OGH 3Ob178/07h (RS0122818)

OGH3Ob178/07h30.4.2019

Rechtssatz

Art 1 Abs 1 EuGVVO erfasst alle privatrechtlichen Ansprüche. Auf die Gerichtsorganisation kommt es hiebei nicht an, auch von einem Verwaltungsgericht geschaffene Privatrechtstitel sind nach der EuGVVO vollstreckbar.

Normen

Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art1 Abs1
Rom II‑VO Art1 Abs1 Satz2

3 Ob 178/07hOGH23.10.2007
12 Os 135/07fOGH15.01.2009

Vgl; Beisatz: Die Entscheidung nach § 34 Abs 4 MedienG ist eine Entscheidung zivilrechtlicher Art im Sinn der EuGVVO. (T1); Beisatz: Die Urteilsveröffentlichung ist gemäß § 34 Abs 4 letzter Satz MedienG im Wege der Verhängung von Geldbußen gemäß § 20 MedienG auch gegenüber ausländischen Medien, soweit sie in territorialer Hinsicht unter das Regime der EuGVVO fallen, durchsetzbar. (T2)

5 Ob 41/09dOGH07.07.2009

nur: Art 1 Abs 1 EuGVVO erfasst alle privatrechtlichen Ansprüche. (T3); Beisatz: Darunter fallen auch Unterhaltsansprüche. (T4); Beisatz: Ein Anspruch auf Ergänzung eines Unterhaltstitels für ein Kind nach § 10 EO ist als Unterhaltsanspruch unter den autonom auszulegenden Begriff der „Zivil- und Handelssachen" im Sinne des Art 1 EuGVVO zu subsumieren. (T5)

9 Ob 15/12iOGH17.12.2012

Auch; nur T3

6 Ob 38/15dOGH27.05.2015

Vgl auch; Beisatz: „Amtshaftungsansprüche“ sind von der EuGVVO 2000 dann ausgeschlossen, wenn für spezifisch hoheitliches Handeln gehaftet wird. (T6)<br/>Beisatz: Die Ausübung der Disziplinargewalt für Zahnärzte, um für einen hohen Ausbildungs- und Ausübungsstandard zu sorgen und damit den Schutz der Bevölkerung zu sichern, ist ein hoheitliches Handeln, sodass die EuGVVO 2000 nicht anwendbar ist. (T7)<br/>

6 Ob 23/18bOGH28.02.2018

ähnlich nur T3; Beisatz: Für die Anwendung der EuGVVO ist nicht entscheidend, ob das Verfahren vor einem Richter oder sonstigen Gerichtsorgan stattfindet. (T8)<br/>Beisatz: Vom Gerichtsbegriff der EuGVVO sind auch weisungsfreie Kollegialbehörden, nicht jedoch weisungsgebundene Verwaltungsbehörden erfasst. Die Verordnung setzt stillschweigend ein hoheitlich tätiges, unabhängiges Rechtsprechungsorgan voraus. Es muss sich um einen mit Aufgaben der Rechtsprechung befassten staatlichen Spruchkörper handeln, der in sachlicher Unabhängigkeit selbständige Entscheidungen in einem justizförmigen Verfahren unter Wahrung des rechtlichen Gehörs erlassen kann. (T9)<br/>Beisatz: Unter dem Begriff der „Entscheidung“ können alle Akte staatlicher Rechtspflege verstanden werden, die den Parteien etwas zusprechen oder aberkennen. Es ist darauf abzustellen, dass ein Rechtsstreit zwischen Parteien in der Sache rechtskräftig entschieden bzw eine Gestaltung vorgenommen wird. (T10)<br/>Beisatz: Hier: Zum Verfahren über eine „formal complaint“ vor dem Irish Data Protection Commissioner. (T11)

1 Ob 33/19pOGH30.04.2019

Vgl; nur T3; Beis ähnlich T6; Beisatz: Amtshaftungsansprüche sind nach Art 1 Abs 1 Satz 2 Rom II-VO vom Anwendungsbereich ausdrücklich ausgenommen ("acta iure imperii"). (T12); Veröff: SZ 2019/38

Dokumentnummer

JJR_20071023_OGH0002_0030OB00178_07H0000_001

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