Spruch:
Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Robert Schindler ist in der Dienststrafsache Ds 5/99 des Obersten Gerichtshofes befangen.
Text
Gründe:
In der oben bezeichneten Dienststrafsache hat der Oberste Gerichtshof über die Berufung zu entscheiden.
Rechtliche Beurteilung
Am 7. Oktober 1999 zeigte Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Robert Schindler - nach Punkt V. der Geschäftsverteilungsübersicht des Obersten Gerichtshofes für das Jahr 1999 - als erkennendes Mitglied des Disziplinarsenates - nach § 115 Abs 1 erster Satz RDG iVm § 72 Abs 2 StPO und § 140 Abs 3 RDG an, er kenne die Beschuldigte seit der Übernahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst, habe in der Folge gemeinsam mit ihr bei der Staatsanwaltschaft Wien Dienst verrichtet und sodann als Staatsanwalt durch mehrere Jahre hindurch in zum Teil aufwendigen Strafverfahren, die sie als Vorsitzende zu leiten hatte, zusammengearbeitet. Daraus sei ein beinahe freundschaftlicher, jedenfalls aber überdurchschnittlich intensiver dienstlicher Kontakt erfolgt; die Anrede erfolge wechselseitig mit "Du".
So geartete langjährige persönliche Bekanntschaft zu einer Richterin, welche Disziplinarbeschuldigte ist, vermag die volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen (vgl Mayerhofer StPO4 § 72 E 21, auch 13 Ns 12/99).
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