OGH 11Os115/02; 12Os68/07b; 8Nc11/08x; 14Os74/14k (RS0117042)

OGH11Os115/02; 12Os68/07b; 8Nc11/08x; 14Os74/14k20.7.2027

Rechtssatz

Mangels einschränkender Verfahrensvorschriften ist im Falle einer stattgebenden Ablehnungsentscheidung der Entscheidungsträger des § 74 Abs 3 StPO in der Anordnung des Richters, dem die Sache übertragen wird, grundsätzlich frei, doch hat er bei Anwendung dieser einfachgesetzlichen Regelung, dem Gebot der verfassungskonformen Auslegung folgend, das in Art 83 Abs 2 BVG verankerte und in Art 87 Abs 3 BVG näher umschriebene verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf den gesetzlichen Richter zu beachten.

Normen

B-VG Art83 Abs2
B-VG Art87 Abs3
GOG §26 Abs4
StPO §74 Abs3

11 Os 115/02OGH12.11.2002
12 Os 68/07bOGH28.06.2007

Auch; Beisatz: Soweit die Geschäftsverteilung Vertreter ausweist, sind diese in der dort bestimmten Reihenfolge heranzuziehen, sofern diese nicht - was von Amts wegen, also auch ohne darauf abzielenden Antrag zu berücksichtigen wäre - selbst ersichtlich ebenfalls (sei es aus den beim primär Zuständigen vorliegenden oder anderen aktenkundigen Umständen) ausgeschlossen, abgelehnt oder dem Anschein der Befangenheit ausgesetzt sind. (T1)

8 Nc 11/08xOGH14.10.2008

Auch; Beis wie T1; Beisatz: In einem solchen Fall (Anm: gemeint ist T1) ist (ausnahmsweise) sogar von der Einholung von Äußerungen nach § 183 Abs 3 Geo abzusehen und zugleich die Befangenheit sämtlicher Richter festzustellen. (T2)

14 Os 74/14kOGH12.08.2014

Auch; Beisatz: Die Bestimmungen des 4. Abschnitts des 2. Hauptstücks der Strafprozessordnung über die Ausschließung und Befangenheit von Richtern stehen in einem Spannungsverhältnis zum verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf den gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2 B‑VG) und zum ‑ dieses ausgestaltenden ‑ Prinzip der festen Geschäftsverteilung (Art 87 Abs 3 B‑VG), weil die Wahrnehmung von Ausschließungsgründen (§ 43 StPO) regelmäßig eine Kompetenzverschiebung bewirkt. Es bedarf daher der (schon durch deren Ausnahmecharakter gebotenen) strikten Auslegung dieser Normen, um die ‑ neben der Unabsetzbarkeit und der Unversetzbarkeit (Art 88 Abs 2 B‑VG) ‑ wesentlichsten Säulen der richterlichen Unabhängigkeit (Art 87 Abs 1 B-VG) nicht auszuhöhlen. (T3)

04 Präs 31/26gOGH20.07.2027

vgl

Dokumentnummer

JJR_20021112_OGH0002_0110OS00115_0200000_001

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