§ 66 Abs 2 AußStrG 2005; § 137 Abs 1 ABGB
Auch nach Inkrafttreten des AußStrG 2005 rechtfertigen Sachverhaltsänderungen, die dem Kindeswohl zuwiderlaufen, eine Durchbrechung des Neuerungsverbots im Revisionsrekursverfahren bezüglich einer Obsorgestreitigkeit.