahrenserledigung als solche voraussichtlich geschaffene Situation an sich – verglichen mit der Sachlage vor Erledigung – konkrete Vor- oder Nachteile für den Richter erwarten lässt. Abstrakt denkbare, aber in concreto nicht indizierte Folgewirkungen haben außer Betracht zu bleiben, weil andernfalls der Ausschließungsgrund der Z 3 praktisch in jedem Fall konstruiert werden könnte (Lässig, WK-StPO § 43 Rz 11). Entscheidend ist immer die Lage des Einzelfalls (Lässig, WK-StPO § 43 Rz 11).
Gründe, die geeignet sind, die volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu setzen, wurden etwa bei andauerndem kollegialen Kontakt mit einem Richter, der Angehöriger des Beschuldigten ist, bejaht (11 Ns 2/97, RS0096718), nicht hingegen etwa bei der Möglichkeit der Beeinflussung durch Massenmedien (EvBl 1975/142, 15 Nds 37/90, RS0096930), der Zugehörigkeit zum gleichen Berufsstand oder zu Großorganisationen (13 Ns 21/86, 11 Ns 14/90; RS0045892, RS0096967) oder länger zurückliegenden freundschaftlichen Kontakten (14 Ns 8/94, RS0096925) oder dem dienstlichen Begegnungsverhältnis zwischen Richter und Staatsanwalt (15 Ns 19/01, RS0096723). Auch ein bloßes kollegial‑freundschaftliches Verhältnis etwa zu einem Parteienvertreter reicht nicht aus (9 Nc 17/12t; Ballon in Fasching/Konecny 3 § 19 JN Rz 9), ebenso wenig rein dienstliche kollegiale Kontakte zwischen den Mitgliedern des erkennenden Senats und einem Richter, der aufgrund eines Amtshaftungsprozesses regresspflichtig werden könnte (1 Ob 13/90 = EvBl 1990/145) oder ein bloßes kollegiales Verhältnis zwischen dem Richter und einem ortsansässigen Rechtsanwalt (9 Nc 17/12t). Auch in dem oft aufgrund der gemeinsamen Aus- und Fortbildung bestehenden freundschaftlichen kollegialen Kontakt zwischen Richtern und Rechtsanwälten sowie Privatgutachten erstattenden Universitätsprofessoren liegt kein Befangenheitsgrund, sofern sich nicht der Richter selbst für befangen erklärt (9 Nc 40/12z; 9 Nc 17/12t; 9 Nc 39/12b ua).
Anderes gilt bei beinahe freundschaftlichem, jedenfalls aber überdurchschnittlich intensivem dienstlichen Kontakt (vgl 13 Ns 25/99: Kenntnis der Beschuldigten seit der Übernahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst, in der Folge gemeinsam Dienst bei der Staatsanwaltschaft Wien und sodann mehrjährige enge Zusammenarbeit als Richter bzw Staatsanwalt auch in aufwendigen Verfahren).
In einem Verfahren über medienrechtliche Anträge eines Rechtsanwalts gegen ein Internetmedium verneinte die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien die Ausgeschlossenheit von zwei Richtern des Oberlandesgerichts Wien (29 Ns 10/23x des Oberlandesgerichts Wien). Die angezeigten privaten Zusammentreffen von Senatsmitgliedern mit dem betreffenden Rechtsanwalt, die Jahre zurückliegen, das mit ihm gepflogene Du‑Wort, das notorisch durchaus üblich zwischen einzelnen Richtern und Rechtsanwälten sei, und die beruflichen Konnexe (Seminare, Prüfungen oder Verhandlungen) seien noch nicht geeignet, bei Dritten Spekulationen über eine mögliche Parteilichkeit hervorzurufen und das Bestehen der völligen Unvoreingenommenheit in Zweifel zu ziehen. Lediglich bei einer Richterin wurde aufgrund ihrer ausführlich dargestellten freundschaftlichen privaten Kontakte, insbesondere zur Ehefrau des Antragstellers aber auch zu diesem selbst, das Vorliegen von Umständen, die geeignet sind, bei Dritten Spekulationen über eine mögliche Parteilichkeit hervorzurufen, bejaht. Die betreffende Richterin hatte allerdings auch ihre subjektive Befangenheit angezeigt.
In der Entscheidung 504 Präs 22/26p war ein Ablehnungsantrag zu beurteilen, der darauf gestützt war, dass ein Richter des Oberlandesgerichts Wien in einem Kommentar zur Strafprozessordnung idente Vorwürfe erhoben habe, wie sie Gegenstand des betreffenden, vor dem Oberlandesgericht anhängigen Verfahrens bildeten. Der Antrag wurde abgewiesen. Abgesehen davon, dass in der betreffenden Kommentarstelle der Vorwurf gar nicht erhoben wurde, sondern lediglich Medienberichte zitiert wurden, sei nicht ersichtlich, wieso eine derartige literarische Äußerung die Ausgeschlossenheit von (anderen) Richterinnen und Richtern des Oberlandesgerichts Wien hindern sollte. Ein lockerer kollegialer Kontakt aufgrund „diverser Veranstaltungen (Weihnachtsfeiern, Betriebsausflüge etc)“ noch dazu bei einem Großgericht – zum Ehegatten einer Verfahrenspartei rechtfertige bei der gebotenen verständigen, objektiven Würdigung durch einen außenstehenden Beobachter keinen Anschein der Befangenheit.
Im vorliegenden Fall besteht allerdings die Besonderheit, dass sich alle Richterinnen und Richter des Oberlandesgerichts Innsbruck für befangen erklärt haben. Erklärt der Richter selbst unter Hinweis auf konkrete Umstände, die ihrer Natur nach eine Befangenheit zu begründen geeignet sind, seine Befangenheit, dann ist, da der Richter selbst am besten wissen muss, ob mit Rücksicht auf die gegebenen Verhältnisse die Besorgnis nicht von der Hand zu weisen ist, dass bei seiner Entscheidung andere als rein sachliche Erwägungen eine Rolle spielen könnten, der geltend gemachte Ablehnungsgrund grundsätzlich als gegeben anzunehmen (RS0045961). Anderes würde lediglich im Fall des Missbrauchs gelten, für den allerdings im vorliegenden Fall nicht der geringste Anhaltspunkt besteht.
In Hinblick auf die Befangenheitserklärungen liegt im vorliegenden Fall daher bei allen Richterinnen und Richtern des Oberlandesgerichts Innsbruck der Ausschließungsgrund des § 43 Abs 1 Z 3 StPO vor.
Die Kompetenz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs zur Entscheidung über die Ausgeschlossenheit und die Übertragung an ein anderes Gericht gründet sich darauf, dass den auf die Entscheidung über die Anzeige der Ausgeschlossenheit und über den Antrag auf Ablehnung bezogenen Vorschriften der StPO, nicht anders als diese insgesamt, die Annahme einer hierarchischen Gerichtsstruktur zugrunde liegt, womit die Zuständigkeit eines (anderen) Präsidenten des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Ausgeschlossenheit von Richtern eines anderen Oberlandesgerichts ausscheidet. Diese fällt daher dem insoweit übergeordneten Präsidenten des Obersten Gerichtshofs zu, dem folgerichtig auch die Übertragung der Sache selbst und nicht bloß der darauf bezogenen Entscheidung über die Ausgeschlossenheit von Richtern zukommt (1 Präs 26/90 – 3149/15x; 504 Präs 50/24y; 504 Präs 31/25f; 504 Präs 60/23t; 504 Präs 50/23x; 504 Präs 26/22s; 504 Präs 12/22g; 504 Präs 36/21k; RIS‑Justiz RS0125943 [T1]).
Diese Judikaturlinie wird in der Kommentarliteratur von Lässig, WK‑StPO § 45 Rz 10, zustimmend referiert. Die übrige Kommentarliteratur behandelt – soweit ersichtlich – diese Frage nicht.
Die auf 12 Ns 30/10v zurückgehende Rechtssatzkette (RIS‑Justiz RS0125943) steht damit nicht im Widerspruch: Nach dieser Judikatur besteht die Zuständigkeit des Dreiersenats des Obersten Gerichtshofs, wenn zwar die Ausgeschlossenheit des Präsidenten des Oberlandesgerichts nicht in Rede steht, dieser aber zufolge Ausgeschlossenheit aller anderen Richter des von ihm geleiteten Oberlandesgerichts die Übertragungsentscheidung nicht treffen kann. Damit unterscheidet sich die dort beurteilte Fallkonstellation maßgeblich vom hier vorliegenden Sachverhalt. Im Übrigen ist der Vollständigkeit halber darauf zu verweisen, dass nach Lässig (aaO) auch hinsichtlich der der Rechtssatzkette RIS‑Justiz RS0125943 zugrunde liegenden Konstellation eine Übertragungskompetenz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs analog § 45 Abs 2 dritter Satz iVm Abs 1 erster Satz StPO angenommen werden könnte.
Die Übertragung des Verfahrens an das Oberlandesgericht Linz erschien schon aufgrund dessen guter Erreichbarkeit aus Innsbruck als zweckmäßig.
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