Spruch:
Der Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Gernot F***** ist in der Disziplinarsache Ds 2/03 des Obersten Gerichtshofes befangen.
Text
Gründe:
In der oben bezeichneten Disziplinarsache hat der Oberste Gerichtshof über eine Beschwerde des Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Wilhelm J***** zu entscheiden.
Rechtliche Beurteilung
Am 22. April 2003 zeigte Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Gernot F***** - nach Punkt VI der Geschäftsverteilungsübersicht des Obersten Gerichtshofes als erkennendes Mitglied des Disziplinarsenates - nach § 115 Abs 2 erster Satz RDG iVm § 72 Abs 2 StPO und § 140 Abs 3 RDG seine Befangenheit an, weil er im Zuge seiner langjährigen Tätigkeit beim Landesgericht Linz und beim Oberlandesgericht Linz einen intensiven beruflichen Kontakt zum Beschwerdeführer hatte. In Ergänzung dieses Vorbringens (AV vom 28. April 2003) teilte der Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Gernot F***** mit, dass die Kontakte zum nunmehrigen Beschwerdeführer in der Disziplinarsache noch weiterhin bestehen, wobei er mit Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Wilhelm J***** mehrmals monatlich in Linz zusammentrifft. Derartige fortlaufende persönliche Kontakte, die über ein bloß dienstliches Begegnungsverhältnis hinausgehen, sind geeignet, die volle Unbefangenheit des Mitglieds des Disziplinarsenates in Zweifel zu setzen, sodass die Befangenheit festzustellen war.
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