Zusammenfassung: Der Autor nimmt Bezug auf einen Beitrag von Zagler (ÖÖJZ 2007, 728) und erläutert, welche Gründe die Ablehnung bzw Ausschließung eines Richters wegen Befangenheit rechtfertigen. Dabei beschreibt er auch die diesbezüglichen Rechtsänderungen im Strafprozessreformgesetz, vertritt resümierend aber im Gegensatz zu Zagler die Ansicht, dass die Urteilsfällung in einem konnexen Strafverfahren und das Treffen von Feststellungen bezüglich des im konnexen Verfahren involvierten Beschuldigten keine Befangenheit des Richters begründet.