OGH 4Ob7/02m (RS0116285)

OGH4Ob7/02m24.8.2010

Rechtssatz

Das EuGVÜ begründet keine internationale Zuständigkeit des Staates, dessen Gericht die abzuändernde Unterhaltsentscheidung gefällt hat. Für Klagen auf Abänderung einer Unterhaltsentscheidung ist im Anwendungsbereich des EuGVÜ die internationale Zuständigkeit nach Art 2 oder Art 5 Z 2 EuGVÜ neu zu bestimmen.

Normen

EuGVÜ Art5 Z2
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art2
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art5 Nr2

4 Ob 7/02mOGH09.04.2002
5 Ob 41/09dOGH07.07.2009

Ähnlich; Beisatz: Für Abänderungsklagen sieht die EuGVVO keine eigene internationale Zuständigkeit vor. Es besteht keine internationale Zuständigkeit des Staats, dessen Gericht die abzuändernde Unterhaltsentscheidung gefällt hat. (T1); Beisatz: Bei einer neuerlichen Klage ist die Zuständigkeit nach der EuGVVO neuerlich zu bestimmen, und zwar selbst dann, wenn das autonome Recht des Gerichtsstaats das Abänderungsverfahren als Rechtsbehelfsverfahren gegen die abzuändernde Entscheidung auffasst. (T2)

2 Ob 94/10bOGH24.08.2010

Beis wie T1; Veröff: SZ 2010/100

Dokumentnummer

JJR_20020409_OGH0002_0040OB00007_02M0000_001

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