OGH 5Ob551/76 (RS0005781)

OGH5Ob551/761.6.1976

Rechtssatz

Das außerstreitige Verfahren ist ungeachtet des ausschließlichen Verweisungsausspruches des § 1 AußStrG auch ohne gesetzliche Anordnung jedenfalls dann anzuwenden, wenn sich dies aus der Natur des Anspruches und der durch seine Geltendmachung hergestellten Rechtsbeziehungen zwischen dem Antragsteller und dem Gericht ergibt. Bei beurkundender Tätigkeit sind im Zweifel die Bezirksgerichte sachlich zuständig. (hier: freiwillige Eidesleistung - Art 42 EGzZPO)

Normen

AußStrG §1 A
AußStrG §1 B1
AußStrG 2005 §1 Abs2 A1

5 Ob 551/76OGH01.06.1976

SZ 49/73 = EvBl 1977/19 S 46 = RZ 1977/51,106

5 Ob 657/77OGH18.10.1977

Vgl jedoch; nur: Das außerstreitige Verfahren ist ungeachtet des ausschließlichen Verweisungsausspruches des § 1 AußStrG auch ohne gesetzliche Anordnung jedenfalls dann anzuwenden, wenn sich dies aus der Natur des Anspruches und der durch seine Geltendmachung hergestellten Rechtsbeziehungen zwischen dem Antragsteller und dem Gericht ergibt. (T1) = EvBl 1978/43 S 127 = SZ 50/133

5 Ob 86/84OGH12.02.1985

nur T1; Beisatz hier: Rechnungslegung des Verwalters nach § 17 Abs 2 WEG nach Kündigung. (T2) = MietSlg 37654 (10)

5 Ob 277/06fOGH17.04.2007

Beisatz: Ein Begehren auf Herausgabe von Verwaltungsunterlagen gegen den vormaligen Verwalter ist aufgrund unzweifelhaft schlüssiger Verweisung gemäß § 52 Abs 1 Z 6 WEG 2002 im Außerstreitverfahren geltend zu machen; soweit aus der Entscheidung 5 Ob 115/05f Abweichendes abgeleitet werden könnte, wird diese nicht aufrecht erhalten. (T3); Beisatz: Die nunmehrige Geltung des § 1 Abs 2 AußStrG 2005 steht der in den Entscheidungen 5 Ob 86/84 , 5 Ob 29/85, 5 Ob 64/99v und 5 Ob 46/06k vorgezeichneten Verweisung der Durchsetzung der Verwalterpflichten (etwa die Legung einer Abrechnung und Herausgabe der Belege nach Beendigung des Verwaltervertrages) in das Außerstreitverfahren nicht entgegen. (T4); Beisatz: Hier: Begehren auf Herausgabe von Verwaltungsunterlagen gegen den vormaligen Verwalter aufgrund § 52 Abs 1 Z 6 WEG 2002 im Außerstreitverfahren. (T5)

5 Ob 41/09dOGH07.07.2009

nur: Das außerstreitige Verfahren ist auch ohne gesetzliche Anordnung jedenfalls dann anzuwenden, wenn sich dies aus der Natur des Anspruchs und der durch seine Geltendmachung hergestellten Rechtsbeziehungen zwischen dem Antragsteller und dem Gericht ergibt. (T6)

5 Ob 267/09iOGH20.04.2010

Auch

5 Ob 153/13fOGH20.09.2013

Auch; Beisatz: Überprüfung der gesetzlichen Zulässigkeit der Höhe der vom Mietzins zu entrichtenden Umsatzsteuer nach § 37 Abs 1 MRG. (T7)

6 Ob 162/19wOGH24.10.2019

Vgl; nur T1

6 Ob 203/19zOGH23.04.2020

nur T1; Beisatz: Hier: Im außerstreitigen verfahren durchzusetzende Kontrollrechte von Kommanditisten einer KEG nach § 166 Abs 1 UGB. (T8)

5 Ob 244/21zOGH01.06.2022

nur T6

Dokumentnummer

JJR_19760601_OGH0002_0050OB00551_7600000_003