OGH 5Ob41/09d

OGH5Ob41/09d7.7.2009

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Roch und Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Antragstellers Mj Cedo S*****, vertreten durch die Mutter Jela S*****, vertreten durch Dr. Stefan Aigner, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Antragsgegner Boro S*****, wegen Titelergänzung (Unterhalt), über den ordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 14. Jänner 2009, GZ 54 R 117/08i-U9, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 14. November 2008, GZ 4 P 177/08d-U6, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden ersatzlos aufgehoben. Dem Erstgericht wird aufgetragen, unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund das gesetzmäßige außerstreitige Verfahren einzuleiten.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Text

Begründung

Der Antragsteller, der nach dem vorgelegten Vermögensbekenntnis ZPF 1 bosnischer Staatsangehöriger ist und unter der Anschrift *****, Bosnien, wohnt, begehrt die Ergänzung der im Urteil vom 27. November 1998 des Grundgerichts D*****, über die Scheidung seiner Eltern festgesetzten Unterhaltsverpflichtung des Antragsgegners, und zwar „beginnend ab dem 27. 11. 1998 Kindesunterhalt in Höhe eines monatlichen Betrags von 15 % seines persönlichen Einkommens zu bezahlen". Der Exekutionstitel sei mit Beschluss des Bezirksgerichts Silz zu 5 Nc 4/06t mit Beschluss vom 25. Juni 2008 für vollstreckbar erklärt worden. Mangels Exequierbarkeit des Bruchteilstitels sei die Ergänzung des Titels erforderlich, die in jenem Verfahren zu erwirken sei, das für eine Änderung der Unterhaltsverpflichtung vorgesehen sei (3 Ob 118/93), hier daher im Außerstreitverfahren. Ausgehend von einem angenommenen durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen des Antragsgegners von 2.000 EUR, errechne sich ein Unterhaltsbeitrag von 300 EUR monatlich seit dem 27. November 1998. Der Antragsgegner habe bisher keine Unterhaltszahlungen erbracht. Wegen des Wohnsitzes des Antragsgegners in U***** sei das Bezirksgericht Silz zuständig. Das angerufene Bezirksgericht Silz überwies den Akt mit Beschluss vom 12. September 2008 gemäß § 44 JN an das Bezirksgericht Innsbruck; eine Zustellung dieses Beschlusses an die Parteien ist dem Akt nicht zu entnehmen.

Das Erstgericht wies den Antrag auf Titelergänzung nach § 10 EO mangels Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs zurück. Nach § 1 AußStrG seien nur jene bürgerlichen Rechtssachen im Außerstreitverfahren zu erledigen, die der Gesetzgeber ausdrücklich oder unzweifelhaft schlüssig in dieses Verfahren überwiesen habe, weshalb eine Sache im Zweifel auf den Prozessweg gehöre. Nachdem die Titelergänzung weder im AußStrG geregelt sei noch zu jenen Angelegenheiten zähle, die im Außerstreitverfahren zu erledigen seien, sei mit Klage vorzugehen. Es finde sich auch keine gesetzliche Bestimmung für die Zuständigkeit des Rechtspflegers. Auch eine Erschließbarkeit der Zuständigkeit des Außerstreitverfahrens für eine Titelergänzung scheide aus. Schließlich normiere § 10 EO, dass eine Klage einzubringen und mit Urteil zu entscheiden sei, während das AußStrG den Beschluss als Entscheidungsform vorsehe. Diese Bestimmung sei daher zur Vermeidung einer Systemwidrigkeit so auszulegen, dass sich die Zuständigkeit in allen Fällen einer Titelergänzung nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten richte und daher auch eine Titelergänzung eines Unterhaltstitels eines minderjährigen oder volljährigen Kindes nicht mit Antrag beim Pflegschafts-/Familiengericht, sondern mit Klage bei dem Gericht, in dessen Sprengel der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand habe, zu begehren sei.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Das Erstgericht habe mit seiner Entscheidung zu Recht implizit die internationale Zuständigkeit bejaht. Nach den Angaben im Antrag auf Unterhaltsfestsetzung (Titelergänzung gemäß § 10 EO) hätten sowohl der Antragsteller als auch der Antragsgegner mittlerweile ihren Wohnsitz in der Republik Österreich, sodass für die Titelergänzung im Sinne des § 10 EO jedenfalls die Zulässigkeit des inländischen Rechtswegs gegeben sei. Durch die EO-Novelle 1991 sei die Sanierung eines dem § 7 Abs 1 EO nicht entsprechenden Titels ermöglicht worden. Zweck der Klage nach § 10 EO sei es, den Nachweis für bestimmte (fehlende) Vollstreckungsnachweise (mangelnde subjektive oder objektive Bestimmtheit des Titels) zu führen, nicht aber einen neuen Titel zu schaffen. Das Klageziel der Ergänzungsklage sei auf Feststellung des Bestehens des Vollstreckungsanspruchs für den sich schon aus dem bereits bestehenden Exekutionstitel ergebenden Anspruch gerichtet. Im Weg des § 10 EO könne jede Art von Exekutionstitel, und zwar auch ein nichtgerichtlicher (wie zB ein vollstreckbarer Notariatsakt), ergänzt werden. Ein weiterer Anwendungsfall seien die bis zur EO-Novelle 1991 geschaffenen Bruchteilstitel nach § 10a EO, deren Exekutionskraft mit Ablauf der Übergangsfrist des Artikel XXXIV Abs 4 EO-Novelle 1991 am 31. Dezember 1995 verloren gegangen sei. Zur Hereinbringung der dort in einem Bruchteil des Dienst- oder Arbeitseinkommens des Verpflichteten umschriebenen geschuldeten Leistung bedürfe es nunmehr einer ziffernmäßigen Festlegung des geschuldeten Betrags. Die Zuständigkeit für die Klage richte sich nicht nach § 17 EO, sondern nach den allgemeinen Zuständigkeitsnormen. Mangels Vorliegens eines Ausnahmetatbestands im Sinn des § 49 Abs 2 JN richte sich die sachliche Zuständigkeit nach § 49 Abs 1 JN. Die örtliche Zuständigkeit orientiere sich hingegen am allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten im Sinne des § 65 JN. Das klagsstattgebende Urteil trete nicht an die Stelle des ursprünglichen Exekutionstitels, sondern ergänze ihn. Die Beurteilung der Zuständigkeit für das Verfahren nach § 10 EO hänge nicht vom zu sanierenden Titel oder dem damit zusammenhängenden Verfahren ab. Würde man dieser Rechtsansicht nicht folgen, müsste etwa eine Titelergänzung bei Notariatsakten vom Notar sowie die Titelergänzung im Verwaltungsverfahren vor der zuständigen Verwaltungsbehörde durchgeführt werden, dies jeweils unter Berücksichtigung der dortigen Verfahrenseigenheiten. Dies widerspräche dem Wesen der in § 10 EO manifestierten Titelergänzungsklage, nämlich der Sanierung eines bereits bestehenden, allerdings nicht dem Formerfordernis des § 7 EO entsprechenden Titels. Nach dem Zweck dieser Regelung solle genau diese Prüfung im streitigen Rechtsweg und nicht im Verfahren der Titelbehörde erfolgen. Da das Erstgericht auch für das richtige, nämlich das streitige Verfahren sachlich und örtlich nicht zuständig sei, komme § 40a JN nicht zur Anwendung, sondern müsse mit der Zurückweisung des Antrags vorgegangen werden.

Zumal zur Frage der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit einer Titelergänzung eines im Außerstreitverfahren erwirkten Titels eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehle und dieser Rechtsfrage zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukomme, sei der Revisionsrekurs im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG zuzulassen.

Dagegen richtet sich der ordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers mit dem Antrag auf Aufhebung und Zurückverweisung sowie (wohl eventualiter) in der Sache selbst zu entscheiden und die bestehende Unterhaltsverpflichtung auf einen monatlichen Betrag von 300 EUR zu konkretisieren. Inhaltlich beruft sich der Antragsteller (erneut) auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 3 Ob 118/93, wonach die ergänzende Entscheidung in einem Verfahren zu erwirken sei, das sonst für eine Änderung der Unterhaltsverpflichtung vorgesehen sei. Daher sei für eine Ergänzung eines Bruchteilstitels über den Unterhalt minderjähriger Kinder das Außerstreitverfahren zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig. Unterhaltsansprüche sind gemäß § 58 Abs 1 JN mit der 3-fachen Jahresleistung zu bewerten. Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung beantragt, so bildet der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung den Streitgegenstand (RIS-Justiz RS0103147); das gilt auch hier, weil das Titelergänzungsbegehren auf 300 EUR monatlich lautet. Eines Bewertungsausspruchs des Rekursgerichts bedurfte es daher nicht (RIS-Justiz RS0042366). Die Wahl der Verfahrensart durch die verfahrenseinleitende Partei bestimmt die anzuwendenden Rechtsmittelvorschriften (RIS-Justiz RS0046238), hier also die §§ 62 ff AußStrG, wonach es - bei grundsätzlicher Anfechtbarkeit einer Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses - auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ankommt. Da die Vorinstanzen von der Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofs zu 3 Ob 118/93, auf die sich der Antragsteller (von Beginn an) berufen hat, abgegangen sind, hängt die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der zur Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung zukommt (§ 62 Abs 1 AußStrG). Auch die unrichtige Anwendung verfahrensrechtlicher Normen als unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache steht der Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht entgegen (vgl RIS-Justiz RS0043319 [T1]).

Der Revisionsrekurs ist aus folgenden Gründen auch berechtigt:

1. Die vom Antragsteller gerügte mangelhafte Begründung der Rekursentscheidung liegt nicht vor (§ 71 Abs 3 AußStrG).

2. Auch mangels Zustellung des Überweisungsbeschlusses an die Parteien bewirkt der Überweisungsbeschluss, dass ab dem Zeitpunkt des Einlangens des Aktes mit der Urschrift des Beschlusses beim Gericht, an welches die Rechtssache überwiesen wurde, dieses die Befugnis zur Sachentscheidung hat (RIS-Justiz RS0046363 = 3 Ob 83/76). Damit schadet die unterbliebene Zustellung des Überweisungsbeschlusses nach § 44 JN nicht.

3. § 10 EO idF der EO-Novelle 1991 lautet:

„Wenn die in § 7 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 2 und § 9 geforderten urkundlichen Beweise nicht erbracht werden können, muss der Bewilligung der Exekution oder ihrer Fortführung die Erwirkung eines gerichtlichen Urteiles vorausgehen."

Nach der Rechtsprechung liegt der Zweck der Klage nach § 10 EO im Nachweis bestimmter Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen für einen bereits vorhandenen Exekutionstitel, aber nicht in der Schaffung eines neuen Titels. Das stattgebende Urteil dient der ergänzenden Bestimmung des Vollstreckungsanspruchs. Entgegen der bis dahin herrschenden Rechtsprechung wird durch die Titelergänzungsklage auch die Sanierung von inhaltlichen Mängeln des Exekutionstitels möglich gemacht (RIS-Justiz RS0001384 [T4, T5 und T7], RS0000421 [T1]). Das gilt auch für einen Bruchteilstitel (3 Ob 118/93 = RpflSlgE 1994/2). Im Rechtsstreit über eine Klage nach § 10 EO ist der im Exekutionstitel zugrunde liegende materielle Anspruch nicht neuerlich zu prüfen; Einwendungen nach § 36 Abs 1 Z 1 EO sind im Rechtsstreite nach § 10 EO jedoch beachtlich (RIS-Justiz RS0000420). Das klagestattgebende Urteil nach § 10 EO ergänzt im Fall des § 7 Abs 1 EO die im bereits vorhandenen Exekutionstitel fehlenden oder unklaren Angaben und ersetzt in den anderen Fällen die zur Exekutionsführung sonst erforderliche Urkunde (RIS-Justiz RS0001384 [T8]). Das Klageziel ist die Feststellung des Bestehens des Vollstreckungsanspruchs (3 Ob 188/02x; RIS-Justiz RS0000429). Der Urteilstenor nach § 10 EO ist von Amts wegen zu formulieren (RIS-Justiz RS0000304 [T1]).

Für Titelergänzungsklagen nach § 10 EO ist der Rechtsweg ohne Unterschied, um welche Art von Titel es sich handelt, zulässig, auch für Titel aus verwaltungsbehördlichen Verfahren (RIS-Justiz RS0113773 = RS0000421 [T3] = 3 Ob 316/99p). Die ergänzende Entscheidung (zu einem Bruchteilstitel) ist in dem Verfahren zu erwirken, das sonst für eine Änderung der Unterhaltsverpflichtung vorgesehen ist, bei Unterhaltsaussprüchen Volljähriger daher mittels Klage nach § 10 EO, die bei dem nunmehr sachlich und örtlich zuständigen Gericht einzubringen ist (3 Ob 118/93 = RIS-Justiz RS0030831).

4. Die (zuletzt wiedergegebene) Ansicht, eine ergänzende Entscheidung zu einem Bruchteilstitel sei in dem Verfahren zu erwirken, das sonst für eine Änderung der Unterhaltsverpflichtung vorgesehen sei (sodass auch ein außerstreitiges Verfahren in Frage kommt), blieb in der Literatur unkommentiert. Die Lehre geht aber - offensichtlich wegen des im § 10 EO angesprochenen „Urteils" - von der Notwendigkeit der Führung eines streitigen Zivilprozesses aus (Jakusch in Angst² § 10 EO Rz 13 ff; Meinhart/Burgstaller in Burgstaller/Deixler-Hübner § 10 EO Rz 23).

5. Schon das Erstgericht hat sich zu Recht mit § 1 Abs 2 AußStrG auseinandergesetzt, wonach das Außerstreitverfahren in denjenigen bürgerlichen Rechtssachen anzuwenden ist, für die dies im Gesetz angeordnet ist. Sofern also nichts anderes angeordnet ist, gehört die Sache (im Zweifel) in das streitige Verfahren (RIS-Justiz RS0012214). Die Anordnung muss allerdings nicht ausdrücklich erfolgen, auch eine unzweifelhaft schlüssige (RIS-Justiz RS0012214 [T5]) oder eine aus dem inneren Zusammenhang des geltend gemachten Anspruchs mit einer entweder in die streitige oder in die außerstreitige Gerichtsbarkeit verwiesenen Materie unmissverständliche Zuweisung ist ausreichend (RIS-Justiz RS0012214 [T6]; Rechberger in Rechberger, AußStrG § 1 Rz 6 mwN). Das außerstreitige Verfahren ist auch ohne gesetzliche Anordnung jedenfalls dann anzuwenden, wenn sich dies aus der Natur des Anspruchs und der durch seine Geltendmachung hergestellten Rechtsbeziehungen zwischen dem Antragsteller und dem Gericht ergibt (RIS-Justiz RS0005781).

6.1. Eine ausdrückliche Regelung, in welchem Verfahren das Begehren auf zahlenmäßige Präzisierung eines Bruchteilstitels beim Gericht anhängig zu machen ist (zB in jenem, in dem der Bruchteilstitel entstanden ist), also eine ausdrückliche Zuweisung in eine bestimmte Verfahrensart fehlt zwar im § 10 EO; allerdings verlangt die Bestimmung die „Erwirkung eines gerichtlichen Urteils", was einen (nur schlüssigen) Verweis in das streitige Verfahren darstellt. Zu bedenken ist an dieser Stelle der zwischen dem Verfahren zur Schaffung eines Exekutionstitels über einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch und/oder dessen Abänderung und dem Verfahren zur Ergänzung eines solchen, unbestimmt gebliebenen Titels zweifellos bestehende, schwer trennbare, jedenfalls aber sehr enge innere Sachzusammenhang, weil es nicht um die Neuschaffung, sondern bloß um die Vervollständigung eines schon bestehenden Titels geht. Es wäre daher sachlich kaum nachvollziehbar, die Schaffung und/oder Abänderung eines Unterhaltstitels in einem anderen Verfahren anzusiedeln, als dessen Vervollständigung. Daher erweist sich die Anknüpfung an den inneren Sachzusammenhang stärker als das im Gesetzestext nicht näher präzisierte Verlangen nach einem Urteil über den Titelergänzungsanspruch.

Diesem Ergebnis entspricht die zu 3 Ob 118/93 vertretene Rechtsansicht, die den hereinzubringenden Betrag zahlenmäßig feststellende ergänzende Entscheidung sei in einem Verfahren zu erwirken, das sonst für eine Änderung der Unterhaltsverpflichtung vorgesehen sei, weshalb an ihr festzuhalten ist.

6.2. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 3 Ob 316/99p steht damit nicht im Widerspruch. Die darin erfolgte Erwähnung von Titeln aus verwaltungsbehördlichen Verfahren lässt erkennen, dass die Zulässigkeit des Rechtswegs im eigentlichen (engeren) Sinn angesprochen und bejaht wurde, die die Zugehörigkeit einer Rechtssache zum Entscheidungsbereich eines Gerichts betrifft und diesen vom Entscheidungsbereich der Verwaltungsbehörden abgrenzt (vgl Ballon in Fasching/Konecny² § 1 JN Rz 68 ff; Mayr in Rechberger³ Vor § 1 JN Rz 1 und in Fasching/Konecny² § 230 ZPO Rz 21). Die Zulässigkeit allein des streitigen Rechtswegs unter Ausschluss der anderen zivilgerichtlichen Verfahrensarten (zB des Außerstreitverfahrens) wurde damit jedoch nicht postuliert.

7. Es ist daher - anhand der Behauptungen und des Begehrens im verfahrenseinleitenden Schriftsatz (RIS-Justiz RS0013639 [T24], RS0045718, RS0045584, RS0005896) - zu prüfen, welches Verfahren für die Abänderung des vom Antragsgegner vorgelegten, ausländischen Exekutionstitels vorgesehen ist.

7.1. Der Antragsgegner hat behauptet (dies allerdings nicht durch Vorlage einer Beschlussausfertigung bewiesen), dass der Exekutionstitel in Österreich für vollstreckbar erklärt worden sei. § 84b EO normiert, dass der ausländische Exekutionstitel nach Eintritt der Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung wie ein inländischer zu behandeln ist; ihm kommt aber nie mehr Wirkung als im Ursprungsstaat zu. Für den Fall der rechtskräftigen Vollstreckbarerklärungen ist er daher wie ein Bruchteilstitel, der von einem österreichischen Gericht stammt, zu behandeln.

7.2. Art 1 Abs 1 EuGVVO - dessen Zuständigkeitsregeln auch für das außerstreitige Verfahren gelten (RIS-Justiz RS0108536) - erfasst alle privatrechtlichen Ansprüche (RIS-Justiz RS0122818 = 3 Ob 178/07h), worunter auch Unterhaltsansprüche fallen (Kodek in Fasching/Konecny² V/1 Art 1 EuGVVO Rz 29, 38, 97 und 109 mwN). Das gilt auch für Abänderungsklagen, für die die EuGVVO keine eigene internationale Zuständigkeit vorsieht. Es besteht keine internationale Zuständigkeit des Staats, dessen Gericht die abzuändernde Unterhaltsentscheidung gefällt hat, bei einer neuerlichen Klage ist die Zuständigkeit nach der EuGVVO neuerlich zu bestimmen, und zwar selbst dann, wenn das autonome Recht des Gerichtsstaats das Abänderungsverfahren als Rechtsbehelfsverfahren gegen die abzuändernde Entscheidung auffasst (4 Ob 7/02m = RS0116285; Nademleinsky/Neumayr, IFR Rz 10.19 mwN). Ungeachtet der aktenwidrigen Annahme des Rekursgerichts, der Antragsteller habe seinen Wohnsitz in Österreich (vgl die Angaben im Vermögensbekenntnis), ist die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte nach Art 2 EuGVVO ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Antragsgegners und den Aufenthaltsort des Antragstellers für ein Begehren auf Abänderung des bereits titulierten Unterhaltsanspruchs zu bejahen, weil dessen Wohnsitz in Österreich behauptet wurde.

Unabhängig von der Anknüpfung an die Kriterien eines Abänderungsverfahrens, ist der hier zu behandelnde Titelergänzungsanspruch nach § 10 EO wegen des bereits oben dargestellten inneren Sachzusammenhangs zwischen dem Verfahren zur Schaffung eines Exekutionstitels über einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch (und dessen Abänderung) sowie dem Verfahren zur Ergänzung eines solchen, unbestimmt gebliebenen Titels als Unterhaltsanspruch unter den autonom auszulegenden Begriff der „Zivil- und Handelssachen" im Sinne des Art 1 EuGVVO zu subsumieren, sodass auch auf diesem Weg die internationale Zuständigkeit nach Art 2 EuGVVO zu bejahen ist.

7.3. Von der internationalen Zuständigkeit für die Abänderungsklage zu unterscheiden ist die Frage nach der Rechtswegzulässigkeit für die Klage; sie ist nach der lex fori zu beantworten, auch wenn materielles ausländisches Recht zur Anwendung gelangt; nach dem Grundsatz der lex fori kommt daher für die Zulässigkeit der Klageform allein österreichisches Verfahrensrecht zur Anwendung (4 Ob 7/02m = RIS-Justiz RS0116287; Nademleinsky/Neumayr, IFR Rz 10.19 mwN). Zur Rechtslage vor der Außerstreitreform (AußStrG BGBl I 2003/111; AußStr-BegleitG BGBl I 2003/112) war es ständige Rechtsprechung und die überwiegende Ansicht im Schrifttum, dass Unterhalt für minderjährige Kinder ausländischer Staatsangehörigkeit im Streitweg geltend zu machen war, falls für sie in Österreich kein Pflegschaftsverfahren zu führen war (RIS-Justiz RS0045813). Nach § 114 Abs 1 und 2 JN in der am 1. Jänner 2005 in Kraft getretenen und auch hier anzuwendenden Fassung des Art III Z 6 AußStr-BegleitG sind hingegen alle gesetzlichen Unterhaltsansprüche zwischen Verwandten in gerader Linie im Verfahren außer Streitsachen zu verfolgen, sodass für die Wahl des Rechtswegs die Minderjährigkeit oder die Staatsangehörigkeit des Unterhaltsberechtigten nicht mehr maßgeblich ist (10 Ob 51/06g = RIS-Justiz RS0121334 = RS0045813 [T5]). Dazu gehören alle Ansprüche auf Festsetzung, Erhöhung, Herabsetzung oder Feststellung des Erlöschen des gesetzlichen Unterhalts (RIS-Justiz RS0120868). Da es der klar erkennbare Wille des Gesetzgebers bei Schaffung des § 114 JN war, sämtliche Unterhaltsansprüche zwischen in gerader Linie verwandten Personen ins Verfahren außer Streitsachen zu verweisen (RIS-Justiz RS0119814 [T2]), fällt auch der nur eine betragliche Präzisierung des bestehenden Unterhaltstitels anstrebende Titelergänzungsanspruch darunter.

Die Abänderung des dem Antragsteller bereits zur Verfügung stehenden Exekutionstitels auf gesetzlichen Unterhalt seinem Vater gegenüber ist daher in Österreich im außerstreitigen Verfahren zu verfolgen.

7.4. Die örtliche Zuständigkeit wird mit Art 2 EuGVVO nicht geregelt (Simotta in Fasching/Konecny² V/1 Vor Art 2 EuGVVO Rz 13 und 14), weshalb das innerstaatliche Recht ergänzend Anwendung findet (RIS-Justiz RS0118240).

Zur Entscheidung über gesetzliche Unterhaltsansprüche und sonstige dem minderjährigen Kind aus dem Verhältnis zwischen Kindern und Eltern gesetzlich zustehende Ansprüche ist das zur Führung der Pflegschaft für das minderjährige Kind berufene Gericht zuständig (§ 114 Abs 1 JN). Das ist jenes Bezirksgericht (§ 104a JN), in dessen Sprengel der Minderjährige oder sonstige Pflegebefohlene seinen gewöhnlichen Aufenthalt, mangels eines solchen im Inland seinen Aufenthalt hat; fehlt ein Aufenthalt im Inland, so ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der gesetzliche Vertreter seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 109 Abs 1 und 2 JN), hier also das für F***** (Wohnsitz der Mutter) zuständige Bezirksgericht Innsbruck.

7.5. Zusammenfassend ergibt sich daher, dass nicht nur die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte für ein Verfahren auf Abänderung des vorliegenden Exekutionstitels zu bejahen ist, sondern auch die Notwendigkeit der Verfolgung im außerstreitigen Verfahren beim dafür sachlich und örtlich zuständigen Bezirksgericht Innsbruck.

Daher war auch das hier zu beurteilende Begehren auf Ergänzung des bestehenden Unterhaltstitels im Sinne des § 10 EO beim Bezirksgericht Innsbruck im außerstreitigen Verfahren anhängig zu machen.

8. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die die Führung eines Zivilprozesses zur Durchsetzung des Titelergänzungsanspruchs des Antragstellers für notwendig erachteten, erweist sich daher als unzutreffend. Daher war dem Revisionsrekurs Folge zu geben, die Entscheidungen der Vorinstanzen ersatzlos zu beheben und dem Erstgericht aufzutragen, unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund das außerstreitige Verfahren über den vorliegenden Antrag einzuleiten.

9. Wegen des bereits erörterten inneren Sachzusammenhangs des Titelergänzungsverfahrens mit dem Verfahren zur Schaffung/Änderung eines Unterhaltstitels, stellt das vorliegende Verfahren ein solches über Unterhaltsansprüche eines minderjährigen Kindes im Sinne des § 101 Abs 2 AußStrG dar. Daher findet ein Kostenersatz nicht statt.

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