1 Ob 112/04h | OGH | 22.02.2005 |
6 Ob 148/06t | OGH | 29.06.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Über alle gesetzlichen Unterhaltsansprüche zwischen in gerader Linie verwandten Personen, die nach dem 1. 1. 2005 gerichtsanhängig gemacht werden, ist im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden. (T1) |
6 Ob 165/08w | OGH | 07.08.2008 |
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Die Antragsteller machen gesetzliche Unterhaltsansprüche in diesem Sinn geltend. Dass sie sich dabei (auch) auf einen außergerichtlichen Vergleich stützen, ändert daran nichts: Es war der klar erkennbare Wille des Gesetzgebers, sämtliche Unterhaltsansprüche zwischen in gerader Linie verwandten Personen ins Verfahren außer Streitsachen zu verweisen. Diesem Willen wäre jedoch nicht entsprochen, würde man Kinder mit Unterhaltsansprüchen gegen ihre Eltern lediglich deshalb auf den streitigen Rechtsweg zwingen, weil sie eine außergerichtliche Vereinbarung mit ihnen geschlossen haben. (T2) |
2 Ob 135/09f | OGH | 03.09.2009 |
Vgl auch; Beis wie T1 |
1 Ob 128/11x | OGH | 21.07.2011 |
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Anspruch der Mutter nach § 143 ABGB. (T3) |
3 Ob 2/17s | OGH | 26.01.2017 |
Auch; Beis wie T1 |
3 Ob 136/17x | OGH | 20.09.2017 |
Auch; Veröff: SZ 2017/96 |
3 Ob 217/17h | OGH | 21.03.2018 |
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Einwendungen gegen einen in einer Unterhaltssache ergangenen Exekutionstitel sind bei dem für diese Sache zuständigen Gericht in der dafür vorgesehenen Verfahrensart geltend zu machen. (T4) |
3 Ob 46/18p | OGH | 23.05.2018 |
Vgl auch; Beis wie T1 |
Dokumentnummer
JJR_20050222_OGH0002_0010OB00112_04H0000_001
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