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§ 75c RStDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Pflegefreistellung

§ 75c.

(1) Der Richter hat – unbeschadet des § 74 – Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:

  1. 1. wegen der notwendigen Pflege einer oder eines erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Person oder
  2. 2. wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der der Richter in Lebensgemeinschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 15d Abs. 2 Z 1 bis 4 MSchG für diese Pflege ausfällt oder
  3. 3. wegen der Begleitung seines erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der er in Lebensgemeinschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) Als nahe Angehörige im Sinne des Abs. 1 sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Richter in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Richter in Lebensgemeinschaft lebt.

(3) Die Pflegefreistellung nach Abs. 1 darf im Kalenderjahreine Woche nicht übersteigen.

(4) Darüber hinaus besteht – unbeschadet des § 74 – Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß von einer weiteren Woche im Kalenderjahr, wenn der Richter

  1. 1. den Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 verbraucht hat und
  2. 2. wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der der Richter in Lebensgemeinschaft lebt), das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat oder für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, gewährt wird, an der Dienstleistung neuerlich oder weiterhin verhindert ist.

(5) Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, kann zu einem in Abs. 4 genannten Zweck noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub ohne vorherige kalendermäßige Festlegung nach § 71 Abs. 3 angetreten werden.

(6) Die Dauer einer Urlaubsunterbrechung gemäß § 72b Abs. 5 ist auf das Ausmaß nach den Abs. 3 und 4 anzurechnen.

(7) Im Fall der notwendigen Pflege ihres oder seines erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jene Richterin oder jener Richter Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 4 und 5, die oder der nicht mit ihrem oder seinem erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt.

ÜR: Art. 79 Abs. 2, BGBl. I Nr. 135/2009

Schlagworte

Stiefkind, Wahlkind, Pflegeurlaub

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40249648

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