§ 30 Abs 2 Z 8 MRG; § 30 Abs 3 MRG
Ein Vermieter ist zur Geltendmachung der Eigenbedarfskündigung bereits dann legitimiert, wenn er Hälfteeigentümer des Grundstücks mit dem Bestandsobjekt ist und die Sperrfrist des § 30 Abs 3 Satz 2 MRG nicht mehr zur Anwendung gelangt. Die Anwendbarkeit der Sperrfrist für den anderen Hälfteeigentümer hat darauf keinen Einfluss.