OGH 3Ob316/99p (RS0113773)

OGH3Ob316/99p20.6.2000

Rechtssatz

Für Titelergänzungsklagen nach § 10 EO ist der Rechtsweg ohne Unterschied, um welche Art von Titel es sich handelt, zulässig, auch für Titel aus verwaltungsbehördlichen Verfahren. § 10 EO gilt auch für gerichtliche Vergleiche.

Normen

EO §10 B

3 Ob 316/99pOGH20.06.2000
5 Ob 41/09dOGH07.07.2009

nur: Für Titelergänzungsklagen nach § 10 EO ist der Rechtsweg ohne Unterschied, um welche Art von Titel es sich handelt, zulässig, auch für Titel aus verwaltungsbehördlichen Verfahren. (T1); Beisatz: Die Entscheidung 3 Ob 316/99p lässt erkennen, dass die Zulässigkeit des Rechtswegs im eigentlichen (engeren) Sinn angesprochen und bejaht wurde, die die Zugehörigkeit einer Rechtssache zum Entscheidungsbereich eines Gerichts betrifft und diesen vom Entscheidungsbereich der Verwaltungsbehörden abgrenzt. Die Zulässigkeit allein des streitigen Rechtswegs unter Ausschluss der anderen zivilgerichtlichen Verfahrensarten (zB des Außerstreitverfahrens) wurde damit jedoch nicht postuliert. (T2); Bem: Zur Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs für eine Titelergänzung siehe RS0125007. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20000620_OGH0002_0030OB00316_99P0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)