OGH 1Ob620/36 (RS0045813)

OGH1Ob620/369.7.1936

Rechtssatz

Minderjährige eheliche Kinder, die ausländische Staatsbürger sind, die im Ausland wohnen und für die in Österreich keine Pflegschaftsgerichtsbarkeit besteht, können Unterhaltsansprüche gegen ihre in Österreich wohnhaften Eltern hier im ordentlichen Rechtswege geltend machen.

Normen

4.DVEheG §14
JN §1 DVb1bb

1 Ob 620/36OGH09.07.1936

Veröff: SZ 18/119

2 Ob 658/55OGH07.12.1955

Beisatz: Ebensowenig, wenn für minderjährige eheliche Kinder, die inländische Staatsbürger sind, keine Pflegschaft im Inland geführt wird. (T1)

1 Ob 735/55OGH21.12.1955

Beisatz: Ist nach § 14 der 4.DVEheG ein österreichisches Gericht als Vormundschaftsgericht eingeschritten, dann sind die Alimentationsansprüche des ehelichen ausländischen Kindes im außstrVerf geltend zu machen. (T2)

6 Ob 114/69OGH14.05.1969

Veröff: EvBl 1970/113 S 184 = NZ 1971,141

3 Ob 552/88OGH22.02.1989

Veröff: RZ 1989/90 S 248

7 Ob 139/99pOGH23.06.1999

Auch; Beisatz: Streitigkeiten über den Unterhalt zwischen ehelichen Kindern und ihren Eltern gehören dann ins streitige Verfahren, wenn es sich um ausländische Kinder handelt, für die in Österreich kein Pflegschaftsverfahren zu führen ist. (T3)

6 Ob 42/03zOGH24.04.2003
10 Ob 51/06gOGH03.10.2006

Vgl aber; Beis wie T3; Beisatz: Dem Außerstreitrichter obliegt die Unterhaltsfestsetzung nur dann, wenn ein Pflegschaftsgericht befugterweise eingeschritten ist. (T4); Beisatz: Nach § 114 Abs 1 und 2 JN in der am 1. 1.2005 in Kraft getretenen Fassung des Art III Z 6 AußStr-BegleitG sind alle gesetzlichen Unterhaltsansprüche zwischen Verwandten in gerader Linie im Verfahren außer Streitsachen zu verfolgen, sodass für die Wahl des Rechtsweges die Minderjährigkeit oder die Staatsangehörigkeit des Unterhaltsberechtigten nicht mehr maßgeblich ist. (T5)

5 Ob 41/09dOGH07.07.2009

Vgl aber; Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19360709_OGH0002_0010OB00620_3600000_001

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