Spruch:
Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Birgit L***** ist in der Disziplinarsache Ds 5/02 des Obersten Gerichtshofes befangen.
Text
Gründe:
In der oben bezeichneten Dienststrafsache hat der Oberste Gerichtshof über eine Beschwerde des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft Graz zu entscheiden.
Am 4. November 2002 zeigte die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Birgit L***** - nach Punkt V der Geschäftsverteilungsübersicht des Obersten Gerichtshofes als erkennendes Mitglied des Disziplinarsenates - nach § 115 Abs 2 erster Satz RDG iVm § 72 Abs 2 StPO und § 140 Abs 3 RDG an, mit dem Disziplinarbeschuldigten eng befreundet zu sein. Sie sei in den letzten Jahren mindestens zehn Mal mehrere Tage in dessen Haus in Tirol eingeladen gewesen und habe dort gemeinsam die Freizeit vor allem mit Tennis- und Bridgespielen verbracht.
Rechtliche Beurteilung
Wie der Oberste Gerichtshof in einem gleichgelagerten Fall bereits zu 13 Ns 3/02 ausgesprochen hat, vermag eine so geartete langjährige persönliche Bekanntschaft zu einem Richter, welcher nunmehr Disziplinarbeschuldigter ist, die volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen (vgl Mayerhofer StPO4 § 72 E 21).
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