Zur nachträglichen Begründung eines Angehörigenverhältnisses siehe § 82 Abs. 1 Z 2.
Angehörigenverhältnis
§ 34.
(1) Bei Gerichten, bei denen weniger als zehn richterliche Planstellen systemisiert sind, dürfen Richterinnen und Richter, zwischen denen Verwandtschaft in auf- und absteigender Linie, Seitenverwandtschaft oder Schwägerschaft bis zum dritten Grad, ein Ehe- oder Wahlkindschaftsverhältnis oder ein anderes im § 75c Abs. 2 aufgezähltes Angehörigenverhältnis besteht, nicht ernannt oder verwendet werden.
(2) Bei den Gerichtshöfen und Verwaltungsgerichten des Bundes dürfen Richterinnen und Richter, zwischen denen ein Angehörigenverhältnis nach Abs. 1 besteht, nicht im selben Senat verwendet werden.
(3) Die Bewerberin oder der Bewerber hat im Bewerbungsgesuch auf ein Angehörigenverhältnis nach Abs. 1 zu einer Richterin oder einem Richter des Gerichts, bei dem die Planstelle zu besetzen ist, hinzuweisen.
Zur nachträglichen Begründung eines Angehörigenverhältnisses siehe
Schlagworte
Eheverhältnis
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2023
Gesetzesnummer
10008187
Dokumentnummer
NOR40249640
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