OGH 9ObA63/14a

OGH9ObA63/14a22.7.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.

Hopf als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kuras und Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz und Mag. Matthias Schachner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Gemeinsamer Betriebsrat der A***** Gesellschaft ***** mit beschränkter Haftung, *****, vertreten durch Mag. German Storch und Mag. Rainer Storch, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei A***** Gesellschaft ***** mit beschränkter Haftung, *****, vertreten durch Lansky, Ganzger + partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung gemäß § 54 Abs 1 ASGG (Streitwert 21.800 EUR), über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. März 2014, GZ 11 Ra 14/14d‑15, mit dem infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits‑ und Sozialgericht vom 10. September 2013, GZ 31 Cga 7/13f‑11, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:009OBA00063.14A.0722.000

 

Spruch:

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der Beschluss des Berufungsgerichts wird aufgehoben und in der Sache selbst erkannt, dass das Urteil des Erstgerichts einschließlich der Kostenentscheidung wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.846,56 EUR (darin 307,76 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens sowie die mit 2.691,84 EUR (darin 221,64 EUR USt und 1.362 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte beschäftigt am Flughafen ***** drei Meteorologen und sechs Flugwetterberater. Sowohl Meteorologen als auch Flugwetterberater werden im täglichen operativen Dienst gleich eingesetzt, sie teilen denselben Dienstplan. Nur der Dienststellenleiter verrichtet etwas weniger Wochenenddienste, ein Flugwetterberater verrichtet aus persönlichen Gründen keine Nachtdienste.

Auf alle Flugwetterberater und auf einen der Meteorologen ist der erste Kollektivvertrag der Bediensteten der Austro Control GmbH (kurz 1. KV Austro Control) anzuwenden, auf die beiden anderen Meteorologen ‑ wegen ihrer späteren Eintrittszeitpunkte ‑ deren zweiter Kollektivvertrag. Grundsätzlich werden bei der Beklagten nach dem 1. KV Austro Control Meteorologen in der Verwendungsgruppe IX, Flugwetterberater in der Verwendungsgruppe VIII eingestuft. Ein Flugwetterberater ist als Systembetreuer, einer als Teamkoordinator in der Verwendungsgruppe IX eingestuft. Ein Meteorologe ist als Dienststellenleiter in der Verwendungsgruppe X eingestuft.

Für die Bewerbung als Flugwetterberater war in der Vergangenheit eine Matura als fachliche Qualifikation Voraussetzung. Die Ausbildung innerhalb der Beklagten umfasste zwei Prüfungen, bestehend aus einem theoretischen und einem praktischen Teil, eine Einschulung am Arbeitsplatz und eine praktische Überprüfung. Die Ausbildung zum Flugwetterberater betrug mindestens vier Jahre. Heute ist ein Bachelor-Studium Voraussetzung für diese Tätigkeit. Die Bewerbung als Flugmeteorologe setzte schon immer ein abgeschlossenes Studium der Meteorologie sowie eine einschlägige Praxis in der Wettervorhersage voraus. Die Ausbildung bei der Beklagten dauerte etwa ein Jahr.

Das Anforderungsprofil von Flugwetterberatern und Meteorologen umfasst die Erstellung und Aufbereitung von Wetterprognosen, Wetterwarnungen und Flugwetterberatungen, die Ausgabe der Dokumentation sowie die Geräteüberwachung des zur Verfügung gestellten Equipments und die kontinuierliche Aus‑ und Weiterbildung. Neben dem täglichen operativen Dienst haben die Meteorologen weitere zusätzliche Aufgaben zu verrichten.

Der für den Betrieb der Beklagten am Flughafen ***** im Sinne des § 34 Abs 1 ArbVG zuständige Betriebsrat begehrt mit seiner Klage gemäß § 54 Abs 1 ASGG primär die Feststellung, dass die Flugwetterberater im Betrieb der Beklagen am Flughafen ***** in die Verwendungsgruppe IX des 1. KV Austro Control seit zumindest 1. 2. 2009 einzustufen seien, hilfsweise die Feststellung, dass die Flugwetterberater im Betrieb der Beklagen am Flughafen ***** einen Anspruch auf Erhöhung des Gehalts auf Basis der Verwendungsgruppe IX gemäß Art XIV Z 1 lit d des 1. KV Austro Control zumindest seit 1. 2. 2009 hätten. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, Flugwetterberater und Meteorologen verrichteten die gleiche Arbeit. Das Schwergewicht bei der Einstufung gemäß Art XIV Z 1 lit b des 1. KV Austro Control liege auf der tatsächlichen Tätigkeit. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes werde ausdrücklich nicht geltend gemacht. Auch die Voraussetzungen für die Einstufung in die Verwendungsgruppe IX Z 4 des 1. KV Austro Control seien gegeben. Das Eventualbegehren werde auf Art XIV Z 1 lit d des 1. KV Austro Control gestützt, weil die Flugwetterberater ihre Tätigkeit, wofür eine höhere Entlohnung in Verwendungsgruppe IX des 1. KV Austro Control gebühre, schon seit vielen Jahren, insbesondere länger als drei Jahre, ausübten.

Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte insbesondere ein, dass Meteorologen neben dem operativen Dienst zusätzliche (Sonder‑)Aufgaben wahrnehmen würden. Flugwetterberater könnten nicht wissenschaftlich tätig werden. Für eine Einstufung der Flugwetterberater in die Verwendungsgruppe IX des 1. KV Austro Control bestehe nach dem Kollektivvertrag keine Möglichkeit.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Einstufung der Wetter‑ und Flugberater mit Reifeprüfung sei ausdrücklich in der Verwendungsgruppe VIII Z 2 lit c des 1. KV Austro Control geregelt. Als selbständige Sachbearbeiter (Verwendungsgruppe IX Z 4) seien sie nicht anzusehen, ihre Tätigkeit beinhalte auch nicht die Anwendung einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage. Da die Flugwetterberater nicht mehrere Tätigkeiten ausübten, sei Art XIV Z 1 lit b des 1. KV Austro Control nicht anwendbar. Flugwetterberater verrichteten auch nicht aushilfsweise Tätigkeiten in einer höheren Verwendungsgruppe oder verträten vorübergehend Bedienstete einer höheren Verwendungsgruppe.

Das Berufungsgericht gab der dagegen vom Kläger erhobenen Berufung Folge, hob das Ersturteil zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung auf und sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil zur Frage, ob die Ablegung der Verwendungsprüfung als Wetter- und Flugberater entsprechend der Verwendungsgruppe VIII Z 2 lit c des 1. KV Austro Control eine Einstufung von Flug‑ und Wetterberatern als selbständige Sachbearbeiter im Sinne der Verwendungsgruppe IX Z 4 dieses Kollektivvertrags bei entsprechender Dauer erfolgreicher Verwendung ausschließe oder offen lasse, keine höchstgerichtliche Rechtsprechung bestehe und der Frage über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukomme.

Das Berufungsgericht vertrat zum Argument der gleichen von Meteorologen und Flugwetterberatern verrichteten Tätigkeit die Auffassung, dass die Einstufung von Flugwetterberatern in die Verwendungsgruppe VIII Z 2 des 1. KV Austro Control unter Bezugnahme auf Vorbildung (Reifeprüfung) und Ausbildung (Verwendungsprüfung als Wetter- und Flugberater) erfolge und nicht auf den Inhalt ihrer Tätigkeit abstelle. Eine gleiche Tätigkeit der Flugwetterberater könne daher keine andere Einstufung begründen. Da aber der 1. KV Austro Control ansonsten für die Einstufung in die Verwendungsgruppen VIII und IX ein Mischsystem vorsehe, also neben der Art der Tätigkeit ua auch auf die Ausbildung und Vorbildung abstelle, sei es nicht ausgeschlossen, dass Bedienstete, die vor‑ und ausbildungsbezogen in eine bestimmte Verwendungsgruppe des Kollektivvertrags einzustufen wären, über eine ‑ allenfalls überwiegende (Art XIV Z 1 lit b des 1. KV Austro Control) ‑ Tätigkeit, die in einer höheren Verwendungsgruppe des Kollektivvertrags genannt sei, in diese höhere Verwendungsgruppe einzustufen seien. Zur abschließenden Beantwortung der Frage, ob die Tätigkeit der bei der Beklagten beschäftigten Flugwetterberater als Tätigkeit eines selbständigen Sachbearbeiters im Sinne der Verwendungsgruppe IX Z 2 des 1. KV Austro Control zu qualifizieren sei, fehlten aber ausreichende Feststellungen.

Gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts richtet sich der Rekurs der Beklagten mit dem Antrag auf Wiederherstellung des Ersturteils. Da die Kollektivvertragsparteien in den Verwendungsgruppen VIII und IX des 1. KV Austro Control bewusst zwischen den Gruppen der Sach‑(gebiets‑)bearbeiter und der Wetter‑ und Flugberater unterschieden hätten, sei eine Einordnung der Flugwetterberater als selbständige Sachbearbeiter nicht möglich.

Der Kläger beantragt in seiner Rekursbeantwortung, den Rekurs als unzulässig zurückzuweisen; hilfsweise, ihm nicht Folge zu geben. Die Berufungsentscheidung sei zutreffend. Auch Flugwetterberater hätten ein eigenständiges Aufgabengebiet, also einen Sachbereich und seien daher als selbständige Sachbearbeiter anzusehen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs der Beklagten ist zulässig (RIS‑Justiz RS0042819; RS0109942); er ist auch berechtigt.

Auf die Arbeitsverhältnisse zwischen den vom klagenden Betriebsrat vertretenen, im Betrieb der Beklagten Flughafen ***** beschäftigten sechs Flugwetterberatern und dem beklagten Betriebsinhaber ist unstrittig der 1. KV Austro Control anzuwenden. Die hier wesentlichen Bestimmungen lauten wie folgt:

Art XIV („Gehaltsordnung“) Z 1 („Allgemeine Bestimmungen“):

lit b) Für die Einreihung eines Bediensteten in die Verwendungsgruppe ist Vorbildung, Ausbildung, Vorpraxis und Art seiner Tätigkeit maßgebend. Übt ein Bediensteter mehrere Tätigkeiten, deren Merkmale in verschiedenen Verwendungsgruppen gekennzeichnet sind, gleichzeitig aus, so erfolgt seine Einreihung in diejenige Verwendungsgruppe, die der überwiegenden Tätigkeit entspricht.

lit d) Aushilfsweise Tätigkeit in einer höheren Verwendungsgruppe oder vorübergehende Stellvertretung eines Bediensteten in einer höheren Verwendungsgruppe begründet nur dann einen Anspruch auf Erhöhung des Gehaltes, wenn sie ununterbrochen länger als 2 Monate dauert.

Der Anhang I enthält ein elfteiliges Verwendungsgruppenschema.

Verwendungsgruppe VIII

1. Akademiker nach Ablegung der entsprechenden Verwendungsprüfung I; sofern keine Verwendungsprüfung vorgesehen ist, nach erfolgreicher 2‑jähriger Verwendung in Verwendungsgruppe VII

2. Bedienstete mit Reifeprüfung nach Ablegung der Verwendungsprüfung als:

a) Flugverkehrsleiter auf Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb oder im Anflugkontrolldienst

b) Flugverkehrsleiter im Bezirkskontrolldienst

c) Wetter- und Flugberater

d) Prüftechniker

e) Programmierer für die GRA-ATCC

3. Bedienstete mit Reifeprüfung als:

a) Chefflugberater

b) Dienstgruppenleiter im Wetterdienst

c) Chefwetterbeobachter

d) Programmierer/Chefbedienstete in der Flugfernmeldezentrale und Wetterfernmeldezentrale

4. Sachgebietsbearbeiter 2 mit Reifeprüfung

5. Berufspiloten mit IFR-Berechtigung

2 Definition “Sachgebiet"

• Ein Sachgebiet bezeichnet einen eigenen Aufgabenbereich in einer Abteilung (z.B.: CO) – oft umfasst eine Abteilung die Bearbeitung verschiedener Sachgebiete (z.B.: BG – Beschaffung und Facility Management ...; HR – Personalverrechnung, Personalentwicklung, Assistenzbereich ...).

• Es handelt sich dabei um ein komplexes Wissensgebiet (abgestuft je nach Eingangskriterium ohne Reifeprüfung / mit Reifeprüfung), bei dem die Einarbeitung nur über einen längeren Zeitraum möglich ist (mindestens 1/2 Jahr).

• Für die Ausübung der Tätigkeit in einem Sachgebiet benötigt man zusätzliche Ausbildungen – für Maturanten zumindest mit Abschluss.

• Hierarchische Einordnung:

• der Leiter eines Sachgebietes / Manager untersteht dem AL oder BM – seine Mitarbeiter sind Sachbearbeiter.

• Besteht ein Sachgebiet nur aus einem selbständig arbeitenden Mitarbeiter, wird dieser gemäß KV1 als Sachgebietsbearbeiter bezeichnet, der dem AL oder BM untersteht. Hier gibt es keinen übergeordneten Sachgebietsleiter / Manager! Im KV1 befinden sich die SGB ohne Reifeprüfung in VI und die SGB aus dem administrativen Bereich mit Reifeprüfung in VIII.

Verwendungsgruppe IX

1. Akademiker nach Ablegung der Verwendungsprüfung II gem. allgem. Dienstanweisung 21; sofern keine Verwendungsprüfung vorgesehen ist, nach erfolgreicher 4-jähriger Verwendung in Verwendungsgruppe VIII

2. Bedienstete mit Reifeprüfung nach Ablegung der Verwendungsprüfung gem. allgem. Dienstanweisung 21 als:

a) Flugverkehrsleiter im Radarkontrolldienst oder Sachbearbeiter für besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten im Flugsicherungsbetrieb

b) Flugsicherungsingenieur

c) Prüfer

d) Berufspiloten mit IFR-Berechtigung für Flugfunkvermessung

e) System-Analytiker nach 3-jähriger erfolgreicher Verwendung als Programmierer

f) System-/Netzwerkmanager für Air Traffic Management oder Message Switching Systeme nach mindestens 3-jähriger erfolgreicher Verwendung als Programmierer bzw. Chefbediensteter

3. Bedienstete mit Reifeprüfung als

a) Chefflugverkehrsleiter ohne Radar

b) Referatsleiter

c) Manager eines Sachgebietes im administrativen Bereich

4. Selbständige Sachbearbeiter mit Hochschulausbildung oder mit Reifeprüfung und mindestens 10‑jähriger erfolgreicher Verwendung auf dieser Stelle

5. Sachbearbeiter mit Reifeprüfung und mit selbständiger Entscheidungsbefugnis für verantwortungsvollen Aufgabenbereich, der die Anwendung einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage beinhaltet.

Aufgabenbereich:

Fachliche Vorbereitung des Betriebes und Ausbaues einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage;

Bearbeitung der Aufgabenstellung für den jeweiligen Einsatzzweck (Betrieb, Wetterdienst, Statistik, Verwaltung etc.).

Planung des Einsatzes einer Programmiergruppe, Ausgabe von Arbeitsvorschriften; Zusammenarbeit mit ausländischen elektronischen Datenverarbeitungs-Betriebsstellen.

Nach ständiger Rechtsprechung hat die Auslegung normativer Bestimmungen eines Kollektivvertrags objektiv nach den Regeln der §§ 6 und 7 ABGB zu erfolgen. Dabei ist in erster Linie der Wortsinn, auch im Zusammenhang mit den übrigen Regelungen, zu erforschen, wie er sich für den Normunterworfenen darstellt, sowie die sich aus dem Text des Kollektivvertrags ergebende Absicht der Kollektivvertragsparteien zu berücksichtigen (RIS‑Justiz RS0010088; RS0008807; RS0008782; RS0010089). Nur wenn der Wortsinn der Bestimmung zu keinem eindeutigen Ergebnis führt, so ist mittels objektiv-teleologischer Interpretation nach dem Sinn und Zweck zu fragen, den die Regelung ‑ mit Rücksicht auf den Systemzusammenhang ‑ vernünftigerweise haben kann (9 ObA 48/14w; 8 ObA 61/13y; 8 ObA 84/13f ua). Den Kollektivvertragsparteien darf dabei grundsätzlich unterstellt werden, dass sie eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen sowie einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen wollten, sodass bei mehreren an sich in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten, wenn alle anderen Auslegungsgrundsätze versagen, jener der Vorzug zu geben ist, die diesen Anforderungen am meisten entspricht (RIS‑Justiz RS0008828; RS0008897).

Grundsätzlich sind die Parteien des Kollektivvertrags frei, über die Voraussetzungen der Einstufung zu entscheiden. Sie müssen dabei nur die allgemeinen gesetzlichen Schranken, den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz und den ihnen zur Verfügung stehenden Gestaltungsspielraum beachten (9 ObA 80/11x; 8 ObA 72/12i; 8 ObA 6/13k ua). Im Allgemeinen ist für die Einstufungsmodelle der Kollektivverträge die Tätigkeit des Arbeitnehmers zentral, weil aus ihr die Wertschöpfung für den Arbeitgeber folgt und darin seine eigentliche Motivation für den Beginn des Arbeitsverhältnisses gelegen ist. Außer auf die tatsächlich vorwiegend ausgeübte Tätigkeit des Arbeitnehmers stellen die Kollektivverträge häufig auch auf die facheinschlägige Ausbildung ab (8 ObA 72/12i; 8 ObA 6/13k ua). Darüber hinaus gibt es eine Reihe anderer geeigneter Einstufungsmerkmale, wie etwa die Art der ausgeübten Funktion oder die Innehabung einer bestimmten Position im Unternehmen. Wird die Einordnung einer Tätigkeit in Beschäftigungs‑ oder Verwendungsgruppen durch eine beispielshafte Aufzählung typischer und häufig vorkommender Tätigkeiten ermöglicht, dann kann in der Regel aus dem Zutreffen eines Tätigkeitsbeispiels auf die Einstufung in die betreffende Beschäftigungsgruppe geschlossen werden (9 ObA 33/11k; 9 ObA 129/13f; 9 ObA 13/14y).

Art XIV Z 1 lit b Satz 1 des zugrunde liegenden Kollektivvertrags enthält zunächst eine allgemeine Beschreibung der Voraussetzungen für die Einreihung in eine bestimmte Verwendungsgruppe. Diese Bestimmung dient als Interpretationshilfe. Die konkreten Einstufungsvoraussetzungen finden sich in den einzelnen Verwendungsgruppen im Anhang I. Nach dem insofern unmissverständlichen Text des Kollektivvertrags fallen danach Bedienstete mit Reifeprüfung nach Ablegung der Verwendungsprüfung als Wetter- und Flugberater unter die Verwendungsgruppe VIII Z 2 lit c. Dass die bei der Beklagten als Flugwetterberater tätigen Dienstnehmer grundsätzlich dieser Bestimmung unterliegen, wird von keiner der Parteien in Frage gestellt. Der Kollektivvertrag sieht nicht schon nach einer bestimmten Dienstzeit als Wetter‑ und Flugberater eine Einreihung in eine höhere Verwendungsgruppe vor; es können aber diesen Bediensteten unter bestimmten ‑ vom Kläger nicht relevierten ‑ Voraussetzungen die Bezüge der nächsthöheren Verwendungsgruppe zuerkannt werden (Art XIV Z 5 lit a des 1. KV Austro Control).

Wetter‑ und Flugberater werden von den Kollektivvertragsparteien nicht schon als solche als Sachgebietsbearbeiter verstanden, weil Sachgebietsbearbeiter in der Verwendungsgruppe VIII Z 4 des 1. KV Austro Control gesondert erwähnt werden. Mit der ausdrücklichen Einreihung der Flugwetterberater in die Verwendungsgruppe VIII haben die Kollektivvertragsparteien klar erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass sie diese Bediensteten auch nicht schon als solche als selbständige Sachbearbeiter im Sinne der Verwendungsgruppe IX Z 4 des 1. KV Austro Control ansehen. Andernfalls hätte es einer Anführung der Wetter‑ und Flugberater gar nicht bedurft, sondern es hätte genügt, diese Bediensteten beispielhaft in der Verwendungsgruppe IX Z 4 des vorliegenden Kollektivvertrags zu nennen. Dass die bei der Beklagten beschäftigten Flugwetterberater nach Ansicht des Rekursgegners ein „eigenständiges Aufgabengebiet“, also einen „Sachbereich“ haben, innerhalb dessen sie in einem bestimmten Ausmaß selbständig ihre Arbeit verrichten, mag in einem weiten sprachlichen Verständnis dieser Begriffe durchaus richtig sein, träfe dann in dieser Allgemeinheit aber auch auf alle anderen in der Verwendungsgruppe VIII Z 2, 3 und 5 des 1. KV Austro Control genannten Tätigkeiten zu und würde dann auch deren gesonderte Erwähnung überflüssig erscheinen lassen. Dies musste aber auch den Kollektivvertragsparteien bei der Verfassung des Kollektivvertrags bewusst gewesen sein. Dennoch haben sie sich im Rahmen ihrer Gestaltungsfreiheit dafür entschieden, Wetter‑ und Flugberater gesondert zu erwähnen und der Verwendungsgruppe VIII des 1. KV Austro Control zuzuordnen. Somit führt auch eine objektiv‑teleologische Auslegung dazu, dass die Kollektivvertragsparteien unter selbständige Sachbearbeiter im Sinne der Verwendungsgruppe IX Z 4 des 1. KV Austro Control nicht ohne weiteres die Bediensteten verstehen, die ausschließlich eine der in der Verwendungsgruppe VIII Z 2, 3 und 5 aufgelisteten Tätigkeiten tatsächlich verrichten.

Im Ergebnis bleibt somit für die im Rekursverfahren vom Kläger ausschließlich relevierte Einstufung der von ihm vertretenen Flugwetterberater in die Verwendungsgruppe IX Z 4 des 1. KV Austro Control kein Raum. Der vom Berufungsgericht intendierten Verbreitung des Sachverhalts bedarf es nicht.

Dem Rekurs der Beklagten war daher Folge zu geben, der berufungsgerichtliche Aufhebungsbeschluss aufzuheben und zufolge Spruchreife durch Endurteil in der Sache selbst im Sinne einer Wiederherstellung des erstinstanzlichen klageabweisenden Urteils zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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